Was passiert, wenn der P-Konto-Freibetrag überschritten wird?

Ein Pfändungsschutzkonto – meist kurz P-Konto genannt – sichert Ihr Existenzminimum, wenn ein Gläubiger Ihr Konto pfändet. So können Sie weiterhin Miete, Strom und Lebensmittel bezahlen. Der Schutz gilt jedoch nur bis zur Höhe des Freibetrags und immer pro Kalendermonat. Maßgeblich ist dabei, wann das Geld auf dem Konto gutgeschrieben wird.

Typische Situationen, in denen der Freibetrag überschritten wird, sind unter anderem die folgenden:

  • Eine Nachzahlung, etwa vom Arbeitgeber, der Rentenversicherung oder dem Jobcenter
  • Zwei Gehaltseingänge in einem Monat, weil der Arbeitgeber wegen eines Wochenendes oder Feiertags früher überweist
  • Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine Steuererstattung
  • Kindergeld, das die Bank ohne Bescheinigung nicht berücksichtigt

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Szenario 1: P-Konto-Freibetrag überschritten, aber keine Pfändung

Liegt keine aktive Pfändung vor, passiert nichts. Das P-Konto funktioniert dann wie ein normales Girokonto, und es wird kein Geld gesperrt. Der Pfändungsschutz wird erst relevant, wenn ein Gläubiger das Konto tatsächlich pfändet.

Szenario 2: Freibetrag überschritten bei bestehender Pfändung

Der P-Konto-Freibetrag wurde überschritten. Was passiert nun mit dem Geld? Ist das Konto gepfändet und übersteigt das Guthaben in einem Kalendermonat den Freibetrag, ist der übersteigende Teil nicht vom Pfändungsschutz erfasst. Die Bank behält ihn zurück. Sie können damit weder per Karte bezahlen noch Überweisungen oder Barabhebungen vornehmen.

Das bedeutet aber nicht, dass das Geld sofort beim Gläubiger landet. Wann die Bank zahlt, hängt vom Stand des Verfahrens ab:

  • Liegt nur ein Pfändungsbeschluss vor, bleibt das Geld bei der Bank gesperrt.
  • Liegt zusätzlich ein Überweisungsbeschluss vor, darf die Bank erst vier Wochen nach dessen Zustellung an den Gläubiger zahlen (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

In der Regel werden aber in Deutschland die beiden Beschlüsse nicht einzeln, sondern zusammen als Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz PfÜB genannt) ausgestellt. Aus diesem Grund ist eine Auszahlung nach Ablauf der entsprechenden Frist zu erwarten.

Diese Zeit sollten Sie – wenn möglich – nutzen, um den Betrag zu schützen. Wichtig: Auch wenn der P-Konto-Freibetrag nur einmalig überschritten wurde, gibt es keinen Anspruch darauf, dass der Betrag im nächsten Monat automatisch wieder verfügbar ist. Der sogenannte Übertragungsschutz betrifft nur nicht verbrauchtes, geschütztes Guthaben. Mehr dazu erklären wir weiter unten in diesem Ratgeber.

Überweisungen und Daueraufträge bei überschrittenem Freibetrag

Ist der Freibetrag für den Monat ausgeschöpft, lehnt die Bank weitere Zahlungen ab. Das bedeutet: Wurde der P-Konto-Freibetrag überschritten, ist eine Überweisung nicht mehr möglich. Das betrifft zusätzlich Lastschriften, Daueraufträge und Kartenzahlungen. Daraus können Mahngebühren und Rücklastschriftkosten entstehen. Achten Sie deshalb darauf, dass Miete und Energieversorger gleich zu Monatsbeginn abgebucht werden, solange der Freibetrag noch frei ist.

Unsere Tipps: So vermeiden Sie eine Überschreitung

  • Eingänge im Blick behalten: Prüfen Sie, wann größere Beträge gutgeschrieben werden. Maßgeblich ist der Kalendermonat der Gutschrift.
  • Zahlungstermine abstimmen: Fallen Gehalt und andere Leistungen ungünstig in einen Monat, sprechen Sie mit dem Arbeitgeber oder dem Leistungsträger über einen anderen Zahlungstermin.
  • Freibetrag rechtzeitig erhöhen: Legen Sie Bescheinigungen für Kinder, Unterhalt oder Sozialleistungen frühzeitig vor, nicht erst nach der Sperre.
  • Zugriff sichern: Bewahren Sie Beschlüsse, Kontoauszüge und Nachweise auf. Sie brauchen diese für Anträge.

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Umbuchung und Auskehrung beim P-Konto: Welche Bedeutung haben diese Begriffe?

Auf dem Kontoauszug taucht häufig ein Vermerk wie „Umbuchung vom Guthaben beim P-Konto, da aktueller Freibetrag überschritten wurde“ auf. Gemeint ist in der Regel, dass die Bank den übersteigenden Betrag auf ein internes Konto umbucht und für den Gläubiger zurückhält. Das Geld ist dann gesperrt, wird aber noch nicht ausgezahlt.

Es kommt beim P-Konto zur Auskehrung, wenn die Bank Geld tatsächlich an den Gläubiger überweist. Das geschieht in zwei Fällen:

  1. Übersteigender Betrag: Es liegt ein Überweisungsbeschluss vor und die Vierwochenfrist nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist abgelaufen.
  2. Nicht verbrauchtes Altguthaben: Angespartes, geschütztes Guthaben wird nicht innerhalb der drei Folgemonate verbraucht. Der Schutz für diesen Betrag endet dann, und er wird pfändbar.
P-Konto-Freibetrag überschritten: Wann das Geld verfügbar ist für die Gläubiger ist eine häufig gestellte Frage. Beachten Sie: Erst mit der Auskehrung ist, nachdem der P-Konto-Freibetrag überschritten wurde, das Geld tatsächlich weg.

Im Video: Wie hoch ist der Freibetrag für das P-Konto?

Sie erfahren in diesem Video, wie hoch der Freibetrag für das P-Konto ausfällt.

Freibetrag für’s P-Konto überschritten: Bekomme ich das Geld wieder?

Viele Schuldner fragen sich, wenn der P-Konto-Freibetrag überschritten wurde: Wie komme ich an mein Geld? Ob Sie das Geld wiederbekommen, hängt davon ab, warum es gesperrt wurde und ob die Bank bereits gezahlt hat.

Sie haben den P-Konto-Freibetrag überschritten? Was können Sie tun? Solange die Bank noch nicht an den Gläubiger ausgezahlt hat, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  1. Prüfen, ob ein Überweisungsbeschluss vorliegt. Notieren Sie sich das Zustellungsdatum. Es bestimmt, wie viel Zeit Ihnen bleibt.
  2. Freibetrag mit Bescheinigung erhöhen lassen. Haben Sie Unterhaltspflichten, beziehen Sie Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen, kann sich der Freibetrag erhöhen. Dafür benötigen Sie eine P-Konto-Bescheinigung, die zum Beispiel Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger, Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälte ausstellen. Die Bank muss den höheren Betrag nach Vorlage der Bescheinigung zügig berücksichtigen, in der Regel innerhalb von zwei Geschäftstagen.
  3. Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen. Handelt es sich ganz oder teilweise um unpfändbares Geld, etwa um Nachzahlungen für frühere Monate, geschützte Sozialleistungen oder den unpfändbaren Teil des Weihnachtsgelds, können Sie beim Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) beantragen, den Betrag freizugeben oder den Freibetrag anzuheben. Fügen Sie Nachweise bei.
  4. Beratung holen. Eine Schuldnerberatungsstelle oder ein entsprechend versierter Anwalt hilft bei Bescheinigungen, Anträgen und Fristen.
Hat die Bank das Geld bereits an den Gläubiger ausgekehrt, ist es schwer, es zurückzubekommen. Das ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn die Pfändung rechtlich nicht zulässig war. Lassen Sie dies am besten rechtlich prüfen.

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Achtung, nicht verwechseln: Sparen und Übertragung in den Folgemonat

Viele Schuldner fragen sich, wurde der P-Konto-Freibetrag überschritten, ob der Folgemonat eine Rolle spielt. Hier kommt es jedoch häufig zu einer Verwechslung mit dem sogenannten Übertragungsschutz. Dieser ist eine Besonderheit des P-Kontos, die Einkommensschwankungen abfedern soll.

Was übertragen wird: Haben Sie den Freibetrag in einem Monat nicht vollständig verbraucht, wird der Rest in den Folgemonat übertragen und bleibt dort zusätzlich zum neuen Freibetrag geschützt. So können Sie über maximal drei aufeinanderfolgende Kalendermonate Geld ansparen, zum Beispiel für eine größere Rechnung. Wichtig: Dies kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn Sie den Freibetrag überschritten haben.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Ihr Freibetrag liegt bei 1.590 €. Im Januar geben Sie nur 1.300 € aus. Die übrigen 290 € stehen Ihnen im Februar zusätzlich zur Verfügung. Das übertragene Guthaben wird bei Verfügungen im Folgemonat zuerst verbraucht.

Was demgegenüber nicht übertragen wird: Beträge, die den Freibetrag übersteigen. Erhalten Sie im selben Monat zum Beispiel 1.790 €, sind die 200 € über dem Freibetrag nicht geschützt.

Wann ist das Geld verfügbar? Der neue Freibetrag steht Ihnen zu Beginn des neuen Kalendermonats zur Verfügung. Auf manchen Konten ist er in der Praxis erst am ersten Geschäftstag sichtbar. Übertragenes, geschütztes Guthaben ist ebenfalls ab Monatsbeginn nutzbar. 

Sonderfälle: Das sollten Sie bei einer Kontopfändung beachten

Es gibt bestimmte Sonderfälle, in denen Sie tätig werden und mehr Geld vor der Kontopfändung schützen können. Im Folgenden gehen wir auf einige dieser Situationen ein.

P-Konto-Freibetrag überschritten wegen einer Nachzahlung

Nachzahlungen führen sehr häufig zur Überschreitung. Die Bank sieht nur die Summe auf dem Konto, nicht den Grund der Zahlung. Der Schutz greift daher nicht automatisch.

  • Nachzahlungen von Sozialleistungen (zum Beispiel Bürgergeld oder Wohngeld) können je nach Art der Leistung geschützt sein. Informationen erhalten Sie beim Leistungsträger oder einer Schuldnerberatung. Ist der Betrag geschützt, lassen Sie sich eine entsprechende P-Konto-Bescheinigung ausstellen, welche Sie dann bei der Bank einreichen.
  • Gehaltsnachzahlungen sind Arbeitseinkommen. Nur der nach der Pfändungstabelle unpfändbare Teil ist geschützt. Das Gericht kann dabei berücksichtigen, dass die Nachzahlung für frühere Monate bestimmt ist. Das müssen Sie aber beantragen und nachweisen.

P-Konto-Freibetrag überschritten wegen Kindergeld

Kindergeld ist grundsätzlich vor Gläubigern geschützt. Es ist nur pfändbar, wenn ein Unterhaltsanspruch des Kindes durchgesetzt wird (§ 76 EStG).

Die Bank erhöht den Freibetrag aber nicht von selbst. Dafür benötigen Sie eine P-Konto-Bescheinigung, die Ihnen zum Beispiel die Familienkasse, eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Sozialleistungsträger ausstellt. Reichen Sie diese bei Ihrer Bank ein.

P-Konto-Freibetrag überschritten wegen Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld ist aus dem Arbeitseinkommen bis zu einer Grenze unpfändbar. Nach § 850a Nr. 4 ZPO sind höchstens die Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens – maximal aber 500 € – geschützt.

Auch hier schützt die Bank den Betrag jedoch nicht automatisch. Stellen Sie rechtzeitig beim Vollstreckungsgericht einen Antrag, damit dieser Teil von der Pfändung ausgenommen wird.

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Bildnachweise: KI-generiert (Gemini) (Vorschaubild)