Kann man ein P-Konto kündigen oder wieder in ein normales Girokonto umwandeln?

Sie können Ihr P-Konto jederzeit in ein Girokonto rückumwandeln lassen. Nach § 850k Abs. 5 ZPO muss die Bank Ihrem Antrag die Umwandlung vornehmen – und zwar auch dann, wenn die Kontopfändung noch läuft.

Anschließend gelten wieder die ursprünglichen Vereinbarungen für Ihr Girokonto. Es entfällt lediglich der Pfändungsschutz als die Zusatzfunktion.

Weil sich eine Banken früher oft weigerten, die Umwandlung durchzuführen, hat der Gesetzgeber mit § 850k Abs. 5 ZPO einen gesetzlichen Anspruch darauf geschaffen.

Wenn Sie Ihr Konto gar nicht mehr bei Ihrer Bank führen möchten, können Sie Ihr P-Konto auch komplett kündigen. Dabei müssen Sie lediglich die vertragliche Kündigungsfrist einhalten.

Wichtig! Eine laufende Kontopfändung verschwindet nicht einfach dadurch, dass Sie Ihr P-Konto auflösen oder die Bank wechseln. Auch Ihre Schulden bleiben weiterhin bestehen.

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Der richtige Zeitpunkt: Wann Sie Ihr P-Konto auflösen sollten

Wenn Sie die P-Konto-Funktion beenden, ist Ihr Bankguthaben nicht mehr vor der Pfändung geschützt. Deshalb sollten Sie vorher genau prüfen, ob Sie die Schutzfunktion wirklich nicht mehr benötigen:

  1. Ist die Kontopfändung tatsächlich erledigt? Wenn Sie Ihr P-Konto auflösen trotz Pfändung, verlieren Sie Ihr gesamtes Guthaben. Und Sie haben keinen Zugriff mehr auf das Konto.
  2. Ist Ihre Privatinsolvenz einschließlich Wohlverhaltensphase abgeschlossen? Sie können Ihr P-Konto nach Erteilung der Restschuldbefreiung auflösen – aber erst, wenn alle alten Pfändungen auf Ihrem Konto beseitigt sind.
  3. Droht eine Verrechnung, weil Sie der Bank Geld schulden? Das P-Konto schützt nicht nur vor einer Pfändung, sondern auch vor einer Verrechnung, wenn Ihr Konto im Minus ist. Kündigen Sie die P-Konto-Funktion, darf die Bank wieder Ihr Guthaben mit ihren Forderungen verrechnen.

Wie kann ich mein P-Konto auflösen? Ablauf und Dauer

Wenn Sie das P-Konto nicht mehr benötigen, teilen Sie der Bank einfach mit, dass Sie die P-Konto-Funktion kündigen möchten. Sie muss dann das das Pfändungsschutzkonto innerhalb von vier Geschäftstagen zum Monatsende wieder in ein normales Girokonto umwandeln.

Wenn Sie Ihr P-Konto kündigen und ein neues eröffnen wollen, müssen Sie sicherstellen, dass der Pfändungsschutz lückenlos gewährleistet ist. Gehen Sie deshalb am besten wie folgt vor:

  1. Kosten und Leistungen verschiedener Kreditinstitute vergleichen
  2. Neue Bank auswählen
  3. Neues Girokonto eröffnen, ggf. als Basiskonto
  4. Alle Einkünfte auf das neue Konto umleiten
  5. Daueraufträge, Lastschriften usw. auf dem neuen Konto einrichten
  6. Altes P-Konto bei der bisherigen Bank zum Monatsende rückumwandeln und kündigen
  7. Restguthaben auf dem bisherigen Konto vollständig vom alten Konto abheben oder überweisen, bevor die Bank den endgültigen Kontostand festlegt
  8. Neues Konto in ein P-Konto umwandeln – und zwar spätestens nach Eingang der Kontopfändung bei der neuen Bank

P-Konto auflösen nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung können Sie Ihr P-Konto wieder auflösen bzw. in ein herkömmliches Girokonto rückumwandeln.

Allerdings verschwinden alte Kontopfändungen nicht automatisch, nur weil Ihnen das Gericht die Restschuldbefreiung erteilt hat. Deshalb müssen Sie diese alten Pfändungen vor der Rückumwandlung beseitigen.

  1. Pfändungen prüfen: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank, ob nach alte Kontopfändungen auf Ihrem Konto hinterlegt sind. Prüfen Sie auch, ob neue hinzugekommen sind.
  2. Gläubiger benachrichtigen: Bitten Sie jeden betroffenen Gläubiger schriftlich um Rücknahme der Kontopfändung. Fügen Sie Ihrem Schreiben eine Kopie des Beschlusses zur Restschuldbefreiung bei. Bewahren Sie den gesamten Schriftwechsel auf.
  3. Rechtliche Schritte bei Weigerung: Die Insolvenzgläubiger sind nicht verpflichtet, ihre Pfändung zurückzunehmen. Sollten sich trotz Ihrer berechtigten Bitte weigern, müssen Sie gegebenenfalls eine Vollstreckungsabwehrklage erheben. Lassen Sie sich hierzu von einer Schuldnerberatung oder einem Rechtsanwalt beraten.
  4. Ausnahmen von der Restschuldbefreiung beachten: Einige Schulden fallen nicht unter die Restschuldbefreiung, z. B. neue, nach der Insolvenzeröffnung entstandene Verbindlichkeiten, Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen Straftat und vorsätzlich, pflichtwidrig nicht bezahlte Unterhaltsschulden. Diese Forderungen können weiterhin per Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Erst, wenn alle Punkt geklärt sind, sollten Sie Ihr P-Konto auflösen bzw. rückumwandeln.

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P-Konto kündigen: Was passiert mit dem Geld?

Was mit Ihrem Geld passiert, wenn Sie ein P-Konto mit Guthaben auflösen, hängt davon ab, ob die Kontopfändung noch läuft.

Wenn Sie die P-Konto-Funktion kündigen trotz Pfändung, verlieren Sie den Schutz vor Pfändungen und Aufrechnungen. Das heißt, Sie können auf Ihr Guthaben nicht mehr zugreifen, nicht einmal auf den gesetzlich geschützten Freibetrag. Ihre Bank überweist das gesamte Geld an Ihre Gläubiger, während Sie weder Geld abheben noch überweisen können.

Deshalb sollten Sie Ihr P-Konto erst dann auflösen bzw. rückumwandeln, wenn alle Pfändungen abgeschlossen sind.

P-Konto-Kündigung durch die Bank

Banken dürfen ein P-Konto genauso kündigen wie ein normales Zahlungskonto. Sie müssen sich dabei aber an die gesetzlichen Vorgaben halten.

Wenn Sie kein anderes Konto besitzen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein Basiskonto bei der Bank Ihrer Wahl – auch bei der Bank, die Ihr P-Konto auflösen will. Das ergibt sich aus den §§ 31, 33 Zahlungskontengesetz (ZKG).

Gegen eine Kündigung seitens der Bank können Sie Folgendes unternehmen:

  1. Widerspruch einlegen: Wenden Sie sich schriftlich an Ihre Bank und widersprechen Sie der Kündigung.
  2. Schlichtungsstelle einschalten: Kontaktieren Sie den zuständigen Bankenombudsmann oder die zuständige Ombudsfrau. Die Kontaktdaten finden Sie meist im Impressum der Bank.
  3. BaFin kontaktieren: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann Ihnen Auskunft zur zuständigen Schlichtungsstelle geben. Sie können sich dort auch über das Vorgehen Ihrer Bank beschweren.
  4. Alternatives Konto beantragen: Besitzen Sie kein anderes Konto, beantragen Sie vorsorglich ein Basiskonto bei einer anderen Bank. So bleiben Sie weiterhin zahlungsfähig.
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