Die Lichthupe ist ein gern genutztes Hilfsmittel von Autofahrer:innen, um bspw. den Gegenverkehr vor einem Blitzer zu warnen, sich freie Fahrt auf der Autobahn zu verschaffen oder um das Vorlassen anderer Verkehrsteilnehmer:innen zu signalisieren. Doch Vorsicht: Setzen Sie die Lichthupe falsch ein, droht ein Bußgeld. Wir verraten Ihnen, worauf es ankommt.

Lichthupe: Dann ist der Einsatz erlaubt

Grundsätzlich ist es legitim, die Lichthupe zu nutzen, sofern Sie eine Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer:innen erkennen. So dürfen Sie per Lichthupe andere Verkehrsteilnehmer:innen beispielsweise auf eine nicht eingeschaltete Beleuchtung am Fahrzeug aufmerksam machen oder auf das blendende Fernlicht. Wollen Sie andere Verkehrsteilnehmer:innen auf eine nahende Gefahrenquelle – etwa in Form einer ungesicherten Unfallstelle oder einem Hindernis auf der Fahrbahn – aufmerksam machen, dürfen Sie ebenfalls mit dem Licht auf- und abblenden.

Hinweis: Lichthupe bei Überholvorgang
Nach § 16 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf die Lichthupe sogar während des Überholvorgangs zum Einsatz kommen – das gilt allerdings nur außerorts.

Wann ein Verwarngeld droht 

Das Gewähren der Vorfahrt ist eine nette Geste unter Autofahrer:innen, ebenso die Warnung vor einem Blitzer – bevorzugt signalisiert durch die Lichthupe. Das sehen Beamt:innen aber gar nicht gerne. Mehr noch: Der Einsatz der Lichthupe zu solchen oder ähnlichen Zwecken kann unzulässig sein. Das liegt auch daran, dass andere Verkehrsteilnehmer:innen durch den Einsatz geblendet werden können. Und so drohen Konsequenzen in Form eines Verwarngeldes zwischen fünf und zehn EUR bis hin zu einer Geld- oder gar Freiheitsstrafe nebst Fahrverbot oder Führerscheinentzug sowie Punkten in Flensburg.

Hinweis: Geld- und Freiheitsstrafe

Eine Geld- und Freiheitsstrafe droht beispielsweise bei Drängeleien auf der Autobahn. Immerhin stellt das eine Nötigung anderer Verkehrsteilnehmer:innen dar. Die Strafe richtet sich nicht mehr nach dem Bußgeldkatalog, da eine Straftat vorliegt. Es kommt das Strafgesetzbuch zum Tragen.

Wir wehren unberechtigte Bußgeldbescheide ab

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