Pfändungsrechner für Ihren Selbstbehalt in der Verbraucherinsolvenz
Wir prüfen Ihre Möglichkeiten zur Schuldenfreiheit.
Was ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren – einfach erklärt?
Verbraucher, also Privatpersonen, die ihre Schulden dauerhaft nicht aus eigener Kraft bezahlen können, durchlaufen stattdessen die Verbraucherinsolvenz. Am Ende erteilt ihnen das Gericht die Restschuldbefreiung und erlässt ihnen damit alle noch verbleibenden Schulden.
Allerdings ist das Verfahren mit einigen Einschränkungen und Pflichten verbunden. Denn die Restschuldbefreiung bekommt nur, wer sich an bestimmte Regeln hält. Sie müssen zum Beispiel:
- drei Jahre lang Ihr pfändbares Einkommen abtreten
- Ihr gesamtes Einkommen und Vermögen offenlegen
- dem Gericht und Insolvenzverwalter unverzüglich mitteilen, wenn Sie umziehen oder Ihren Job wechseln
- einer angemessenen Arbeit nachgehen oder sich nachweislich um eine Arbeitsstelle bemühen
Was ist der Unterschied zwischen Privatinsolvenz und Verbraucherinsolvenz? Es gibt keinen Unterschied. Es handelt sich um zwei Bezeichnungen für dasselbe Insolvenzverfahren.
Wann lohnt sich eine Verbraucherinsolvenz?
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist vor allem sinnvoll, wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihre Schulden in absehbarer Zeit vollständig zurückzuzahlen und auch ein außergerichtlicher Schuldenvergleich nicht möglich ist bzw. scheitert.
Möglicherweise ist ein solcher Vergleich für Sie günstiger als eine Insolvenz. Das hängt ganz davon ab, ob und was Sie Ihren Gläubigern zur Schuldentilgung anbieten können:
- Wenn Sie z. B. insgesamt 35.000 € Schulden haben, Ihren Gläubigern aber 15.000 € als Einmalzahlung oder in Raten anbieten können, ist eine Einigung mit Ihren Gläubigern möglich.
- Mit 50.000 € Schulden und einem monatliches Einkommen von 1.800 € bleibt Ihnen hingegen kaum Geld zum Schuldenabbau, weil Sie davon Ihre Miete und Lebenshaltungskosten bezahlen müssen. Es würde viele Jahre dauern, bis Sie alle Schulden beglichen haben. Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist, sollten Sie in einem solchen Fall von einer Schuldnerberatung oder einem Anwalt prüfen lassen.
Ob für Sie eine außergerichtliche Einigung oder eine Verbraucherinsolvenz günstiger ist, hängt also von der Höhe Ihrer Schulden und Ihrem Einkommen und Vermögen ab. Auch Unterhaltspflichten und laufende Vollstreckungsmaßnahmen spielen eine Rolle.
Wenn Sie zwar jeden Monat Raten zahlen, Ihre Schulden aber wegen der Zinsen und anderen Kosten kaum sinken, sollten Sie sich von einem Anwalt oder einer Schuldnerberatung umfassend beraten lassen.
Verbraucherinsolvenz: Vorteile & Nachteile im Überblick
Eine Privatinsolvenz bieten Ihnen folgende Vorteile:
- Die Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens ermöglicht Ihnen einen finanziellen Neuanfang.
- Das Verfahren dauert drei Jahre, sodass Sie genau wissen, wie lange die Entschuldung dauert.
- Eine Verbraucherinsolvenz ist ohne bzw. mit geringem Einkommen und bei Arbeitslosigkeit möglich.
- Pfändungen sind während des Insolvenzverfahrens wegen des gesetzlichen Vollstreckungsverbots nicht möglich.
- Verbleibende Altschulden sind aufgrund der Restschuldbefreiung gerichtlich nicht mehr durchsetzbar.
Allerdings birgt eine Verbraucherinsolvenz auch einige Nachteile, insbesondere:
- Einige Schulden, z. B. vorsätzlich pflichtwidrige Unterhaltsschulden, bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen. Das gilt auch für Neuschulden, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen.
- Sie müssen Ihr pfändbares Einkommen für drei Jahre an den Treuhänder abtreten.
- Pfändbares Vermögen wird zur Schuldentilgung verwertet, das heißt, Sie verlieren Ihre Immobilie oder Ihren – nicht zwingend benötigten – Pkw.
- Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird vom Gericht öffentlich bekanntgemacht.
- Sie müssen arbeiten gehen bzw. sich um Arbeit bemühen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen.
Sie müssen die für die Verbraucherinsolvenz anfallenden Kosten selbst bezahlen. Wenn Sie dazu nicht in der Lage sind, beantragen Sie zeitgleich mit der Restschuldbefreiung die Stundung der Verfahrenskosten. Dann werden diese Kosten erst nach der Schuldenbefreiung fällig. Sind Sie dann immer noch nicht fähig, diese Verfahrenskosten zu begleichen, verlängert das Gericht die Stundung oder setzt eine Ratenzahlung fest.
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Wie Sie einen Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz stellen
Bevor Sie Insolvenz anmelden, müssen Sie versuchen, sich mit all Ihren Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Wenn dieser Versuch scheitert, lassen Sie sich von einer Schuldnerberatung oder einem Anwalt eine Bescheinigung über dieses Scheitern ausstellen. Erst jetzt dürfen Sie Privatinsolvenz anmelden.
Diese Bescheinigung erhalten Sie laut § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur, wenn eine geeignete Person oder Stelle Sie persönlich beraten und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingehend geprüft hat. Sie brauchen also Hilfe von einem Anwalt oder einer Schuldnerberatung, um die Verbraucherinsolvenz richtig vorbereiten zu können.
Das klingt umständlich, birgt aber auch einige Vorteile. Denn der Berater stellt Ihnen nicht nur die erwähnte Bescheinigung aus, sondern:
- erstellt den für den Einigungsversuch erforderlichen Schuldenbereinigungsplan,
- verhandelt mit Ihren Gläubigern über einen Schuldenvergleich und
- unterstützt Sie beim eigentlichen Insolvenzantrag.
Vor allem ein Anwalt bereitet Ihre Verbraucherinsolvenz rechtssicher vor und hilft Ihnen, rechtliche Hürden zu überwinden. Er unterstützt Sie gegebenenfalls auch beim Antrag auf Verfahrenskostenstundung. Wenden Sie sich gern für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an einen Rechtsanwalt von rightmart.
Ablauf der Verbraucherinsolvenz und Dauer
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren läuft in Stufen ab: Bevor Sie Insolvenz anmelden, versuchen Sie, sich mit Ihren Gläubigern außergerichtlich über die Schuldentilgung zu einigen. Erst, wenn dies misslingt und Sie dies nachweisen können, reichen Sie Ihren Insolvenzantrag ein. Mit der Insolvenzeröffnung beginnt die dreijährige Wohlverhaltensphase. Danach erteilt Ihnen das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung.
Im Folgenden listen wie die einzelnen Stufen noch einmal ausführlicher auf:
- Außergerichtlicher Einigungsversuch: Zuerst erstellen Sie zusammen mit einer Schuldnerberatung oder einem Anwalt einen Schuldenbereinigungsplan. Das ist eine Art Vergleichsangebot, dass Sie allen Gläubigern unterbreiten müssen. Lehnt auch nur ein Gläubiger Ihr Angebot ab, stellt Ihnen der Berater bzw. Anwalt eine Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuchs aus.
- Insolvenzantrag und Insolvenzeröffnung: Diese Bescheinigung reichen Sie zusammen mit Ihrem Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht ein. In der Regel ist das Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz zuständig. Das Gericht prüft alle Unterlagen und eröffnet das Verbraucherinsolvenzverfahren. In seinem Eröffnungsbeschluss benennt es einen Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder.
- Wohlverhaltensphase: Mit der Insolvenzeröffnung beginnt die Wohlverhaltensphase. Sie dauert drei Jahre – bzw. fünf Jahre, wenn es bereits Ihre zweite Verbraucherinsolvenz ist. In dieser Zeit müssen Sie Ihr pfändbares Einkommen zur Schuldentilgung an einen Treuhänder abtreten. Deshalb wird diese Phase offiziell als Abtretungsfrist bezeichnet. Außerdem müssen Sie in dieser Zeit jeden Wohnungs- oder Jobwechsel beim Insolvenzgericht und beim Treuhänder melden.
- Erteilung der Restschuldbefreiung: Wenn Sie sich an die Regeln halten und alle Obliegenheiten erfüllen, erteilt Ihnen das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung, sodass Sie die noch verbleibenden Schulden nicht mehr bezahlen müssen.
Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine Dauer von höchstens drei Jahren vorgeschrieben. Diese Abtretungsfrist beginnt mit der Insolvenzeröffnung und endet mit der Restschuldbefreiung. Sie müssen allerdings noch die Zeit für den außergerichtlichen Einigungsversuch hinzurechnen, um den Zeitraum der gesamten Entschuldung zu ermitteln. Handelt es sich bereits um Ihre zweite Privatinsolvenz, dauert die Abtretungsfrist fünf Jahre.
Infografik zur Verbraucherinsolvenz: Dauer & Ablauf im Überblick
Verbraucherinsolvenz: Freibetrag laut Pfändungstabelle
Ihnen steht während der Verbraucherinsolvenz ein Selbstbehalt zu. Sie müssen lediglich den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens an den Treuhänder abtreten.
Der Pfändungsfreibetrag liegt aktuell bei 1.589,99 €, sofern Sie niemandem gesetzlichen Unterhalt gewähren. Dieses Geld steht allein Ihnen zu.
Zahlen Sie anderen Personen Unterhalt, steigt der Freibetrag während der Privatinsolvenz wie folgt:
- 1 unterhaltsberechtigte Person: 2.189,99 €
- 2 unterhaltsberechtigte Personen: 2.519,99 €
- 3 unterhaltsberechtigte Personen: 2.859,99 €
- 4 unterhaltsberechtigte Personen: 3.189,99 €
- 5 und mehr unterhaltsberechtigte Personen: 3.519,99 €
Wichtig! Sie benötigen ein P-Konto während der Verbraucherinsolvenz, um Ihre Pfändungsfreigrenze zu schützen. Denn bei einem normalen Girokonto geht die Verfügungsgewalt mit der Insolvenzeröffnung auf den Insolvenzverwalter über, sodass Sie den Zugriff auf Ihr Kontoguthaben verlieren. Nur bei einem P-Konto können Sie zumindest auf den Grundfreibetrag von 1.590 € zugreifen. Steht Ihnen – z. B. aufgrund von Unterhaltszahlungen – ein höherer Freibetrag zu, müssen Sie Ihrer Bank eine P-Konto-Bescheinigung darüber vorlegen.
Unsere Experten prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen den besten Ausweg aus den Schulden.
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