Im Winter können Bürgersteig und Hauseingang bei Eis und Schnee schnell zu einer rutschigen Falle werden. Um diese Gefahrenquelle zu vermeiden, stellt sich einem schnell die Frage, wer für das Schippen zuständig ist: Vermieter oder Mieter:innen? Wir beantworten Ihnen diese Frage und klären auf, was sonst noch rechtlich bei der Schneeräumpflicht gilt.

Übertragung der Räumungspflicht an Mieter:innen

Grundsätzlich kann jedes Bundesland und sogar jede Stadt oder Gemeinde ihre Schneeräum- und Streupflichten für sich regeln. Demnach können sich etwaige Bestimmungen regional unterscheiden.

Einheitlich gilt indes, ist, dass Eigentümer:innen von Grundstücken immer für die Schneeräumung zuständig sind. Wenn es sich um einen öffent­lichen Gehweg angrenzend zu einem Grundstück handelt, werden üblicherweise private Anlieger:innen der Straße beim Winterdienst in die Pflicht genommen. Vermieter von Häusern und Wohnungen können die Räumpflicht jedoch auf ihre Mieter:innen übertragen. Bewohner eines Mehrfamilienhauses müssen sich in einem solchen Fall beim Schneeräumen abwechseln. 

Hinweis: Ausdrückliche schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag
Es ist nicht ausreichend, wenn der Vermieter einen „Schneeräumplan” erstellt und in die Briefkästen seiner Mieter:innen wirft, so ein Urteil des OLG Hamms. Nur wenn es ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde, müssen Mieter:innen räumen und streuen.

Unfall durch Nichträumung von Schnee: Haftung und mögliche Strafen

Das Vernach­lässigen des Winter­dienstes kann teuer werden. Je nach Bundesland drohen empfindliche Bußgelder, die sogar in die Zehntausende gehen können.  So sieht Hamburg ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR vor – und setzt sich damit deutlich von anderen Bundesländern ab.

Verunglückt ein:e Fußgänger:in beispielsweise aufgrund von Glätte vor dem Haus oder auf dem angren­zenden Gehweg, haftet der Eigentümer oder der bzw. die Mieter:in, sofern es in seiner oder ihrer Pflicht lag, den Weg frei von Eis und Schnee zu halten. Für die verunglückte Person kann sich unter Umständen ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadens­ersatz ergeben. Besitzt der bzw. die Verantwortliche eine Privat-Haftpflicht­ver­si­cherung, wird diese in aller Regel bestenfalls Ansprüche auf Schadens­ersatz abdecken und mögliche Prozess­kosten übernehmen.

Wann muss die „Bahn“ frei sein?

Nun kann der Räum- und Streupflicht aber nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit nachgekommen werden. Deshalb gibt es Kernzeiten, zu denen die Wege vor dem Hauseingang geräumt sein müssen: zwischen 7 Uhr und 20 Uhr. Sollte es tagsüber schneien, muss mehrmals am Tag geschippt werden. An Sonn- und Feiertagen gilt die Räumpflicht von 8 Uhr bzw. 9 Uhr bis 20 Uhr. Eine sofortige Streupflicht besteht allerdings bei Glatteisbildung.

Wer muss für Schneeschippe und Streumaterial zahlen?

Es ist nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes Aufgabe des Vermieters, Geräte und Material zum Schneeschippen sowie Streugut zur Verfügung zu stellen. Mit der Übertragung der Winterdienst-Pflicht wird daher keineswegs das Kosten- oder Beschaffungsrisiko übertragen.

Und noch etwas muss erwähnt werden: Selbst wenn der Vermieter seine Mieter:innen dazu verpflichtet, Schnee zu schippen und zu streuen – gänzlich frei machen von eigenen Pflichten kann er sich nicht. Er muss mindestens kontrollieren, ob seine Mieter:innen die übertragenen Aufgaben auch erfüllen. Anderenfalls kann auch der Vermieter zwecks Haftung herangezogen werden. 

Quellen: