Nicht jeder Gesetzesverstoß ruft gleich die Polizei auf den Plan oder landet vor Gericht. Tagtäglich werden unzählige Taten begangen, die vergleichsweise harmlos sind: Jemand fährt über eine rote Ampel, wirft ein Stück Müll auf die Straße oder hat seinen Personalausweis nicht verlängern lassen. Solche eher geringfügigen Gesetzesverstöße gelten in der Regel als Ordnungswidrigkeiten, nicht als Straftaten. Für sie sind in erster Linie die Verwaltungsbehörden zuständig, sodass Polizei und Gerichte entlastet werden.
Die Behörden haben verschiedene Mittel, um eine Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren, doch das wichtigste davon ist die Geldbuße (auch bekannt als “Bußgeld”). Das ist eine Geldsanktion, die dem Täter auferlegt wird, um sein Fehlverhalten zu ahnden und ihn dazu zu ermahnen, in Zukunft die Regeln einzuhalten. Je nach Ordnungswidrigkeit können mitunter noch zusätzliche Sanktionen (z. B. ein Fahrverbot) verhängt werden, aber eine Geldbuße gibt es so gut wie immer.
Zwischen “Geldbuße” und “Geldstrafe” besteht ein Unterschied!
Die Begriffe “Geldbuße” und “Geldstrafe” werden umgangssprachlich gerne synonym verwendet, rein juristisch betrachtet ist das jedoch falsch. In der Fachsprache handelt es sich hierbei um zwei völlig verschiedene Sanktionen:
Die Höhe der Geldbuße
Gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) beträgt eine Geldbuße in Deutschland mindestens 5 und maximal 1000 Euro. Allerdings erhält der Absatz einen wichtigen Zusatz, nämlich “wenn das Gesetz nichts anderes besagt”. Tatsächlich gibt es viele Gesetze, die für bestimmte Ordnungswidrigkeiten höhere Geldbußen als 1000 Euro vorsehen, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Umweltschutz und Datenschutz.
Verstößt ein Arbeitgeber zum Beispiel gegen das Arbeitszeitgesetz und hält die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht ein, kann die Geldbuße bis zu 30.000 Euro pro Vorfall betragen (§ 22 Abs. 2 ArbZG). Schwarzarbeit kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen (§ 8 Abs. 5 SchwarzArbG) und wer Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt, muss sogar mit bis zu 500.000 Euro Bußgeld rechnen (§ 21 Abs. 3 MiLoG). Missachtet ein Unternehmen den Datenschutz, wird es besonders hart: Für schwere Verstöße kann eine Geldbuße von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des Jahresumsatzes (je nachdem, was höher ist) anfallen (Art. 83 Abs. 5 DSGVO).
In den meisten Rechtsgebieten entscheiden Fachbehörden wie z. B. der Zoll, das Gewerbeaufsichtsamt oder die Datenschutzaufsichtsbehörde, wie hoch die Geldbuße in einem konkreten Einzelfall ausfällt. Dabei werden mehrere Kriterien berücksichtigt:
- Welcher Verstoß wird dem Täter vorgeworfen?
- Handelt es sich beim Verantwortlichen um eine Privatperson oder eine juristische Person?
- Wie schwer wiegt der Verstoß? Wie groß ist der Schaden, der aus der Ordnungswidrigkeit resultiert?
- Wurde der Verstoß vorsätzlich oder unabsichtlich begangen?
Im Verkehrsrecht allerdings sieht das anders aus. Hier existiert ein umfassender bundesweit einheitlicher Tatbestandskatalog, der genau auflistet, welche Verkehrsordnungswidrigkeit welches Bußgeld nach sich zieht.
Die Verjährung der Geldbuße
Sofern Fachgesetze nichts anderes festlegen, gelten für die Geldbuße die Verjährungsfristen gemäß OWiG. Hierbei muss zwischen zwei Verjährungsarten unterschieden werden:
Die Dauer der Verfolgungsverjährung richtet sich danach, wie hoch die Geldbuße für die entsprechende Ordnungswidrigkeit gemäß des Gesetzes maximal ausfallen kann. Die Dauer der Vollstreckungsverjährung wird hingegen nach der Bußgeldhöhe festgelegt, die tatsächlich verhängt wurde.
Auch hier muss noch einmal betont werden: Die Regelungen nach dem OWiG gelten nur, solange kein anderes Gesetz etwas anderes festlegt. Im Verkehrsrecht zum Beispiel dauert die Verfolgungsverjährung maximal 3 Monate (bzw. 6 Monate, falls die Frist unterbrochen wird). So steht es in § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
Die Geldbuße im Verkehrsrecht
Falls Sie auch schon einmal einen Bußgeldbescheid im Briefkasten hatten, stehen die Chancen hoch, dass Sie diesen für einen Verkehrsverstoß erhalten haben. Dank regelmäßiger Polizeikontrollen und einer großflächigen automatisierten Verkehrsüberwachung durch Blitzer lassen sich gerade Verkehrsordnungswidrigkeiten leicht feststellen und ahnden.
Der bundesweit einheitliche Tatbestandskatalog erleichtert den Bußgeldstellen dabei die Arbeit, denn er legt genau fest, wie viel Sie für welchen Verkehrsverstoß zahlen müssen – und auch welche Ordnungswidrigkeiten Punkte und Fahrverbote nach sich ziehen.
Möchten Sie z. B. die Geldbuße für überhöhte Geschwindigkeit herausfinden, müssen Sie die genauen Umstände kennen:
- Waren Sie außerorts oder innerorts unterwegs?
- Waren Sie mit einem Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von max. 3,5 t unterwegs oder fuhren Sie ein schwereres Fahrzeug?
- Wie hoch war Ihre Geschwindigkeitsüberschreitung?
Wenn Sie diese Angaben kennen, können Sie im Tatbestandskatalog exakt festlegen, mit welchem Bußgeld Sie rechnen müssen. Die beiden folgenden Tabellen stellen einen Auszug aus diesem Katalog dar und zeigen Ihnen, welche Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem Pkw (ohne Anhänger) drohen:
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts:
Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts:
Kann die Geldbuße auch höher ausfallen?
Der Tatbestandskatalog mag vorsehen, welches Bußgeld für welchen Verkehrsverstoß verhängt werden soll, dennoch haben die Beamten der Bußgeldstelle einen gewissen Ermessensspielraum und können unter Umständen einen höheren Betrag ansetzen.
Das ist z. B. möglich, wenn Sie die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen haben – also mit voller Absicht und in dem Wissen, dass Sie gerade gegen die Regeln verstoßen. In diesem Fall kann sich die Geldbuße auf das Doppelte des Regelsatzes erhöhen. Es ist mitunter sehr schwierig für die Behörden, einen Vorsatz nachzuweisen, daher sollten Sie Ihren Bußgeldbescheid unbedingt prüfen lassen, wenn ein solcher Vorwurf darin auftaucht.
Wirkt sich die Geldbuße auf die Punkte in Flensburg aus?
Wenn Sie einen Blick in den Tatbestandskatalog werfen, fällt Ihnen vielleicht ein scheinbarer Zusammenhang zwischen den Eintragungen im Fahreignungsregister und der Höhe der Geldbuße auf: die 60-Euro-Grenze. Anscheinend werden keine Punkte verhängt, wenn das Bußgeld weniger als 60 Euro beträgt. Doch auch wenn das auf den Großteil der Tatbestände zutreffen mag, ist dieser Eindruck ein Irrtum. Tatsächlich gibt es einige wenige Verstöße, die mit einer geringeren Geldbuße bedroht sind und trotzdem einen Eintrag nach sich ziehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie mit dem Fahrrad in einem Fußgängerbereich fahren und dabei einen Fußgänger gefährden. Das Bußgeld hierfür beträgt nur 30 Euro, trotzdem gibt es auch einen Punkt in Flensburg.
Umgekehrt gibt es zahlreiche Verstöße, die 60 Euro oder mehr kosten, aber keine Eintragung im Fahreignungsregister zur Folge haben. Dazu gehören zum Beispiel unnützes Hin- und Herfahren (100 Euro Bußgeld) oder vermeidbare Abgasbelästigungen (80 Euro). Ob für einen Verstoß Punkte drohen oder nicht, hängt demnach nicht von der Höhe der Geldbuße ab. Vielmehr ist es so, dass Ordnungswidrigkeiten, für die ein Punkt vergeben wird, in der Regel als so schwerwiegend eingestuft werden, dass für sie auch ein höheres Bußgeld angemessen ist.
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