Wann wird der Urlaub bei Krankheit gutgeschrieben?

Jedem Arbeitnehmer steht in Deutschland eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen im Jahr zu. Diese sollen der Erholung und der Regeneration Ihrer Arbeitskraft dienen. Wenn Sie allerdings im Urlaub krank werden, geht der Gesetzgeber davon aus, dass Sie sich in dieser Zeit nicht entsprechend erholen können. Die Urlaubstage können also nicht gemäß ihrem Zweck genutzt werden – und deshalb erhalten Sie sie zurück.

Dies ist ein gesetzliches Recht von Arbeitnehmern, das in § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) verankert ist. Eine abweichende Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag, die dieses Recht beschneidet, ist in der Regel unwirksam.

Wichtig ist hierbei die Unterscheidung zwischen Urlaubsgutschrift und Urlaubsverlängerung. Die Rückerstattung der Urlaubstage bedeutet keineswegs, dass Sie als Arbeitnehmer Ihren Urlaub eigenmächtig um die Krankheitstage verlängern dürfen. Nach Ablauf des ursprünglich genehmigten Urlaubszeitraums – beziehungsweise nach Ihrer Genesung – müssen Sie Ihren Dienst planmäßig wieder antreten. Die gutgeschriebenen Tage müssen Sie zu einem späteren Zeitpunkt neu beantragen und von Ihrem Arbeitgeber genehmigen lassen.

Handelt es sich allerdings um einen unbezahlten Urlaub, können Sie diese Urlaubstage bei Krankheit nicht zurückerhalten.

Krankschreibung im Urlaub vorlegen

Im normalen Arbeitsalltag müssen Sie häufig erst ab dem dritten oder vierten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), auch bekannt als „Krankschreibung“, beim Arbeitgeber vorlegen. Werden Sie jedoch krank im Urlaub, gilt eine strengere Nachweispflicht. Sie müssen Ihre Arbeitsunfähigkeit zwingend ab dem ersten Tag durch ein ärztliches Attest belegen, um alle Krankheitstage zurückzuerhalten. Fehlt die AU für einen einzelnen Tag, gilt dieser rechtlich als regulär genommener Urlaub. Manche Ärzte sind so kulant und stellen für einige Tage eine rückwirkende Krankschreibung aus, aber darauf verlassen sollten Sie sich nicht.

Zudem müssen Sie die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich Ihrem Arbeitgeber melden. Diese Pflicht besteht aber auch, wenn Sie an einem normalen Arbeitstag krank werden. In Ihrem Arbeitsvertrag oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung sollte stehen, bei wem und auf welchem Weg Sie die Arbeitsunfähigkeit anzeigen müssen.

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Krank im Ausland

Verbringen Sie Ihren Urlaub im Ausland und werden dann krank gelten einige Besonderheiten. Sie müssen nämlich nicht nur Ihren Arbeitgeber unverzüglich am ersten Tag informieren, sondern auch Ihre Krankenkasse. Bei einer normalen Krankschreibung in Deutschland ist das nicht nötig, weil der Arzt Ihre Daten automatisch an die Krankenkasse übermittelt. Im Ausland gibt es dieses vernetzte digitale System jedoch nicht. Deshalb werden Sie in die Pflicht genommen, Ihre Krankenkasse selbst zu informieren. Außerdem sollten Sie direkt am ersten Tag einen lokalen Arzt aufsuchen, um eine AU einzuholen.

Sie müssen bei der Anzeige an die Krankenkasse die Erkrankung, die voraussichtliche Dauer und Ihre genaue Adresse im Ausland angeben (z. B. Hotel, Ferienwohnung). Letzteres dient vor allem der Kontrolle. Ihr Arbeitgeber und die Krankenkasse haben nämlich das Recht, Ihre Arbeitsunfähigkeit prüfen zu lassen, falls Zweifel an der Erkrankung bestehen. In der Theorie kann Ihre Krankenkasse den medizinischen Dienst oder eine vergleichbare Organisation im jeweiligen Urlaubsland beauftragen, Sie an Ihrem Aufenthaltsort aufzusuchen und zu untersuchen.

Wenn Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht rechtzeitig nach Deutschland zurückreisen können, liegt eine medizinische Reiseunfähigkeit vor. Informieren Sie in diesem Fall unverzüglich Ihren Arbeitgeber und lassen Sie von einem Arzt vor Ort bescheinigen, dass Sie nicht transportfähig sind. Solange Ihre Reiseunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist, sind Sie rechtlich entschuldigt, selbst wenn Sie nicht rechtzeitig an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren können. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer nur für schuldhafte Pflichtverletzungen abgemahnt werden. Fehlen Sie aufgrund einer nachgewiesenen, unverschuldeten Reiseunfähigkeit, haben Sie Ihre Pflichten gegenüber Ihrem Arbeitgeber nicht verletzt.

Kind krank im Urlaub

Sie erhalten Ihre Urlaubstage nur zurück, wenn Sie selbst krank im Urlaub werden. Ist es hingegen Ihr Kind, das erkrankt, haben Sie diese Möglichkeit nicht. Ihre Urlaubstage gelten weiterhin als genommen und werden Ihnen nicht gutgeschrieben. Sie können auch nicht plötzlich auf die Urlaubstage verzichten und stattdessen Kinderkrankentage in Anspruch nehmen. Urlaub, der einmal genehmigt wurde, kann nicht einfach von einer Partei storniert werden.

Sie können aber versuchen, Ihren Arbeitgeber um eine einvernehmliche Verschiebung des Urlaubs zu bitten. Ist dieser kulant, werden die Urlaubstage nicht verbraucht und Sie können für die Pflege Ihres Kindes eine Freistellung nutzen. Beachten Sie aber, dass Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, auf diese Bitte einzugehen.

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Bildnachweise: KI-generiert (Vorschaubild)