Um einen Arbeitsvertrag wirksam zu befristen, bedarf es einer Originalunterschrift oder einer qualifizierten elektronischen Signatur – ein einfacher Scan selbiger genügt nicht. Das hat nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden. Eine Arbeitnehmerin, die für nur wenige Tage bei einem Personalverleiher befristet angestellt war, hatte geklagt und Recht bekommen.

Formalien oft Grund für Unwirksamkeit

Ob befristet oder nicht – Arbeitsverträge müssen gewisse Formalien erfüllen. Halten sich Arbeitgeber nicht daran, kann das vor allem bei befristeten Verträgen dazu führen, dass die Befristung tatsächlich unwirksam ist. Bedeutet: Es liegt ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Arbeitsverhältnis vor.

Hinweis: Befristetes Arbeitsverhältnis
Befristete Arbeitsverträge sind gängige Praxis, um vorübergehendem Personalmangel zu begegnen. Formale Fehler führen dabei oft zur Unwirksamkeit der Befristung selbst. Das Arbeitsverhältnis bleibt dann in aller Regel so lange bestehen, bis wirksam gekündigt wird.

Dass der Teufel dabei oft im Detail steckt, musste nun auch ein Personalverleiher merken, der immer wieder eine Frau für wenige Tage anstellte. So kamen über mehrere Jahre rund 20 befristete Arbeitsverträge zusammen. Nach der letzten Anstellung – einer mehrtägigen Beschäftigung als Messehostess – wollte es die Frau scheinbar genauer wissen. Denn plötzlich genügte ihr nicht mehr ein Vertrag, der lediglich mit einer eingescannten Unterschrift ihres Chefs unterzeichnet war. Das entspreche nicht der geforderten Schriftform, so die Klägerin.

LAG stimmt Klägerin zu

Das sah das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ähnlich und gab der Klägerin recht. Ein befristetes Arbeitsverhältnis setzte die Schriftform zwingend voraus, so die Richter:innen. Und die Schriftform zeichne sich laut § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch eine eigenhändige Unterschrift aus. Die sei hier allerdings keinesfalls gegeben.

Wichtig: Elektronische Signatur
Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) kann zwar die eigenhändige Unterschrift ersetzen – sie besitzt die gleiche Rechtsgültigkeit. Doch muss diese von einem qualifizierten Vertrauensdienstleister erstellt werden. Ein einfacher Scan genügt demnach nicht.

Das Argument des Personalverleihers, dass die Klägerin die Vertragspraxis in der Vergangenheit nie infrage gestellt hat, konnte die Richter:innen nicht umstimmen.

Kein treuwidriges Handeln erkennbar

Dass die Frau die vorherigen Arbeitsverträge stets so hingenommen und auch unterschrieben hat, sah das Gericht nicht kritisch. Es sei kein widersprüchliches bzw. treuwidriges Verhalten zu erkennen. Vielmehr habe der Arbeitgeber nicht rechtskonform gehandelt. Dass Arbeitnehmer:innen das tolerieren, könne nicht vorausgesetzt und dürfe schon gar nicht unterstützt werden.

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