Die Probezeit ist ein häufiger Bestandteil von Arbeitsverhältnissen und für viele Arbeitnehmer eine unsichere Phase. Was passiert, wenn Sie in der Probezeit krank werden oder schwanger sind? Wie schnell kann Ihnen gekündigt werden? Und was gilt, wenn Ihr Vertrag gar keine Probezeit vorsieht? Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Regelungen zur Probezeit im Arbeitsrecht.
Probezeit: Die Dauer muss im Arbeitsvertrag vereinbart werden
Die Probezeit gibt Ihnen und Ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit, sich gegenseitig kennenzulernen und zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis langfristig passt. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Probezeit nicht. Sie muss ausdrücklich in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart werden. Steht dort nichts zur Probezeit, gibt es für Sie auch keine.
Die maximale Dauer beträgt 6 Monate. Eine längere Probezeit ist gemäß § 622 Abs. 2 der Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich unzulässig. Eine Verlängerung über diese Grenze hinaus ist daher nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn Sie während der Probezeit längere Zeit erkrankt waren und der Arbeitgeber Sie dadurch kaum beurteilen konnte. Eine automatische Verlängerung bei Krankheit gibt es jedoch nicht. Sie muss ausdrücklich vereinbart werden und darf die 6-Monats-Dauer insgesamt nicht überschreiten.
Auch befristete Arbeitsverträge dürfen eine Probezeit enthalten. Achten Sie aber darauf, dass die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtlaufzeit Ihres Vertrags stehen muss. Bei einem auf 6 Monate befristeten Vertrag wäre eine Probezeit von ebenfalls 6 Monaten unangemessen und damit laut Arbeitsrecht unwirksam.
Probezeit in der Ausbildung: In der Berufsausbildung ist eine Probezeit nicht nur erlaubt, sie ist sogar gesetzlich vorgeschrieben. Laut § 20 der Berufsbildungsgesetzes (BBiG) muss die Probezeit für einen Azubi mindestens 1 Monat betragen. Die maximal erlaubte Dauer liegt bei 4 Monaten.
Ausführliche Informationen zur Probezeit:
Die Kündigung in der Probezeit
Das wichtigste Merkmal der Probezeit ist die verkürzte Kündigungsfrist. Sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer beträgt diese nur 2 Wochen. Obendrein darf die Kündigung zu jedem beliebigen Datum ausgesprochen werden, also nicht nur zum 15. des Monats oder zum Monatsende.
Es ist auch keine Begründung für die Kündigung erforderlich. Sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis während der Probezeit einfach beenden, ohne sich erklären zu müssen. Die Kündigung muss aber schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.
Wichtig: Haben Sie die Kündigung während der Probezeit erhalten, müssen Sie trotzdem noch 2 Wochen lang zur Arbeit erscheinen – es sei denn, Ihr Arbeitgeber stellt Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist frei. Dies ist in der Praxis bei den meisten Kündigungen der Fall (auch außerhalb der Probezeit). Arbeitgeber wollen vermeiden, dass verärgerte Mitarbeiter nach der Kündigung die Arbeit sabotieren oder den Betriebsfrieden stören. Daher ist in der Regel gewünscht, dass Arbeitnehmer nach Erteilung der Kündigung nicht mehr im Unternehmen erscheinen. Den Gehaltsanspruch bis zum Ende der Kündigungsfrist berührt die Freistellung hingegen nicht.
Schwanger in der Probezeit: Der besondere Kündigungsschutz
Werden Sie schwanger, genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt auch während der Probezeit. Sie können also grundsätzlich nicht gekündigt werden, außer in seltenen Ausnahmefällen wie z. B. einer Betriebsschließung oder bei Insolvenz des Arbeitgebers. Aber selbst dann muss die zuständige Landesbehörde die Kündigung für zulässig erklären, ehe sie wirksam wird.
Um den besonderen Kündigungsschutz in Anspruch zu nehmen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informieren. Sobald er Bescheid weiß, kann er Ihnen keine Kündigung mehr erteilen. Sollte die Kündigung bereits ausgesprochen worden sein, bevor Sie Ihren Arbeitgeber informiert haben, können Sie die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nachholen. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie zum Zeitpunkt, als die Kündigung ausgesprochen wurde, bereits schwanger waren (selbst wenn Sie noch nichts davon wussten), ist die Kündigung unwirksam.
Urlaub in der Probezeit
Sobald Sie eine neue Stelle antreten, entsteht Ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch. Das ist auch in der Probezeit so. Der volle Jahresurlaub steht Ihnen erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit zu, also nach Ende Ihrer Probezeit. Aber bereits davor, haben Sie anteiligen Urlaubsanspruch: Mit jedem Monat, den Sie arbeiten, erwerben Sie ein Zwölftel Ihres jährlichen Urlaubs.
Wir wollen das anhand eines Beispiels verdeutlichen:
Sie fangen am 1. Januar an zu arbeiten. Laut Vertrag haben Sie einen Jahresurlaub von 24 Tagen. Jeden Monat erwerben Sie ein Zwölftel davon, also 2 Tage. Nach drei Monaten Betriebszugehörigkeit stehen Ihnen dann bereits 6 Tage Urlaub zu. Ab dem 1. Juli, also nach 6 Monaten, haben Sie dann Anspruch auf alle 24 Tage.
Sobald Sie Urlaubstage erworben haben, können Sie auch Urlaub beantragen. Das heißt, in der Theorie können Sie bereits in Ihrem zweiten Monat beim neuen Arbeitgeber wenigstens einen Tag freinehmen (je nach Gesamtanzahl der Urlaubstage auch mehr). Bedenken Sie allerdings, dass Ihr Vorgesetzter dem Urlaub zustimmen muss, ehe Sie ihn antreten können. Grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber einen Urlaubsantrag nur aus guten Gründen ablehnen, z. B. wenn die Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter dagegen sprechen oder dringende betriebliche Gründe vorliegen. Die Tatsache, dass Sie sich noch in der Probezeit befinden, reicht als Begründung nicht aus, um Urlaubsanträge abzulehnen.
Krankheit während der Probezeit
Wenn Sie während Ihrer Probezeit krank werden, unterscheidet sich das nicht sonderlich vom restlichen Arbeitsverhältnis: Sie müssen sich gemäß den Vorschriften im Unternehmen arbeitsunfähig melden, Ihr Arbeitgeber muss Ihnen Ihr Gehalt weiterzahlen und nach 6 Wochen Krankheit übernimmt die Krankenkasse und zahlt Ihnen Krankengeld.
Die einzige Besonderheit: In den ersten 4 Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses haben Sie noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Stattdessen erhalten Sie direkt Krankengeld von der Krankenkasse. Diese Regelung gilt für alle Arbeitsverhältnisse, unabhängig davon, ob Sie eine Probezeit haben oder nicht.
Wichtig: Eine Krankmeldung schützt Sie aber nicht vor einer Kündigung. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen in der Probezeit auch dann kündigen, wenn Sie krankgeschrieben sind. Liegt der Grund der Kündigung allerdings in der Krankheit selbst, kann das unter Umständen als diskriminierend gewertet werden.
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