Der Sinn eines Testamentes

Ein Testament ist eine sogenannte Verfügung von Todes wegen. Es wird vom Erblasser – also der Person, die eine Verfügung über ihren Nachlass treffen will, zu Lebzeiten erstellt. Generell gilt, dass erwachsene Personen über ihr Vermögen weitgehend frei verfügen können.

Die Regelung von Erbschaftsangelegenheiten ist hier eingeschlossen: Sie bestimmen, wer Ihr Vermögen später erben soll. Dabei muss es sich nicht unbedingt um die gesetzlichen Erben handeln, die – wenn Sie in Ihrem Testament etwas anderes bestimmen – lediglich Anspruch auf ihren Pflichtteil haben.

Das Statistische Bundesamt weist aus, dass in Deutschland jährlich über 100 Milliarden Euro durch Erbschaft den Besitzer wechseln. In den kommenden Jahren wird diese Summe weiter steigen. In Umfragen geben jedoch nur 25 % der Deutschen an, ihren Nachlass durch ein Testament zu regeln.

Was können Sie in Ihrem Testament festlegen?

Falls kein Testament vorhanden ist, regelt die gesetzliche Erbfolge die Aufteilung des Erbes, was nicht immer im Sinne des Erblassers ist. Wenn Sie ein Testament erstellen, sind Sie und Ihre Erben auf der sicheren Seite. Möglicherweise beugen Sie damit langwierigen Familienstreitigkeiten vor.

Mit Ihrem Testament können Sie jedoch auch Menschen als Erben einsetzen, mit denen Sie nicht verwandt sind. Zu berücksichtigen ist vor allem bei größeren Vermögen allerdings, dass nur Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner sowie Erben 1. Ordnung (die Kinder des Erblassers oder deren Nachkommen) in den Genuss sehr hoher steuerlicher Freibeträge kommen. Das können Sie feststellen, wenn Sie Ihre Erbschaftssteuer berechnen.

Ebenso können Sie in Ihrem Testament bestimmen, dass Ihr Nachlass an eine gemeinnützige Organisation oder eine Stiftung fließt. Rechtlich wird dieser Sachverhalt als Testierfreiheit bezeichnet. Sie wird durch § 1937 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. In Deutschland ist die Testierfreiheit auch durch das Grundgesetz verfassungsrechtlich abgesichert.

Vorteile und Umsetzung des Testamentes

Unklarheiten über den Nachlass können nach einem Todesfall sehr schnell zu Streitigkeiten unter den überlebenden Angehörigen und auch zu dauerhaften Zerwürfnissen in der Familie führen. Wenn der Erbstreit schließlich auf juristischer Ebene stattfindet, drohen nicht nur böses Blut, sondern gegebenenfalls hohe Kosten für Anwälte und Gerichte.

Ein Testament zu erstellen kann in den folgenden Fällen von Vorteil sein, wenn:

  • Sie bei der Verteilung Ihres Nachlasses von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und beispielsweise Freunde und Bekannte mit einem Erbanspruch bedenken wollen.
  • größere Vermögenswerte zu verteilen sind.
  • Sie eine unwirtschaftliche Verteilung Ihres Erbes an eine Vielzahl gesetzlich Erbberechtigter verhindern wollen.
  • Sie in einer sogenannten Patchwork-Familie leben. Stiefkinder sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Wenn sie erben sollen, geht das nur im Rahmen eines Testaments.
  • eine Unternehmensnachfolge geregelt werden soll.

Wer sorgt dafür, dass das Testament auch umgesetzt wird?

In Ihrem Testament können Sie eine Person benennen, die sich als Testamentsvollstrecker um Ihren Nachlass kümmern soll. Alternativ beauftragen Sie das Nachlassgericht testamentarisch, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Eine Testamentsvollstreckung kann befristet – dann mit einer Maximaldauer von 30 Jahrenoder auf Lebenszeit gelten.

Sinnvoll ist eine Testamentsvollstreckung dann, wenn Sie eine Verwendung des Erbes in Ihrem Sinne sicherstellen wollen. Zum Beispiel können Sie damit einem minderjährigen Erben bis zur Volljährigkeit oder zu einem von Ihnen festgelegten späteren Zeitpunkt vor dem Zugriff dieses Erben sowie seiner Erziehungsberechtigten schützen.

Eine Nutzung des Erbes kann bis zum Ende der Vollstreckung nur im von Ihnen festgelegten Rahmen vorgenommen werden.

Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil

Wenn Sie kein Testament erstellen, tritt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sie schließt ausschließlich die Erben ein, die in einer Verwandtschaftsbeziehung zum Erblasser stehen. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge werden die möglichen Erben in verschiedene Erbenordnungen eingeteilt.

Wer erbt Ihren Nachlass, wenn Sie kein Testament haben?

Solange Erben einer vorrangigen Erbenordnung vorhanden sind, sind nachrangige Verwandte nicht erbberechtigt. Wenn Sie kein Testament erstellen und keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, fällt das gesamte Erbe an den Staat.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner fallen nicht in diese Erbenordnung, da sie über ein eigenständiges gesetzlich abgesichertes Ehegattenerbrecht verfügen. Wenn keine Gütertrennung vereinbart wurde und der Erblasser Kinder hinterlässt, erbt der überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner die Hälfte des Vermögens, der Rest fällt zu gleichen Teilen an die Kinder.

Falls der Erblasser keine Kinder hinterlässt, erhöht sich der Erbanteil des Partners aufgrund des seinem Erbe zugerechneten pauschalen Zugewinnausgleichs auf drei Viertel des Nachlasses, das restliche Erbe erhalten die Erben 2. Ordnung.

  • Erben 1. Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Dabei kann es sich um dessen leibliche Kinder, aber auch um adoptierte Kinder handeln. Falls diese Kinder nicht mehr leben, gelten deren Abkömmlinge – also die Enkel oder Urenkel des Erblassers – als Erben 1. Ordnung.
  • Erben 2. Ordnung sind die Eltern und Geschwister des Erblassers. Sie erben nur, wenn keine Erben 1. Ordnung vorhanden sind. Wenn Eltern und Geschwister nicht mehr leben, erben – so vorhanden – die Nichten und Neffen des Erblassers.
  • Erben 3. Ordnung sind die Großeltern, die Onkel und Tanten sowie die Cousins und Cousinen des Erblassers.

Beispiel: Keine Erben 1. Ordnung vorhanden

Wenn eine Person keine bekannten Erben 1. oder 2. Ordnung hat, bei Nachforschungen nach weiteren gesetzlichen Erben jedoch ein Onkel oder eine Tante bzw. deren Abkömmlinge gefunden werden, erhalten diese das komplette Erbe.

Wer kann als Erbe eingesetzt werden?

Für die Testierfreiheit von Erblassern hat der Gesetzgeber einen sehr weiten Rahmen vorgesehen. Das heißt, Sie dürfen sämtliche Erben sowie die Auflagen für das Erbe in Ihrem Testament grundsätzlich und ohne Einschränkungen selbst bestimmen. Die gesetzliche Erbfolge spielt dafür keine Rolle.

Tipp: Testament geht über Verfügung der Erbfolge hinaus

Ihre Verfügungen in einem Testament sind der gesetzlichen Erbfolge immer vorgelagert. Sie bestimmen darin eine oder mehrere Personen Ihrer Wahl zu Ihren Erben. Darüber hinaus können Sie in einem Testament weitere Verfügungen – beispielsweise über Ersatz- und Schlusserben, ein Vermächtnis, eine Teilungsanordnung oder eine Testamentsvollstreckung – treffen.

Wenn Sie einen Familienangehörigen mit gesetzlichem Erbanspruch enterben möchten, müssen Sie allerdings damit rechnen, dass dieser seinen Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes geltend macht. Auch wenn zum Beispiel Ihre Kinder zu unterschiedlichen Anteilen erben sollen, darf der von Ihnen verfügte Erbanteil nicht unter der Höhe des Pflichtteils liegen.

Anspruch auf den Pflichtteil haben Ehe- oder Lebenspartner sowie Erben 1. und 2. Ordnung. Allen anderen gesetzlich Erbberechtigten steht kein Pflichtteil zu. Die Höhe des Pflichtteilanspruchs beläuft sich auf 50 % des gesetzlichen Erbteils.

Ist auch eine vollständige Enterbung ohne Pflichtteil möglich?

Auch Familienmitglieder, denen Sie nichts vererben möchten, erhalten Pflichtteile bei der Enterbung. Eine vollständige Enterbung ohne Pflichtteil ist nur bei schwerem Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser, seinem Partner oder anderen ihm nahestehenden Personen möglich. Auch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat kann ein Grund für die Verweigerung des Pflichtteils sein.

Eine testamentarische Verfügung zur Entziehung des Pflichtteils wird unwirksam, wenn das Verhältnis zwischen Erblasser und der betreffenden Person sich nachweisbar verbessert hat, was beispielsweise entsprechender Schriftverkehr oder regelmäßiger positiver Kontakt belegt. Den Beweis dafür muss allerdings diese Person erbringen.

Arten der Verfügung und Ersatzerben

In Ihrem Testament bestimmen Sie zunächst einmal, wer im Todesfall welchen Erbanspruch an Ihrem Nachlass erhalten soll. Sie definieren damit den Erbteil, der den von Ihnen benannten Personen zusteht. Daneben sind im Rahmen eines Testaments einige weitere Verfügungen möglich. Hierzu zählen:

  • Voraus-Vermächtnis

Mit einem Voraus-Vermächtnis teilen Sie einem bestimmten Erben einen Anteil am Erbe zu, der nicht in die zu verteilende Erbmasse einfließt. Dabei kann es sich um einen Gegenstand – beispielsweise ein Kunstwerk, ein besonderes Möbelstück oder ein Fahrzeug – oder eine bestimmte Geldsumme handeln. Möglicherweise soll der Vermächtnisnehmer nur diese Zuwendung aus dem Nachlass erhalten, ansonsten jedoch nicht erbberechtigt sein. Falls Sie diese Person auch mit einem regulären testamentarischen Erbanspruch bedenken möchten, erhält sie das Vorausvermächtnis zusätzlich zu ihrem Erbteil.

Beispiel: Voraus-Vermächtnis in der Praxis

Ein Unternehmer hat drei Kinder. Sein Sohn soll das Unternehmen weiterführen und als Alleinerbe erhalten. Die beiden Töchter erhalten als gesetzliche Erbinnen lediglich einen Pflichtteil. Am Gesamtvermögen des Erblassers werden sie durch ein Vermächtnis jeweils gerecht und gleichmäßig am Gesamtnachlass beteiligt.

Hierdurch sollen Streitigkeiten um die Rechte und Pflichten der Erbengemeinschaft und eine mögliche Zerschlagung des Unternehmens vermieden werden, da eine Erbengemeinschaft auf Initiative eines ihrer Mitglieder jederzeit aufgehoben werden kann. Gleichzeitig wird die Fälligkeit der Vermächtnisse im Testament so terminiert, dass für die Firma Zahlungsengpässe vermieden werden.

  • Teilungsanordnung

Bei einer Teilungsanordnung erhält ein bestimmter Erbe ebenfalls einen von Ihnen benannten Gegenstand, der vor der Aufteilung des Nachlasses übergeben wird. Anders als bei einem Voraus-Vermächtnis wird dessen Wert jedoch auf den Erbteil des Empfängers angerechnet.

Was passiert, wenn der vorgesehene Erbe verstirbt?

  • Ersatzerbe

Ein Ersatzerbe ersetzt den ursprünglich eingesetzten Erben, falls dieser zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt oder das Erbe ausschlägt. Wenn im Testament kein Ersatzerbe benannt wurde, wird dieser Teil des Erbes auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge verteilt.

  • Vor- und Nacherben

Durch die Festlegung von Vor- und Nacherben können Sie in Ihrem Testament bestimmen, was mit Ihrem Nachlass über mehrere Generationen hinweg geschehen soll.

Vor- und Nacherbe

Der Vorerbe ist in diesem Fall der unmittelbare Erbe. Gleichzeitig wird testamentarisch festgelegt, welcher Nacherbe das Gesamtvermögen oder einen Teil des Nachlasses später erben soll.
In der Regel erhält der Nacherbe sein Erbteil erst, wenn der Vorerbe ebenfalls verstorben ist. Jedoch sind auch andere testamentarische Regelungen – beispielsweise die Übergabe des Erbteils an den Nacherben bei Volljährigkeit oder Heirat – möglich. Der Vorerbe darf das Erbe nutzen, ist jedoch verpflichtet, die Substanz des Erbens für den Nacherben zu erhalten.

  • Schlusserben

Das Einsetzen von Schlusserben kommt in Frage, wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament erstellen. In einem solchen Testament wird zum Beispiel der überlebende Partner als Alleinerbe eingesetzt. Nach dessen Tod wird der Nachlass an den oder die Schlusserben übertragen.

Das handschriftliche und das notarielle Testament

Der einfachste und unkomplizierteste Weg, ein Testament zu erstellen, ist das handschriftliche Testament. Es wird auch als privates Testament bezeichnet. “Handschriftlich” ist hier wörtlich zu verstehen: Das Testament wird vollständig handschriftlich verfasst, jede Seite wird mit der Signatur des Erblassers versehen. Überschrieben wird das Dokument mit “Testament” oder einer Formulierung wie “Mein letzter Wille”.

Außerdem sollten Sie auf Ihrem Testament den Ort und das Datum der Niederschrift vermerken. Falls Sie Ihr Testament später ändern und Ihre Erben mehrere undatierte Versionen finden, führt dies zu Kontroversen, welches Dokument zuletzt erstellt wurde und für die Erben bindend ist.

Ungültig ist ein handschriftliches Testament, wenn es gedruckte Passagen enthält oder Sie die Niederschrift einer anderen Person mit Ihrer Unterschrift versehen. Diese Form des letzten Willens darf – außer bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern – keine Schriftzüge einer anderen Person enthalten.

Der Grund dafür liegt darin, dass das handschriftliche Testament ermöglichen muss, um Sie im Erbfall eindeutig als den Urheber des Dokuments zu identifizieren. Ungültig ist ein solches Testament auch, wenn Sie die Signaturen auf den Einzelseiten oder die finale Unterschrift vergessen haben.

Was sind die Vor- und Nachteile eines handschriftliches Testaments?

Die Vorteile eines handschriftlichen Testaments bestehen vor allem darin, dass Sie für seine Erstellung keine Unterstützung eines Notars benötigen und nicht dazu verpflichtet sind, Ihr Testament beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Diesen Vorteilen stehen jedoch verschiedene Nachteile gegenüber. So können nicht nur Formfehler, sondern auch juristisch nicht korrekte Klauseln die Unwirksamkeit des kompletten Testaments zur Folge haben.

Auch unterhalb dieser Grenze gibt es Stolpersteine durch unklare Formulierungen, aus denen Ihr letzter Wille für Ihre Erben und das Nachlassgericht nicht klar ersichtlich ist. Um solche Probleme sicher zu vermeiden, ist Expertenrat erforderlich. Falls Sie Ihr handschriftliches Testament zu Hause aufbewahren, kann zudem passieren, dass es nicht gefunden oder durch den Finder unterschlagen wird.

Tipp: Rechtsanwalt hinzuziehen

Holen Sie auch, wenn Sie ein handschriftliches Testament erstellen wollen, den Rat eines Rechtsexperten ein. Damit das Testament später auch verfügbar ist, sollten Sie es gegen eine moderate Gebühr beim Amtsgericht Ihres Wohnorts hinterlegen. Eine Ausnahme ist hier Baden-Württemberg: In diesem Bundesland übernehmen ausschließlich Notare die Testamentsverwahrung.

Wie teuer ist das notarielle Testament?

Mit einem notariellen oder öffentlichen Testament erzielen Sie dagegen von vornherein Rechtssicherheit für Ihren letzten Willen. Ein solches Testament erstellen Sie zusammen mit einem Notar, der Ihnen Hilfestellung im Hinblick auf Ihre Verfügungen und die dafür erforderlichen juristischen Formulierungen Hilfestellung leistet.

Die Kosten für ein notarielles Testament richten sich nach dem Nachlassumfang. Es wird grundsätzlich durch das Amtsgericht bzw. in Baden-Württemberg durch einen Notar verwahrt.

Varianten und Sonderformen des Testamentes

Ein Testament erstellen können Sie in verschiedenen Varianten:

Arten des Testaments

Viele Ehegatten und eingetragene Lebenspartner wählen ein gemeinschaftliches oder ein sogenanntes Berliner Testament. Besonders hohe Rechtssicherheit garantiert ein Erbvertrag.

Wie gestaltet sich das gemeinschaftliche Testament?

Mit einem gemeinschaftlichen Testament sichern sich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gegenseitig ab. Ein solches Testament erstellen Sie, indem Sie es nach den Kriterien für ein handschriftliches Testament gemeinschaftlich verfassen. Hierfür gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten:

  • Beide Partner schreiben ihren letzten Willen eigenständig auf. Die beiden Testamente werden in einem gemeinsamen Ordner abgeheftet. Inhaltlich müssen sich diese Verfügungen decken.
  • Ein Partner schreibt das Testament und signiert die Einzelseiten. Am Ende unterschreiben beide unter Angabe von Ort und Datum.

Ein gemeinschaftliches Testament schafft Transparenz zwischen den beiden Partnern im Hinblick auf die Regelungen, die diese sich für den Erbfall wünschen. Für die Erstellung dieses Testaments ist kein Notar erforderlich. Wenn es geändert oder widerrufen werden soll, muss jedoch ein Notar hinzugezogen werden.

Zudem sind Änderungen oder ein Widerruf nur zu Lebzeiten beider Partner möglich. Sobald einer von ihnen stirbt, sind die testamentarischen Verfügungen für den überlebenden Partner bindend. Für den Scheidungsfall sollte von vornherein eine eindeutige vertragliche Regelung getroffen werden, was dann mit dem Testament passieren soll.

Für wen ist das Berliner Testament geeignet?

Das Berliner Testament ist eine Form des Testaments, das vor allem Paare mit Kindern wählen. Die beiden Partner setzen sich zunächst gegenseitig als Alleinerben für das Gesamtvermögen ein. Kinder erben erst nach dem Tod beider Eltern.

Der überlebende Partner kann durch ein Berliner Testament über das gesamte Erbe frei verfügen. Problematisch kann es jedoch vor allem bei kleineren Vermögen oder geringer Liquidität werden, wenn ein Kind bereits nach dem Tod des ersten Elternteils die Auszahlung seines Pflichtteilanspruchs fordert.

Empfehlenswert ist daher, in das Testament eine Klausel aufzunehmen, die besagt, dass dieses Kind auch nach dem Tod des zweiten Partners nur den Pflichtteil erbt. Ebenso wie bei einem gemeinschaftlichen Testament entscheiden die Testierer, ob sie ein privates oder ein notarielles Testament erstellen. Änderungen oder ein Widerruf müssen notariell erfolgen.

Tipp: Expertenrat und amtliche Testamentsverwahrung anfordern

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner wählen, ob sie ein gemeinschaftliches oder ein Berliner Testament handschriftlich oder notariell erstellen. Empfehlenswert ist jedoch auch hier Expertenrat sowie eine amtliche Testamentsverwahrung.

Welche Vorteile hat ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag hat eine größere Bindungswirkung als ein Testament, das jederzeit geändert werden kann. Sinnvoll ist ein Erbvertrag beispielsweise bei der Weitergabe größerer Vermögenswerte oder der Regelung einer Unternehmensnachfolge. Nicht verheiratete Paare und nicht eingetragene Lebenspartner können in einem Erbvertrag ein gegenseitiges Erbrecht vereinbaren.

Ebenso kann in ein solcher Vertrag Leistungen vereinbaren, die die Erben zu Lebzeiten des Erblassers zu erbringen haben. Während ein Testament nur einseitige Verfügungen enthält, sind an die Vereinbarungen in einem Erbvertrag alle Beteiligten gebunden.

Für den Abschluss eines Erbvertrages sind die Beglaubigung durch einen Notar unter Anwesenheit der vertragschließenden Parteien und eine amtliche Aufbewahrung rechtsverbindlich vorgeschrieben. Wenn Sie Ihren Nachlass durch einen Erbvertrag regeln möchten, sollten Sie sich weitgehend sicher sein, dass Sie daran später nichts mehr ändern werden.

Ein Vertragsrücktritt oder inhaltliche Änderungen erfordern einen Aufhebungs- oder Änderungsvertrag zwischen den beteiligten Parteien. Eine vertraglich vereinbarte Rücktrittsklausel für den Erblasser ist nur zu Lebzeiten des zweiten Vertragspartners möglich.

Was ist ein Behindertentestament?

Wenn Sie einen Teil Ihres Vermögens oder Ihren kompletten Nachlass an eine behinderte und pflegebedürftige Person vererben möchten, ist eine besondere Gestaltung des Testaments nötig, damit der größte Teil des Erbes nicht in die Pflegefinanzierung und damit an einen Sozialleistungsträger fließt. Dieses Thema ist vor allem für die Eltern behinderter Kinder wichtig.

Mit einem Behindertentestament möchten sie ihren Nachlass für das behinderte Kind erhalten, ohne dass Dritte darauf Zugriff haben. Bewährt hat sich hier eine Kombination aus Vor- und Nacherbenregelung mit lebenslanger Testamentsvollstreckung. Dieses Vorgehen hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung akzeptiert.

Wichtig ist, dass diese Regelung bereits nach dem Tod des ersten Partners greift. Ein Berliner Testament ist dafür nicht geeignet, da der Sozialleistungsträger bereits dann im Namen des behinderten Kindes dessen Pflichtteil gelten machen könnte. Stattdessen können Eltern ein gemeinschaftliches Testament erstellen, in dem das behinderte Kind als beschränkter Vorerbe eingesetzt wird.

Als Nacherben bestimmen sie weitere Kinder, auf die das Erbe nach dem Tod des Vorerben übergeht. Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass das behinderte Kind lebenslang die testamentarisch vereinbarten Zuwendungen erhält.

Was sind Sonderformen eines Testamentes?

Sonderformen eines Testamentes sind das Bürgermeistertestament, das Nottestament auf See sowie das Drei-Zeugen-Testament. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Testamente ist, dass sich der Erblasser durch Unfälle oder schwere plötzliche Erkrankungen in einer lebensbedrohlichen Situation befindet und die Niederschrift eines Testamentes oder das Aufsuchen eines Notars objektiv nicht möglich sind.

Falls der Erblasser überlebt, verfällt die Gültigkeit des Testaments nach drei Monaten automatisch. Für alle drei Sonderformen ist die Anwesenheit von mindestens drei Zeugen nötig. Sie dürfen mit dem Erblasser nicht direkt verwandt sein und von ihm in einem solchen Nottestament keine Zuwendungen erhalten.

  • Bei einem Bürgermeistertestament teilt der Erblasser seinen letzten Willen dem Bürgermeister der Gemeinde mit, in der er sich zum Zeitpunkt des lebensbedrohlichen Ereignissen aufhält. Der Bürgermeister übernimmt die Niederschrift des Testaments.
  • Ein Nottestament auf See wird vor dem Kapitän des Schiffes kundgetan, auf dem der Testierer sich befindet. Voraussetzung dafür ist, dass das Schiff nicht in einem deutschen Hafen liegt, jedoch unter deutscher Flagge fährt.
  • Ein Drei-Zeugen-Testament kommt nur in Frage, wenn weder ein Notar noch ein Bürgermeister zur Verfügung stehen. In diesem Fall kann jede Person, die mit dem Erblasser nicht direkt verwandt ist, die Rolle des dritten Zeugen übernehmen.