Erst im Jahr 2023 eingeführt, wird das Bürgergeld nun schon wieder abgeschafft. Ab Juli 2026 wird es durch das sogenannte Grundsicherungsgeld ersetzt. Die Regelsätze bleiben vorerst gleich, doch gehen mit der Änderung auch neue Regeln bezüglich der Mitwirkung, Pflichtverletzungen und des Schonvermögens.

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Was ist das Grundsicherungsgeld? Die Reform 2026 im Überblick!

Das bisherige Bürgergeld wird vom Grundsicherungsgeld abgelöst und bleibt die zentrale finanzielle Unterstützung für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können.

Der Grund für den Namens- und Kurswechsel ist politischer Natur: Die Hürden für die Jobvermittlung werden spürbar gesenkt, während die Erwartungen an die Eigeninitiative der Betroffenen steigen. Kurz gesagt: Der Staat hilft weiterhin verlässlich, fordert im Gegenzug aber eine deutlich aktivere Mitwirkung ein.

Wie hoch ist das Grundsicherungsgeld ab Juli 2026?

Die wichtigste Nachricht vorab: Die Regelsätze werden durch die Reform nicht gekürzt. Sie bleiben vielmehr auf dem bisherigen Niveau.

Gut zu wissen: Auch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung läuft wie gewohnt weiter.

Die drei wichtigsten Änderungen: Was wird jetzt strenger?

Die Bundesregierung hebt hervor, dass Personen, die Hilfe brauchen, sich auf Unterstützung verlassen können müssen. Sie sieht jedoch die Notwendigkeit, das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung neu auszubalancieren.

Leistungsmissbrauch soll eingedämmt und Menschen sollen schnellstmöglich wieder in Arbeit gebracht werden. Aus diesem Grund bringt das neue Grundsicherungsgeld einige Verschärfungen mit sich, die wir im Folgenden näher erläutern.

Härtere Sanktionen bei Pflichtverletzungen

Die sogenannte „Karenzzeit“ bei Pflichtverletzungen wird massiv beschnitten. Wenn Sie Termine beim Jobcenter ohne triftigen Grund versäumen oder eine zumutbare Arbeitsstelle, Ausbildung oder Qualifizierungsmaßnahme ablehnen, müssen Sie sofort mit spürbaren Leistungsminderungen rechnen.

Die Kürzungen greifen schneller und fallen im Wiederholungsfall höher aus als beim alten Bürgergeld. Bislang galt, dass die Dauer und Höhe der Leistungsminderung gestaffelt waren. Nach der ersten Pflichtverletzung wurde etwa das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent gekürzt.

Beim neuen Grundsicherungsgeld ist bereits ab der ersten Pflichtverletzung eine Kürzung um 30 Prozent für drei Monate vorgesehen.

Schnellerer Zugriff auf das Schonvermögen

Beim Bürgergeld galt noch ein großzügiger Schutz für Erspartes. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wurde ein Schonvermögen in Höhe von 40.000 Euro angesetzt. Das bedeutete: Nur, wer über mehr Geld verfügte, musste sein Vermögen zunächst antasten, bevor er Bürgergeld beziehen konnte.

Doch dies ändert sich mit dem Grundsicherungsgeld. Das Schonvermögen wird nun nach Alter des Leistungsempfängers gestaffelt:

  • Bis 30 Jahre: 5.000 Euro
  • Bis 40 Jahre: 10.000 Euro
  • Bis 50 Jahre: 12.500 Euro
  • Über 50 Jahre: 20.000 Euro

Außerdem wird die bisherige einjährige Karenzzeit abgeschafft. Das bedeutet, dass Vermögen, welches den Freibetrag übersteigt, auch schon im ersten Jahr des Leistungsbezugs für den Lebenserhalt eingesetzt werden muss.

Es gilt also: Wer über privates Vermögen (wie Ersparnisse oder Lebensversicherungen) verfügt, muss dieses nun deutlich schneller aufbrauchen, bevor ein Anspruch auf das Grundsicherungsgeld besteht.

Strengere Prüfung der Wohnkosten

Bisher galt für Bürgergeldempfänger, dass die Wohnkosten im ersten Jahr des Leistungsbezugs in der Regel ungefragt übernommen wurden – unabhängig von der Größe der Wohnung sowie der Höhe der Miete.

Ab dem 1. Juli 2026 schauen die Jobcenter bei Neuanträgen jedoch sofort genauer hin. Die Wohnkosten werden künftig nur noch bis maximal zum 1,5-fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen. Übersteigt die tatsächliche Miete diesen Wert, muss der Leistungsempfänger die Differenz selbst bezahlen.

Nur in bestimmten Härtefällen – etwa bei unabweisbaren persönlichen Gründen oder in Bedarfsgemeinschaften mit kleinen Kindern – kann das Jobcenter im Einzelfall noch höhere Kosten übernehmen.

Des Weiteren genießt eine einmal vom Jobcenter als angemessen akzeptierte Wohnung keinen dauerhaften Schutz mehr. Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen, wird die Miete künftig bei jedem Weiterbewilligungsantrag neu geprüft.

Ändern sich die örtlichen Richtwerte oder stellt das Jobcenter bei der routinemäßigen Überprüfung fest, dass Ihre Wohnung mittlerweile über dem Durchschnitt liegt, kann sofort ein sogenanntes Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden. Sie werden dann schriftlich aufgefordert, die Wohnkosten zu senken.

Stellt das Jobcenter fest, dass Ihre Mietkosten zu hoch sind, kann es eine der folgenden Maßnahmen fordern:
  • Suche nach einer günstigeren Wohnung
  • Untervermietung eines Zimmers
  • Rechtliche Durchsetzung der Mietpreisbremse gegenüber dem Vermieter

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Was bleibt beim Grundsicherungsgeld für Sie gleich?

Trotz des Namenswechsels und wichtiger Änderungen bleibt das System bestehen: Die Ansprechpartner bleiben dieselben. Ihre Betreuung läuft weiterhin über Ihr lokales Jobcenter.

Außerdem liegt der Fokus weiterhin auf Weiterbildung. Sinnvolle Qualifizierungen und Umschulungen werden auch in Zukunft gefördert – allerdings unter der Bedingung, dass sie zügig zu einer Arbeitsaufnahme führen.

Checkliste: Was müssen Sie jetzt tun?

  • Sie müssen keinen Neuantrag stellen: Wenn Sie bereits im Leistungsbezug sind, läuft Ihr aktueller Bewilligungsbescheid einfach weiter. Die Umstellung auf das Grundsicherungsgeld erfolgt im Hintergrund.
  • Post und Termine ernst nehmen: Da Sanktionen ab Juli schneller greifen, sollten Sie Briefe des Jobcenters sofort öffnen und Termine penibel einhalten.
  • Veränderungen sofort melden: Da Vermögensgrenzen strenger geprüft werden, sollten Sie finanzielle Veränderungen (z. B. Erbschaften oder Zuflüsse) dem Jobcenter umgehend mitteilen, um Rückforderungen zu vermeiden.

Bildnachweise: KI-generiert (Gemini) (Vorschaubild)