Voraussetzungen für eine Scheidung

Wenn Sie eine Ehe scheiden lassen möchten, muss in der Regel ein Scheidungsgrund vorliegen. Dieser wird gesetzlich in § 1565 Absatz 1 BGB beschrieben. Dort heißt es, dass die Ehe gescheitert sein muss. Ferner müssen Sie das Trennungsjahr vor der Scheidung berücksichtigen. Kann einem der Ehepartner jedoch nicht zugemutet werden die Ehe, bis zum Ablauf des Trennungsjahres aufrechtzuerhalten, kann eine Ehe auch aufgrund eines Härtefalls geschieden werden.

Wann ist die Ehe gescheitert?

Damit eine Ehe geschieden werden kann, muss diese gescheitert sein. Dies ergibt sich aus § 1565 Absatz 1 BGB, der das sogenannte Zerrüttungsprinzip regelt. Gescheitert ist die Ehe dann, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Ehe wiederherstellen. Man geht also von einem endgültigen Bruch der Ehe aus, der nicht mehr geheilt werden kann.

Die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, wenn die Ehegatten sich nicht mehr über eine gemeinschaftliche Lebensgestaltung einigen können, die eheliche Gesinnung also nicht mehr vorhanden ist. Warum diese eheliche Gesinnung nicht mehr vorhanden ist, ist nicht von Bedeutung.

Hinweis: Ehe gescheitert trotz Gemeinsamkeiten 

Trotz weiterhin bestehender Gemeinsamkeiten wie z.B. die Versorgung gemeinsamer Kinder, kann eine eheliche Gesinnung trotzdem nicht mehr vorhanden sein. Wenn die Ehepartner sich nicht mehr füreinander interessieren, ist davon auszugehen, dass die eheliche Gesinnung nicht mehr besteht.

Wie lange muss die eheliche Gesinnung nicht mehr vorhanden sein?

Die fehlende eheliche Gesinnung muss ein Dauerzustand sein. Die Eheleute müssen also dauerhaft das Gefühl haben, nichts mehr miteinander zu tun haben zu wollen. Wenn jedoch zu erwarten ist, dass die Eheleute sich gegebenenfalls wieder versöhnen, kann die Ehe nicht als gescheitert angesehen werden.

Was ist mit dem Trennungsjahr gemeint?

Ein Indiz dafür, dass die Ehe gescheitert ist, ist die räumliche Trennung der Ehepartner. Gemäß § 1566 BGB geht der Gesetzgeber nämlich davon aus, dass eine Ehe dann gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten der Scheidung zustimmen. So versucht der Gesetzgeber die Ehepartner zu veranlassen, den getroffenen Scheidungsentschluss noch einmal zu bedenken.

Eine Zustimmung eines Ehegatten bedarf es nicht mehr, wenn die Ehegatten mehr als ein Jahr voneinander getrennt leben. Dafür muss der Antragsteller den Richter davon überzeugen, dass es zu einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf keinen Fall mehr kommen wird.

Wann geht man von einem Getrenntleben aus?

Gemäß § 1567 BGB leben die Ehepartner dann getrennt voneinander, wenn zwischen diesen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und die Ehegatten diese auch nicht mehr wiederherstellen wollen.

Um die Voraussetzung des Getrenntlebens zu erfüllen, muss ein Ehegatte nicht die gemeinsame bisherige Wohnung verlassen. Ein Getrenntleben kann auch in der bisherigen Wohnung gegeben sein. Wichtig ist nur, dass keine Anhaltspunkte mehr dafür bestehen, dass die Ehe weiterhin aufrechterhalten werden soll. Solch ein Anhaltspunkt könnte z.B. die räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung sein.

Hinweis: Probleme das Getrenntleben nachzuweisen

Sollten die Ehepartner einvernehmlich entscheiden, die Ehe zu beenden, dann stellt ein weiterhin gemeinsames Zusammenleben kein Problem dar. Problematisch wird es nur, wenn ein Ehegatte das Getrenntleben bestreitet. In diesem Fall muss dann der Ehegatte, der den Scheidungsantrag einreicht, nachweisen, dass die Voraussetzung des Trennungsjahres erfüllt wurde.

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man dann, wenn beide Ehegatten übereinstimmend erklären, dass sie seit einem Jahr getrennt voneinander leben und die Scheidung auch wollen. Der Richter wird in diesem Fall keine Überprüfung vornehmen, ob die Ehegatten tatsächlich seit einem Jahr getrennt voneinander leben.

Dennoch dürfen Sie keine falschen Angaben machen. Sollten beide Ehegatten erklären, dass diese bereits seit über einem Jahr getrennt voneinander leben, ist der Richter an diese Aussage gebunden und die Ehe wird geschieden.

Was passiert, wenn ein Ehegatte die Scheidungsvoraussetzungen bestreitet?

Sollte ein Ehegatte die Scheidungsvoraussetzungen bestreiten, muss der andere Ehegatte drei Jahre warten, bis ein Richter die Scheidung beschließen kann. Das Gericht wird die Scheidung dann trotz des entgegenstehenden Willens des anderen Ehegatten beschließen. Der scheidungsunwillige Ehegatte kann die Scheidung nach spätestens drei Jahren nicht mehr verhindern.

Gibt es weitere Gründe, warum eine Ehe nicht geschieden werden kann?

Weitere Gründe, warum eine gescheiterte Ehe nicht geschieden wird, ergeben sich aus § 1568 BGB. Demnach kann das Gesetz eine Scheidung verhindern, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. In diesem Fall spricht man von der Kinderschutzklausel.

Die Härtefallscheidung

In Ausnahmefällen kann die Ehe jedoch auf Antrag vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Hierzu muss gemäß § 1565 Absatz 2 BGB ein Härtefall vorliegen. Die Voraussetzungen für einen solchen Härtefall sind:

  • Die Fortsetzung der Ehe muss für denjenigen, der die Scheidung beantragt hat eine unzumutbare Härte darstellen
  • Der Grund für die Härtefallscheidung muss in der Person des anderen Ehepartners begründet sein

Ein weiterer sich aus § 1568 BGB ergebener Grund ist, dass die Scheidung für einen Ehegatten aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellt. Die Aufrechterhaltung der Ehe ist daher ausnahmsweise geboten. Gründe für solch einen Härtefall können beispielsweise folgende sein:

  • Die Ehe dauert bereits besonders lange an
  • Der andere Ehegatte hat ein besonders hohes Lebensalter. Diesem würde es nach einer Scheidung schwer fallen sich zurechtzufinden
  • Die Ehe besteht erst seit wenigen Wochen

Da in der Regel jedoch jede Scheidung eine besondere Härte für einen der Ehegatten nach sich ziehen kann, müssen die entsprechenden Gründe vor Gericht geltend gemacht werden. Der Richter wird somit nicht selbst entscheiden, dass die Ehe nicht geschieden wird, weil beispielsweise ein Ehegatte ein besonders hohes Alter hat.

Wann liegt kein Härtefall vor?

Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn der Anlass für die Scheidung sich in der Person des Antragsgegners begründet. Persönliche Motive des Antragstellers scheiden daher aus. Möchte der Antragsteller z.B. jemand anderes heiraten und daher die vorherige Ehe schnellstmöglich scheiden lassen, muss dieser das gesetzlich bestimmte Trennungsjahr abwarten. Weiterhin begründen folgende Beispiele in der Regel noch keinen Härtefall:

  • Unstimmigkeiten innerhalb der Ehe
  • eine nachlässige Haushaltsführung
  • Eifersucht
  • Untreue
  • Beschimpfungen

Wann liegt ein Härtefall vor?

Die vorzeitige Beendigung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres stellt einen Ausnahmefall dar. Der Ehepartner, der sich auf einen Härtefall beruft, ist dann ausnahmsweise schutzwürdig, wenn dieser aufgrund schwerwiegender Verstöße oder Verhaltensweisen des anderen Ehepartners dermaßen entwürdigt, demütigt oder belastet wird, dass diesem nicht zugemutet werden kann, bis zum Ablauf des Trennungsjahres an der Ehe festzuhalten. Folgende Beispiele können einen Härtefall begründen:

  • außereheliche Beziehungen
  • Misshandlungen
  • Alkoholismus
  • Verschweigen von Vorstrafen
  • schwere Beleidigung

Scheidung Härtefall

Hinweis: Gründe müssen nicht zur Trennung geführt haben

Wichtig ist, dass die Gründe, die eine Härtefallscheidung begründen, nicht Grund für die eigentliche Trennung der Ehepartner gewesen sein müssen. Die Gründe können auch erst nach der Trennung eingetreten sein, was ein Abwarten des Trennungsjahres dann unzumutbar machen würde.

Welcher Ehegatte trägt die Beweispflicht bei einer Härtefallscheidung?

Die Beweispflicht für einen Härtefall trägt immer der Ehegatte, der auch den Scheidungsantrag stellt. Ist der Sachvortrag nur pauschal formuliert oder werden keine hinreichenden Beweise eingereicht, kann das Gericht den Scheidungsantrag aufgrund eines Härtefalls als unbegründet zurückweisen. Als Nachweise für einen Härtefall können

  • Zeugen
  • eventuelle Arztberichte bei Gewalthandlungen
  • Anzeigen bei der Polizei
  • oder Fotos

herangezogen werden.

Ist eine Härtefallscheidung schneller als eine normale Scheidung?

Eine Härtefallscheidung ist kein Eilverfahren. Die Scheidung wird somit genauso schnell durchgeführt, wie bei einem normalen Scheidungsverfahren. Lediglich der Scheidungsantrag kann eher gestellt werden.

Sollte akuter Handlungsbedarf im Zusammenhang mit Unterhaltssachen, Sorgerecht oder Zuteilung der Ehewohnung bestehen, besteht die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht wird dann vorab über die relevanten Probleme entscheiden. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist jedoch, dass ein Scheidungsantrag gestellt wurde.

Den Scheidungsantrag stellen

Eine Ehe kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung geschieden werden. Hierzu muss einer der Ehegatten beim zuständigen Familiengericht einen schriftlichen Scheidungsantrag einreichen.

Wann kann ein Scheidungsantrag gestellt werden?

Damit ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden kann, müssen die Ehepartner gemäß § 1566 BGB mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. In der Praxis wird der Antrag häufig ein paar Wochen vor dem Ablauf gestellt, da bis zum Scheidungstermin noch Zeit vergeht.

Ansonsten können Sie nur bei einer Härtefallscheidung vor dem Ablauf des Trennungsjahres einen Scheidungsantrag stellen. In diesem Fall muss jedoch bereits im Scheidungsantrag geschildert und nachgewiesen werden, warum ein Härtefall vorliegt.

Hinweis: Scheidungsantrag und Versorgungsausgleich

Wichtig ist, dass der Scheidungsantrag so schnell wie möglich gestellt wird. So ist sichergestellt, dass der andere Ehegatte nicht zu viele Rentenanwartschaften erhält. Für die Berechnung der Dauer der Ehe beim Versorgungsausgleich bei Scheidung ist nämlich entscheidend, wann der Scheidungsantrag gestellt wurde.

Welche Unterlagen müssen einem Scheidungsantrag beigefügt werden?

Damit ein Scheidungsantrag nicht zurückgewiesen wird oder Rückfragen vom Familiengericht das Scheidungsverfahren unnötig verlängern, ist es wichtig, dass folgende Unterlagen dem Scheidungsantrag beigefügt werden:

  • Eine Kopie des Familienstammbuchs oder die Heiratsurkunde
  • Kopie der Geburtsurkunden, sofern Kinder vorhanden sind
  • Wenn vorhanden eine notariell beglaubigte Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Prozesskostenhilfeantrag, sofern das Scheidungsverfahren aufgrund der finanziellen Situation nicht selbst gezahlt werden kann (hier müssen dann Gehaltsbelege und Nachweise für laufende Verbindlichkeiten beigefügt werden)

Wird für die Scheidung ein Rechtsanwalt benötigt?

Gemäß § 114 des Familienverfahrensgesetzes gilt, dass für denjenigen, der den Scheidungsantrag und eventuelle Folgeanträge stellt, ein Anwaltszwang herrscht. Grund hierfür ist, dass eine Trennung meistens Streitigkeiten nach sich zieht, insbesondere wenn es um die Fragen des Versorgungsausgleichs, Unterhaltszahlungen, Sorgerechts oder der Zuweisung der Wohnung oder Hauses geht. Solche Probleme lassen sich häufig nur mithilfe eines Rechtsanwalts vermeiden bzw. eindämmen.

Selbst wenn die Ehepartner sich über alles einig sind, muss immer derjenige Ehegatte der den Scheidungsantrag stellt, durch einen Rechtsanwalts vertreten sein. Der andere Ehegatte hingegen benötigt keinen Rechtsanwalt.

Tipp: Rechtsanwalt vertritt nur die Interessen eines Ehegatten

Der beauftragte Rechtsanwalt darf und kann vor Gericht jedoch lediglich die rechtlichen Interessen des Ehegatten vertreten, der auch den Scheidungsantrag eingereicht hat. Eine Vertretung der Interessen beider Ehegatte ist vor Gericht nicht möglich. Eine Scheidung mit lediglich einem Rechtsanwalt sollte daher nur vollzogen werden, wenn sich die Ehegatten in allen relevanten Punkten grundlegend einig sind.

Welches Familiengericht ist zuständig?

Zudem ist es wichtig, dass der Scheidungsantrag bei dem örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht wird. Die örtliche Zuständigkeit hängt davon ab, ob die Ehepartner noch zusammen in der gemeinsamen Ehewohnung leben oder ob Kinder vorhanden sind. Wie genau die örtliche Zuständigkeit bestimmt wird regelt der § 122 Familienverfahrensgesetz. Demnach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit wie folgt:

  • Leben die Ehepartner noch in einer gemeinsamen Wohnung, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Wohnung
  • Leben die Ehepartner getrennt und haben Kinder, ist aufgrund der Einbindung des Jugendamtes das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte mit den Kindern lebt
  • Leben die Ehegatten an einem unterschiedlichen Wohnort und haben keine gemeinsamen Kindern, kommt es darauf an, welcher Ehegatte zuerst den Scheidungsantrag einreicht
  • Zieht einer der Ehepartner ins Ausland, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Rom-III Verordnung. Die Ehepartner können dann das anwendbare Recht wählen. Möglich wäre das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen oder des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes.

Ablauf des Scheidungsverfahrens

Da ohnehin Anwaltszwang für den antragstellenden Ehegatten besteht, ist es ratsam zunächst ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt zu führen. So können die Punkte wie Zuständigkeit des Familiengerichts, Trennungsjahr und ggf. Scheidungsfolgenregelungen besprochen werden.

Wie muss der Scheidungsantrag aussehen?

Um das Scheidungsverfahren zum Laufen zu bringen, muss der Rechtsanwalt des Antragstellers nach Ablauf des Trennungsjahres einen Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht einreichen. Sollten Kinder vorhanden sein, ist der Scheidungsantrag mit den Scheidungsfolgesachen gemäß § 133 Familienverfahrensgesetz zu verbinden. Sollten die Folgesachen wie Ehegattenunterhalt oder Sorgerecht streitig sein, ist im Scheidungsantrag die Regelung zu beantragen.

Was passiert nach Einreichung des Scheidungsantrages?

Nachdem der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist, wird dieses eine Gerichtskostenrechnung an den Antragsteller senden. Erst nach Zahlung der Gerichtskosten wird das Gericht den Scheidungsantrag an den anderen Ehegatten zu stellen.

Sollte der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag widersprechen, wird das Gericht die Scheidungsvoraussetzungen prüfen. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Ehe aufgrund der Trennungszeit gescheitert ist, wird es einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen.

Sollte es nach seiner Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass noch eine Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht, kann das Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzen. Sollte die Trennungszeit länger als ein Jahr sein, bedarf es für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 136 Familienverfahrensgesetz die Zustimmung beider Ehegatten.

Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

Nachdem der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist, die Gerichtskosten vom Antragsteller gezahlt wurden und der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wurde, bestimmt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der antragstellende Ehegatte die Möglichkeit, den Scheidungsantrag zurückzunehmen und der andere Ehegatte gemäß § 134 Familienverfahrensgesetz die Möglichkeit, seine Zustimmung zurückzuziehen.

Ablauf Scheidungsverfahren

Sollten sich die Ehegatten über einzelne Scheidungsfolgen (Unterhalt, Hausrat etc.) uneinig sein, werden diese zusammen mit der Scheidung verhandelt. Man spricht dann von einem Verbundverfahren. Damit die Scheidungsfolgen mit verhandelt werden können, benötigen jedoch beide Ehegatte einen Rechtsanwalt.

Wann erfolgt der Scheidungsbeschluss?

Der Richter hat zudem die Möglichkeit streitige Folgesachen vom Scheidungsverfahren abzutrennen. So kann dieser bereits über die Scheidung per Beschluss entscheiden, sofern in diesem Punkt Einigkeit besteht. Die Folgesachen werden dann gemäß § 140 Familienverfahrensgesetz gesondert verhandelt und auch entschieden.

Der Scheidungsbeschluss wird nach Ende der mündlichen Verhandlung den Ehegatten zugestellt. Gegen diesen Beschluss haben beide Ehegatten die Möglichkeit innerhalb eines Monats Rechtsmittel einzulegen. Sollte ein Ehegatte ein Rechtsmittel einlegen, dann wird der Beschluss in der nächsten Instanz überprüft.

Wie läuft der Scheidungstermin ab?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert der Scheidungstermin nicht sonderlich lang. Der Richter möchte lediglich persönlich von beiden Ehegatten hören, dass diese den Wunsch haben, dass die Ehe geschieden wird. Dies bestimmt das Familienrecht so. Dieses sieht nämlich vor, dass im Rahmen der Scheidung die Ehegatten persönlich angehört werden müssen.

Hinweis: Strafe bei unentschuldigtem Fehlen
Sollte einer der beiden Ehegatten unentschuldigt beim Gerichtstermin fehlen, kann dies vom Gericht mit einer Geldstrafe geahndet werden. Es ist daher wichtig, den Rechtsanwalt oder direkt das Gericht darüber zu informieren, dass Sie an dem Gerichtstermin nicht teilnehmen können.

Weiterhin sollten Sie folgende Dinge beachten:

    • Ausweispflicht: Denken Sie unbedingt an Ihren Personalausweis oder Reisepass. Diesen müssen Sie ggf. vorlegen, um Ihre Identität nachzuweisen.
    • Originalunterlagen: Weiterhin müssen Sie bestimmte Unterlagen zum Gerichtstermin im Original vorlegen. Hierzu können z.B. die Heiratsurkunde oder Ehevertrag gehören
    • Ladung: Zur Sicherheit sollten Sie auch die Ladung mit zum Gerichtstermin nehmen. Bei einer Einlasskontrolle werden Sie nämlich nach dem Grund für Ihren Besuch gefragt.
    • Die Einlasskontrolle: An manchen Tagen findet im Gericht eine Einlasskontrolle statt. Sie sollten daher rechtzeitig bei Gericht erscheinen und eine solche Einlasskontrolle auch einplanen.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung beginnt mit dem Aufruf zur Sache. Nachdem der Richter zur Sache aufgerufen hat, dürfen Sie den Gerichtssaal betreten. Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass in Ihrem Scheidungstermin unerwünschte Zuschauer sitzen. Scheidungsverfahren sind grundsätzlich nicht öffentlich.

Wie stellt sich der detaillierte Ablauf des Scheidungstermins dar?

Sobald alle Beteiligten ihre Plätze eingenommen haben, beginnt der Scheidungstermin. Es wird dann wie folgt vorgegangen:

  1. Als erstes nimmt nimmt das Gericht die Personalien auf. Dies kann durch die Vorlage des Ausweises geschehen. Hier können Sie auch bereits die geforderten Originalunterlagen vorlegen.
  2. Nachdem die Personalien festgestellt wurden, stellt der Rechtsanwalt den Antrag auf Ehescheidung.
  3. Sollte der Antragsgegner ebenfalls anwaltlich vertreten sein, dann stellt dieser Rechtsanwalt ebenfalls seinen eigenen Antrag auf Scheidung der Ehe.
  4. Danach wird der Antragsteller als erstes vom Richter angehört. Hier werden folgende Fragen gestellt: Wann wurde geheiratet, wann fand die Trennung statt, wie fand die Trennung statt und ob man sich vorstellen kann, die Ehe weiterzuführen.
  5. Bestätigt der andere Ehegatte diese Angaben, dann sind die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt.
  6. Nachdem die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind, stellt das Gericht die Öffentlichkeit wieder her und erlässt den Beschluss, durch den die Ehe geschieden wird. Bei der Verlesung des Beschlusses durch den Richter müssen alle Beteiligten aufstehen.
  7. Der Richter belehrt beide Ehegatten dann über die Möglichkeit Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen. Der Beschluss ist also nicht direkt rechtskräftig. Lediglich wenn beide Ehegatten auf Rechtsmittel verzichten ist der Beschluss direkt rechtskräftig.
  8. Zudem stellt das Gericht am Ende der Sitzung den Verfahrenswert fest.

Kosten für das Scheidungsverfahren

Die Kosten für ein Scheidungsverfahren richten sich nach dem Einkommen und dem Vermögen der Ehepartner zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages. Aus diesen Daten errechnen sich dann der Verfahrenswert, die Anwalts- und Gerichtskosten.

Wie errechnet sich der Verfahrenswert?

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Verfahrenswertes ist der § 43 FamGKG. Hier ist zunächst auf die Nettoeinkünfte beider Ehegatten abzustellen. Das monatliche Nettoeinkommen wird dann gemäß § 43 Absatz 2 FamGKG mit drei multipliziert, denn entscheidend sind die Einkünfte, die im Quartal erzielt werden.

Kinder, die noch unterhaltsbedürftig sind, können den Verfahrenswert wieder mindern. Die meisten Gerichte nehmen von dem Nettoeinkommen der Ehegatten einen Abschlag von 250 EUR je Kind vor.

Weiterhin kann das Gericht beim Verfahrenswert das Vermögen der Ehegatten berücksichtigen. Von dem Vermögen wird pro Ehegatte ein Freibetrag von 20.000 EUR und pro Kind 10.000 EUR abgezogen. Von dem Restvermögen kann das Gericht dann fünf Prozent auf den Verfahrenswert drauf rechnen.

Wie berechnen sich die Anwalts- und Gerichtskosten?

Mit dem Verfahrenswert können auch die Anwalts- und Gerichtskosten berechnet werden. Für die Einreichung des Scheidungsantrages müssen zwei Gerichtsgebühren gezahlt werden. Die Kosten für den Rechtsanwalt setzen sich zusammen aus

  • einer 1,3 Verfahrensgebühr
  • einer 1,2 Terminsgebühr
  • sowie einer Auslagenpauschale
  • und der Mehrwertsteuer.

Ist eine einvernehmliche Scheidung günstiger?

Da für eine einvernehmliche Scheidung nur ein Rechtsanwalt nötig ist, fallen auch nur einmalige Rechtsanwaltskosten an. Die Eheleute können dann die Kosten für den Rechtsanwalt untereinander aufteilen. Wichtig ist jedoch, dass der Rechtsanwalt lediglich einen der Ehegatten anwaltlich vertreten kann.