Bußgeldrechner für Verkehrsordnungswidrigkeiten
Wir wehren unberechtigte Bußgeldbescheide ab.
Was ist eine Ordnungswidrigkeit?
Eine Ordnungswidrigkeit ist ein geringfügiger Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift. Die allgemeinen Regeln zur Ahndung und Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit sind im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verankert. Klassische Beispiele aus dem Alltag sind Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr, Ruhestörung zur Nachtzeit, Falschparken oder das unsachgemäße Entsorgen von Müll.
Der entscheidende Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat liegt in der Schwere des Verstoßes und der gesellschaftlichen Bewertung. Straftaten, z. B. Diebstahl oder Körperverletzung, wiegen schwer, sind ethisch besonders verwerflich und werden nach dem Strafgesetzbuch (StGB) mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Eine Ordnungswidrigkeit ist hingegen ein reines „Verwaltungsunrecht“. Sie zieht in der Regel nur eine Geldbuße (oder bei Bagatellen ein Verwarnungsgeld) nach sich, die vor allem als Erziehungsmaßnahme dienen soll, nicht als eigentliche Bestrafung.
Auch das Verfahren und die rechtlichen Folgen unterscheiden sich:
- Eine Ordnungswidrigkeit wird im vereinfachten Bußgeldverfahren direkt von einer Verwaltungsbehörde (z. B. dem Ordnungsamt oder der Bußgeldstelle) bearbeitet.
- Eine Straftat wird von der Staatsanwaltschaft verfolgt und vor ein Strafgericht gebracht.
Zudem führt ein Bußgeldbescheid nicht zu einer Eintragung ins Führungszeugnis. Betroffene gelten nach einer Ordnungswidrigkeit rechtlich also weiterhin als nicht vorbestraft.
Alkohol am Steuer: Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Gerade im Verkehrsrecht entscheiden manchmal Details darüber, ob ein Verstoß nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt oder schon eine Straftat vorliegt. Sehr deutlich wird das bei Alkohol am Steuer. Die Einordnung dieses Verstoßes hängt vor allem vom Promillewert und dem Fahrverhalten ab:
- 0,3 bis 0,49 Promille, ohne Fahrauffälligkeiten: Kein Verstoß
- 0,5 bis 1,09 Promille, ohne Fahrauffälligkeiten: Ordnungswidrigkeiten
- ab 0,3 Promille, mit Fahrauffälligkeiten: Straftat
- ab 1,1 Promille: Straftat
Ab einem Pegel von 1,1 Promille geht der Gesetzgeber von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus, ganz egal ob der Betroffene alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt oder nicht. Wer sich wiederum auffällig verhält, indem er z. B. torkelt oder verzögert reagiert, gilt schon ab einem Wert von 0,3 Promille als relativ fahruntüchtig. In beiden Fällen liegt eine Straftat vor, wenn Sie sich bei Fahruntüchtigkeit hinters Steuer setzen.
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Ordnungswidrigkeit: Beispiele im Straßenverkehr
Auch bei anderen Verkehrsverstößen ist die Einordnung nicht immer eindeutig. Ist z. B. das Fahren ohne Kfz-Zulassung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit? Die Antwort darauf lautet: meistens beides. Das Fahren ohne Zulassung selbst ist eigentlich nur eine Ordnungswidrigkeit, aber sehr häufig bedeutet das gleichzeitig auch ein Fahren ohne Versicherungsschutz. Und das ist wiederum eine Straftat.
Bei Unfällen im Straßenverkehr kommt es vor allem auf die Ursache und die Schäden an. Wurden Personen verletzt oder gar getötet oder wurde der Unfall aufgrund grober Rücksichtslosigkeit verursacht, liegt in der Regel eine Straftat vor. Auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) ist strafbar. Geschah der Unfall hingegen durch unbeabsichtigtes Fehlverhalten und kam es lediglich zu Sachschäden, wird dies üblicherweise als Ordnungswidrigkeit gewertet.
Um ein bisschen mehr Klarheit zu schaffen, listen wir Ihnen an dieser Stelle einige der häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten auf:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Handy am Steuer
- Rotlichtverstöße
- Abstandsverstöße
- Falschparken
- Missachtung der Vorfahrt
- Überholen im Überholverbot
- Fahren ohne vorgeschriebene Beleuchtung
- Überziehung der Hauptuntersuchung (TÜV)
Konsequenzen von Ordnungswidrigkeiten
Eine Ordnungswidrigkeit hat keine Strafe im juristischen Sinne zur Folge. Dies ist nur bei Straftaten der Fall. Stattdessen zieht sie eine Geldbuße und ggf. weitere Nebenfolgen nach sich. Im Verkehrsrecht lässt sich recht leicht herausfinden, welche Sanktionen für einen bestimmten Verstoß drohen, da sie alle im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, auch Bußgeldkatalog genannt, aufgelistet sind.
Je nach Schwere des Verstoßes sind folgende Konsequenzen möglich:
- Verwarnungsgeld: Bei kleineren Verstößen bis zu einem Betrag von 55 Euro wird ein Verwarnungsgeld erhoben
- Bußgeld: Bei schwereren Verstößen ab 60 Euro ergeht ein offizieller Bußgeldbescheid, bei dem zusätzlich Verwaltungsgebühren und Auslagen anfallen
- Punkte in Flensburg: Geht mit dem Verstoß eine Gefährdung für andere einher, drohen häufig noch 1 bis 3 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg
- Fahrverbot: Bei besonders gravierenden oder wiederholten Verkehrsverstößen kann ein zeitlich begrenztes Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten verhängt werden
Besondere Regeln gelten für Fahranfänger in der Probezeit. Hier wird zwischen gravierenden Verstößen (A-Verstöße, z. B. deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen) und weniger gravierenden Verstößen (B-Verstöße, z. B. abgefahrene Reifen) unterschieden. Bereits ein einziger A-Verstoß oder zwei B-Verstöße führen zur Verlängerung der Probezeit von 2 auf 4 Jahre sowie zur Pflichtteilnahme an einem Aufbauseminar.
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Die Ordnungswidrigkeit in Tateinheit
Von Tateinheit ist die Rede, wenn eine Person durch eine einzige Handlung gleichzeitig mehrere Verstöße begeht. Wenn Sie beispielsweise während der Fahrt Ihr Handy am Ohr haben und dabei gleichzeitig wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt werden, handeln Sie tateinheitlich. Die einzelnen Regelverstöße werden dann rechtlich als ein zusammenhängender Vorgang gewertet statt einzeln.
Bei der Berechnung des Bußgeldes gilt in solchen Fällen, dass die einzelnen Beträge nicht einfach zusammenaddiert werden. Stattdessen greift das sogenannte Absorptionsprinzip. Das bedeutet: Grundsätzlich bildet die Ordnungswidrigkeit mit dem höchsten Regelsatz die Basis für die Sanktion. Die anderen Verstöße werden nur teilweise angerechnet; darüber entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen.
Auch bei den weiteren Konsequenzen wirkt sich die Tateinheit zugunsten der Betroffenen aus:
- Punkte in Flensburg: Es werden grundsätzlich nur die Punkte für den Verstoß im Fahreignungsregister eingetragen, der die höchste Punktzahl vorsieht. Eine Addition der Punkte findet nicht statt.
- Fahrverbot: Sieht der schwerste Verstoß ein Fahrverbot vor, wird dieses verhängt. Reicht der Tatvorwurf bei mehreren Einzelverstößen für ein Fahrverbot aus, kann die Behörde die Dauer des Fahrverbots entsprechend angemessen verlängern.
Das Gegenteil der Tateinheit ist die Tatmehrheit, bei der mehrere Verstöße durch voneinander trennbare Handlungen begangen werden (z. B. erst ein Rotlichtverstoß und dann einige Kilometer später eine Geschwindigkeitsüberschreitung). Bei Tatmehrheit wird jeder Verstoß einzeln und in voller Höhe geahndet.
Das Verfahren bei einer Ordnungswidrigkeit im Verkehrsrecht
Das Verfahren bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit folgt einem klar strukturierten, gesetzlich festgelegten Prozess. So sollen Verstöße zügig bearbeitet werden können. Das Verfahren beginnt in der Regel mit der Feststellung einer Zuwiderhandlung, z. B. durch eine Geschwindigkeitsmessung, eine Zeugenaussage oder eine Polizeikontrolle.
Nachdem festgestellt wurde, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, gliedert sich der weitere Ablauf in folgende Phasen:
- Anhörung: Die Behörde verschickt einen Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter. Betroffene haben hier erstmals die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, den Verstoß zuzugeben oder den tatsächlichen Fahrer zu benennen (falls Halter und Fahrer nicht identisch sind).
- Zeugenfragebogen: Ist bereits klar, dass der Halter nicht als Fahrer in Frage kommt, erhält er statt des Anhörungsbogens einen Zeugenfragebogen. In diesem muss der Halter Angaben zum Fahrer machen, wenn er sich nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann.
- Erlass des Bußgeldbescheids: Erhärtet sich der Verdacht, erlässt die Bußgeldbehörde den offiziellen Bußgeldbescheid. Dieser beinhaltet das Bußgeld, Auslagen und Gebühren sowie eventuelle Nebenfolgen wie Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot.
- Einspruchsverfahren: Nach Erhalt des Bescheids hat der Betroffene exakt zwei Wochen Zeit, um schriftlich Einspruch einzulegen. Die Behörde prüft den Fall daraufhin erneut, z. B. auf Messfehler oder formale Mängel.
- Gerichtliches Verfahren: Hält die Bußgeldbehörde trotz Einspruch an ihrem Bescheid fest, leitet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht weiter. Dort entscheidet schließlich ein Richter über die Rechtmäßigkeit der Sanktion.
- Rechtskraft: Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid zwei Wochen nach Zustellung automatisch rechtskräftig. Auch wenn ein Einspruch abgelehnt wird, erhält der Bußgeldbescheid Rechtskraft.
Eine wichtige Rolle im gesamten Verfahren spielt die Verjährung. Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach sechs Monaten, sofern die Frist nicht durch behördliche Maßnahmen wie die Anordnung des Anhörungsbogens unterbrochen wird. Bei einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Setzt die Verjährung ein, darf die Ordnungswidrigkeit nicht länger von der Behörde geahndet werden.
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