Fremde Menschen in die eigenen vier Wände zu lassen, ist für die meisten eine Horrorvorstellung. Schließlich ist die Wohnung Rückzugsort und Lebensmittelpunkt, der nicht einfach so von jedem betreten werden sollte. Doch gerade im Mietverhältnis darf sich der Vermieter auch ohne den Willen des Mieters Zutritt verschaffen.

Amtsgericht bestätigt Zutrittsrecht des Vermieters

Muss ich meinem Vermieter Zutritt zu meiner Wohnung verschaffen? Diese Frage gewinnt anlässlich einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf wieder an Bedeutung. Hintergrund des Urteils war, dass in der Wohnung des beklagten Mieters Wartungsarbeiten an einer Gastherme und die Installation von Rauchmeldern vorgenommen werden sollten.

Der Mieter weigerte sich aber, dem Vermieter und den Handwerkern Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Am Ende entschied das Gericht zugunsten des Vermieters, sodass der Mieter ihn und die von ihm beauftragten Personen dann doch hineinlassen musste. Gilt das grundsätzlich?

Wohl kaum. Auch wenn das Amtsgericht in diesem Fall eine Ausnahme gemacht hat, darf Ihr Vermieter nicht einfach grundlos vor Ihrer Wohnungstür auftauchen und um Einlass bitten. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist sogar ein Grundrecht und damit Teil unserer Verfassung. Art 13 des Grundgesetzes schützt (Miet-)Wohnungen vor einem unbefugten Zutritt.

Hinweis: Vermieter selbst hat kein Recht auf Anwesenheit
Geht es, wie im obigen Fall, um schnelle Reparaturen, die von Fachpersonal durchgeführt werden müssen, bedeutet das nicht automatisch, dass auch der Vermieter vor Ort sein muss.

Pflichten des Vermieters

Demgegenüber stehen die mietvertraglichen Pflichten des Vermieters. Nach § 535 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss er dem Mieter die Wohnung in einem gebrauchsfähigen Zustand übergeben und während der gesamten Mietdauer gebrauchsfähig halten. Der Vermieter hat also eine Instandsetzungs- und Erhaltungspflicht. Um dieser Pflicht nachkommen zu können, muss er mitunter auch in die Wohnung rein.

Vorherige Ankündigung erforderlich

Die Rechtsprechung hat in Anbetracht dieser Vermieterpflichten zwei Voraussetzungen herausgearbeitet, unter denen der Vermieter auch gegen Ihren Willen Ihre Wohnung betreten darf:

  • er braucht einen begründeten Anlass
  • Sie als Mieter:in müssen vorher rechtzeitig informiert werden

Der begründete Anlass kann sich z.B. aus dieser Instandhaltungspflicht ergeben. Entscheidend ist hierbei, ob es für den Vermieter andere Möglichkeiten gibt, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen. Gerade bei der Wartung von Geräten wie Rauchmeldern, die sich in der Wohnung befinden, ist das offensichtlich nicht der Fall. Mieter:innen müssen wohl oder übel in den sauren Apfel beißen.

Kompliziert wird es dagegen bei der rechtzeitigen Ankündigung. Was eine angemessene Frist ist und was nicht, entscheiden Gerichte im Einzelfall. Zwischen drei Tagen und zwei Wochen vor dem Wartungstermin ist alles denkbar.

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