Wie hoch ist die Gebühr für einen Bußgeldbescheid?

Neben der eigentlichen Geldbuße enthält der Bußgeldbescheid auch eine Gebühr und Auslagen. Das ist durchaus zulässig und rechtfertigt keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Sie haben mit Ihrem Verkehrsverstoß ein Bußgeldverfahren veranlasst, welches Kosten verursacht. Die von der Behörde geltend gemachten Beträge, sollen genau diese Kosten abdecken. 

Wie hoch diese Kosten für den Bußgeldbescheid ausfallen, richtet sich nach § 107 OWiG:

  • Für die Höhe der Gebühr ist die Höhe des Bußgeldes ausschlaggebend. Sie beträgt 5 % des Bußgeldes – mindestens aber 25 Euro und maximal 7.500 Euro.
  • Außerdem darf die Behörde Auslagen für die Zustellung des Bescheids veranschlagen – in der Regel sind das 3,50 Euro.

Wenn Sie zum Beispiel für eine Ordnungswidrigkeit 60 Euro an Bußgeld zahlen sollen, kommen noch 25 Euro an Gebühren und 3,50 € für die Auslagen hinzu. Sie müssen also insgesamt 88,50 Euro bezahlen.

Für ein geringfügiges Falschparken oder vergleichbare Verstöße kann die Behörde ein Verwarnungsgeld von bis zu 55 Euro verhängen. Bezahlen Sie dieses innerhalb der vorgegebenen Frist, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Bezahlen Sie das Verwarnungsgeld nicht (fristgerecht), ergeht ein Bußgeldbescheid mit 25 Euro als Gebühr.

Was passiert, wenn Sie bei einem Bußgeldbescheid die Gebühren nicht bezahlen

Wenn Sie die im Bußgeldbescheid festgesetzten Gebühren nicht bezahlen, müssen Sie damit rechnen, dass die Behörde diese Kosten anderweitig durchsetzt.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist verschickt sie eine Mahnung, für die noch einmal Kosten anfallen. Das geschieht gewöhnlich zwei Wochen, nachdem der Bescheid rechtskräftig wurde.

Danach kann die Behörde das Hauptzollamt einschalten, um den Betrag zwangsweise einzutreiben.

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