Fristlose Kündigung als letzte Möglichkeit

Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Es fehlt hier die Auslauffrist, wie man sie bei der fristgemäßen oder ordentlichen Kündigung kennt.

Man spricht bei der fristlosen Kündigung oft auch von einer außerordentlichen Kündigung, obwohl sich beide Begriffe nicht vollständig decken. Es gibt Formen der außerordentlichen Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist, während die fristlose Kündigung als eine Form der außerordentlichen Kündigung nie unter Einhaltung einer Auslauffrist erfolgt.

Fristlose Kündigungen können von Arbeitgebern wie Arbeitnehmern gleichermaßen ausgesprochen werden. Dabei steht die Kündigung durch den Arbeitgeber in der Praxis aufgrund der potenziellen weitreichenden Folgen für den gekündigten Arbeitnehmer deutlich im Mittelpunkt des Interesses. Auch der Gesetzgeber stellt besondere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung.

Wann ist der letzte Arbeitstag

Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung

Wer fristlos kündigt, muss folgende Voraussetzungen darlegen können, damit die Kündigung rechtmäßig ist:

  • Verdachtskündigung: Es muss einen erheblichen Pflichtenverstoß oder den schwerwiegenden Verdacht für den Verstoß geben.
  • Der Gekündigte muss rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen haben.
  • Der Kündigende hat kein milderes Mittel zur Verfügung, um den Pflichtenverstoß zu ahnden.
  • Das Interesse des Kündigenden an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen.
  • Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von allen Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die Gründe zugrunde liegen.

Gründe für eine fristlose Kündigung

Die bedeutsamste Anforderung in diesem Kontext: Wer eine fristlose Kündigung aussprechen will, braucht dafür einen wichtigen Grund. Hintergrund dieser Bedingung ist, dass die fristlose Kündigung die härteste und kompromissloseste Form darstellt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Gekündigte hat hier in der Regel nicht die Möglichkeit, sich auf die Beendigung einzustellen.

Hinweis: In der Probezeit braucht es keinen Grund

Nur während der Probezeit darf der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen. Eine Kündigung in der Probezeit benötigt keine Nennung des Kündigungsgrundes.

Es bedarf also eines schwerwiegenden Aspektes, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, eine Kündigungsfrist einzuhalten. Im Bereich der fristlosen Kündigung sind deshalb Fälle von besonders gravierenden Verletzungen des Arbeitsvertrages angesiedelt.

Fristlose Arbeitgeberkündigungen sind meistens verhaltensbedingt. Das heißt die Begründung liegt in einem nicht hinzunehmenden Verhalten des Arbeitnehmers. Es ist das Verhalten des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, das die jeweils andere Vertragspartei ab einem gewissen Schweregrad der Pflichtverletzung zur fristlosen Kündigung berechtigt. Sie können also auch eine fristlose Kündigung als Arbeitnehmer aussprechen.

Bei einer Kündigung kann es sich um eine

  • personenbedingte Kündigung
  • verhaltensbedingte Kündigung
  • oder betriebsbedingte Kündigung

handeln. Die personenbedingte und die betriebsbedingte Kündigung sind dabei nur mit einer Auslauffrist möglich.

Typische Beispiele zur Begründung einer fristlosen Arbeitgeberkündigung sind etwa kriminelle Handlungen wie

  • Diebstahl und Unterschlagung
  • schwere Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber
  • Mobbing
  • oder sexuelle Belästigung gegenüber anderen Arbeitnehmern.

Fristen, Form und Besonderheiten bei der fristlosen Kündigung

Die fristlose Kündigung zeichnet sich durch einige Besonderheiten aus. Sie wirft deshalb oft im Kontext spezieller Arbeitsverhältnisse sowie anderer arbeitsrechtlicher Instrumente Fragen auf.

Ist eine Abmahnung zwingend erforderlich?

Da es sich bei einer fristlosen Kündigung meistens um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt, erfordert die Kündigung normalerweise eine vorherige Abmahnung. Der andere Vertragsteil soll die Gelegenheit bekommen, sein Verhalten zu ändern. Gleichzeitig wird ihm die fristlose Kündigung angedroht.

Es gibt Ausnahmen von diesem Grundsatz der vorhergehenden Abmahnung. Bei besonders groben Vertrauensbrüchen, zum Beispiel Vermögensdelikten gegenüber dem Arbeitgeber, kann die Kündigung ohne Abmahnung erfolgen. Dabei ist der Maßstab für die Wirksamkeit der Kündigung sehr hoch angesetzt, und diese Fälle prüft fast immer das Arbeitsgericht, weil sich der Betroffene damit nicht abfindet.

Kann Ihnen während einer Krankheit fristlos gekündigt werden?

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und der weiteren Voraussetzung können Sie auch im Krankenstand fristlos gekündigt werden. Allerdings darf der Grund für diese Kündigung nicht ihre Krankheit sein, weil das ein personenbedingter Grund ist. Eine Krankheit spielt nur eine Rolle, wenn Sie beispielsweise den Arbeitgebers beim Vorlegen einer Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich täuschen.

Haben Sie nach einer fristlosen Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

In aller Regel schließt die fristlose Kündigung eine Abfindung aus. Wer fristlos kündig, sieht sich im Recht, den Vertrag sofort zu beenden und wird keine Abfindung zahlen. Jedoch ergeben sich nach einer Kündigungsschutzklage nicht selten Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der fristlosen Kündigung. Arbeitsgerichtsverfahren enden dann häufig mit einem Abfindungsvergleich, nachdem sich die Parteien auf eine Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine fristgemäße Kündigung geeinigt haben.

Sozialversicherungsrechtliche Folgen der fristlosen Kündigung

Wer fristlos gekündigt wurde oder selbst fristlos kündigt, muss beim Bezug von ALG I mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit rechnen. Aus Sicht der Arbeitsagentur hat der Gekündigte hier selbst Umstände gesetzt, die zum Verlust seines Arbeitsplatzes geführt haben.

Tipp: Zweifel an Kündigung aussprechen

Wenn Sie die fristlose Kündigung beim Arbeitsamt anzeigen und sich arbeitssuchend melden, teilen Sie dort auch mit, dass Sie die Kündigung gegebenenfalls für unrechtmäßig halten und dagegen vorgehen werden.

Gibt es bei der fristlosen Kündigung einen Schadensersatzanspruch?

Fristlose Kündigungen beruhen auf einer ernsten Pflichtverletzung. Unter Umständen begründet diese Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch, weil sich der Arbeitgeber zu dieser Art der Beendigung des Vertrags gezwungen sah. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber fristlos kündigt, weil der Arbeitnehmer sich grob fahrlässig verhalten hat.

Fristlose Kündigung auf Wirksamkeit überprüfen

Eine wichtige Frist bei der fristlosen Kündigung ist die Drei-Wochen-Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wichtig ist also: Die Kündigung prüfen und dabei besonderen Augenmerk auf diese beiden Punkte legen:

  • Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser vor Ausspruch der fristlosen Kündigung angehört werden.
  • Kündigungen haben im Arbeitsrecht generell schriftlich zu erfolgen. Das gilt besonders für die fristlose Kündigung, weil es hier auch um die Angabe des Kündigungsgrundes geht. In Ausnahmefällen kann jedoch der Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlung verwirken.

Hinweis: Grund muss innerhalb von zwei Wochen vorliegen

Eine fristlose Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er von dem wichtigen Kündigungsgrund erfahren hat. Da die fristlose Kündigung so schwerwiegende Konsequenzen hat, darf der Arbeitnehmer den Betroffenen nicht lange Zeit im Unklaren darüber lassen, ob der eine fristlose Kündigung ausspricht oder nicht.

Fristlose Kündigungen sind komplexe Sachverhalte, weil für ihre Wirksamkeit vieles beachtet werden muss. Deshalb sind hier viele Kündigungen unwirksam. In der Regel werden Sie als rechtlicher Laie mögliche Mängel der Kündigung nicht beurteilen können. Hier brauchen Sie den Rat eines Fachmannes, eines Arbeitsrechtsanwalts. Dieser kann dann im Zweifelsfall für Sie fristgerecht Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.