Am 1. Juli 2026 startet die neue Grundsicherung – das Bürgergeld wird zum Grundsicherungsgeld. Leistungsempfänger sollen schneller und dauerhafter in Arbeit gebracht und der Missbrauch von Sozialleistungen ausgebremst werden. Das Prinzip „Fordern und Fördern“ rückt noch stärker in den Mittelpunkt. Damit einher gehen strengere Regeln bei der Miete, dem Schonvermögen und drastische Sanktionen bei Pflichtverletzungen. Unser Ratgeber und fasst die wichtigsten Fakten zusammen.
Wir prüfen Ihren Bescheid fürs Bürgergeld bzw. die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Vermittlungsvorrang: Arbeit vor Weiterbildung & Arbeitspflicht
Für die Empfänger des Grundsicherungsgeldes (ehemals Bürgergeld) bringt die neue Grundsicherung eine wichtige Neuerung mit sich – den sogenannten Vermittlungsvorrang. Das bedeutet:
- Das Jobcenter prüft zuerst, ob Sie schnell auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Diese Vermittlung hat Vorrang.
- Gestaltet sich Ihre Vermittlung eher schwierig, kommen Weiterbildungen und Qualifizierungen in Betracht, die vom Jobcenter bezahlt werden.
Die Reform des Bürgergeldsystems zielt darauf ab, dass Sie möglich schnell keine staatlichen Geldleistungen mehr benötigen. Deshalb bringt die neue Grundsicherung zwei weitere Neuerungen mit sich:
- Pflicht zur Vollzeit: Wenn Sie arbeiten können, müssen Sie in Vollzeit arbeiten, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen, wie bspw. gesundheitliche Einschränkungen. Durch diese Regelung sollen insbesondere Aufstocker stärker in die Pflicht genommen werden.
- Kürzere Elternzeit: Sobald Ihr Kind 14 Monate alt ist, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Bisher galt das erst ab dem dritten Geburtstag des Kindes.
Die Reform soll in der schwierigen Wirtschafts- und Haushaltslage mehr Menschen schneller in Arbeit bringen. Erwerbsfähige Empfänger der neuen Grundsicherung sollen stärker mitwirken.
Kooperationsplan ersetzt Eingliederungsvereinbarung
Der Kooperationsplan ersetzt die frühere Eingliederungsvereinbarung. Er beschreibt die nächsten Schritte auf dem Weg zu einer neuen Arbeit und dient wie ein „roter Faden“ als Orientierung. Rechtlich verbindlich ist er nicht.
Neu ist, dass das erste Beratungsgespräch persönlich im Jobcenter stattfinden muss, damit sich beide Seiten besser kennenlernen und den weiteren Weg gemeinsam planen können. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei gesundheitlichen Einschränkungen, kann darauf verzichtet werden.
Wer vereinbarte Schritte nicht einhält, erhält künftig verbindliche Vorgaben vom Jobcenter. Es legt dann z. B. fest, wie viele Bewerbungen geschrieben und wie diese nachgewiesen werden müssen. Auch wer ohne wichtigen Grund einen Termin versäumt, kann zu weiteren Mitwirkungspflichten verpflichtet werden.
Wir prüfen Ihren Bescheid fürs Bürgergeld bzw. die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Neue Grundsicherung sieht schärfere Sanktionen vor
Wer die neue Grundsicherung erhält, muss bestimmte Pflichten erfüllen und insbesondere …
- Termine im Jobcenter wahrnehmen
- Eigenbemühungen nachzuweisen
- zumutbare Arbeit annehmen
Bei Verstößen sollen die Sanktionen künftig deutlich verschärft werden. Damit Sie genau wissen, was sich bei den sogenannten Pflichtverletzungen ändert und worauf Sie achten müssen, fassen wir die wichtigsten neuen Regeln im Folgenden zusammengefasst.
Leistungskürzung bei Pflichtverletzungen
Künftig sollen Leistungen bei Pflichtverletzungen schneller und einheitlicher gekürzt werden. Wer ohne wichtigen Grund eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme ablehnt oder keine ausreichenden Eigenbemühungen nachweist, muss sofort mit einer Kürzung der neuen Grundsicherung rechnen:
- Kürzung um 30 Prozent des Regelbedarfs
- das entspricht etwa 150 Euro weniger pro Monat
- Dauer: drei Monate
Keine neue Grundsicherung bei dauerhafter Nichterreichbarkeit
Auch bei unentschuldigten, unbegründeten Terminversäumnissen gegenüber dem Jobcenter gelten strengere Regeln. Ein einmalig verpasster Termin bleibt zwar zunächst ohne Kürzung. Ab dem zweiten Meldeversäumnis wird die neue Grundsicherung deutlich stärker gekürzt als bisher:
- Erstes Terminversäumnis: Sie müssen noch keine Kürzung der Leistungen befürchten.
- Zweites Terminversäumnis: Der Regelbedarf wird für einen Monat um 30 Prozent gekürzt.
- Drittes Terminversäumnis: Der Regelsatz wird komplett gestrichen und die Kosten für Unterkunft und Heizung werden direkt an den Vermieter gezahlt, um Mietschulden unbeteiligter Dritter zu vermeiden.
Wenn Sie wiederholt unentschuldigt Termine versäumen, blockieren Sie den Beratungsprozess. Nach drei aufeinanderfolgenden Versäumnissen gelten Sie als dauerhaft nicht erreichbar. Ihre Erreichbarkeit ist jedoch eine Grundvoraussetzung für den Leistungsbezug.
Melden Sie sich innerhalb eines Monats persönlich im Jobcenter, gelten Sie wieder als erreichbar. Sie erhalten die neue Grundsicherung rückwirkend ausgezahlt – abzüglich der 30 Prozent für Ihr Meldeversäumnis.
Vor seiner Entscheidung zum dritten Meldeversäumnis muss das Jobcenter Sie persönlich anhören, ggf. auch telefonisch oder per Video. In dieser Anhörung können Sie wichtige Gründe für Ihr Fernbleiben vortragen.
Wichtiger Hinweis zu Krankmeldungen: Können Sie eine (psychische) Erkrankung oder andere schwerwiegende Gründe für Ihr Fehlen nachweisen, brauchen Sie keine Sanktionen zu befürchten.
Sagen Sie jedoch wiederholt Termine im Jobcenter oder bei potenziellen Arbeitgebern mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab, kann das Jobcenter diese künftig durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen überprüfen lassen.
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Vollständiger Leistungsentzug bei Arbeitsverweigerung
Die neue Grundsicherung wird Ihnen nur dann ausgezahlt, wenn Sie wirklich bedürftig sind. Liegt Ihnen aber ein konkretes und zumutbares Stellenangebot vor, könnten Sie dieses annehmen und Ihren Bedarf selbst decken. Und genau dazu sind Sie gesetzlich auch verpflichtet.
Schon wenn Sie das erste zumutbare Arbeitsangebot ablehnen, greifen die neuen Sanktionen: Sie verlieren den gesamten Regelbedarf für mindestens einen Monat und maximal zwei Monate, während die Miete direkt an den Vermieter überwiesen wird.
Dieser Leistungsentzug setzt aber voraus, dass eine Arbeitsaufnahme tatsächlich möglich wäre und Ihnen z. B. ein unterschriftsreifer Arbeitsvertrag vorliegt, den Sie dennoch ablehnen.
Infografik zur neuen Grundsicherung
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Wie hoch ist die neue Grundsicherung? Regelsatz bleibt unverändert
Arbeitssuchende erhalten auch weiterhin Geldleistungen – das Grundsicherungsgeld, welches dem ehemaligen Bürgergeld entspricht. Die Regelsätze unverändert. Sie betragen aktuell:
- Alleinstehende & Alleinerziehende: 563 €
- Paare & Bedarfsgemeinschaften: 506 € pro Person
- Volljährige Leistungsempfänger in Einrichtungen: 451 €
- Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren: 471 €
- Kinder zwischen 6 und 13 Jahren: 390 €
- Kinder zwischen 0 und 5 Jahren: 357 €
Änderungen bei den Kosten der Unterkunft zur neuen Grundsicherung
Die neue Grundsicherung geht auch mit einigen Verschärfungen bei der Übernahme der Wohnkosten einher. Bisher hat das Jobcenter während der Karenzzeit jede Miete akzeptiert und bezahlt. Das ändert sich nun.
Schon im ersten Jahr des Leistungsbezugs erhalten Sie höchstens das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze.
Beispiel: Die örtliche Angemessenheitsgrenze für eine Person liegt bei 500 €. Tatsächlich zahlen Sie aber 1.200 €. Dann übernimmt das Jobcenter während der einjährigen Karenzzeit höchstens 750 € (1,5 x 500 €). Die restlichen Kosten in Höhe von 450 € müssen Sie selbst aufbringen.
Zwar können „in begründeten Einzelfällen“ während der Karenzzeit auch höhere Unterkunftskosten anerkannt werden. Allerdings sind die Hürden dafür sehr hoch.
Nach Ablauf der Karenzzeit gilt wieder die normale Angemessenheitsgrenze. Im Beispiel wären das nur noch 500 €, sodass Sie nunmehr die restlichen 700 € der Miete aus eigener Tasche bezahlen müssen. Außerdem werden Sie aufgefordert, Ihre Wohnkosten zu senken, etwa indem Sie umziehen oder ein Zimmer untervermieten.
Die Vorschriften zur neuen Grundsicherung sehen noch eine weitere Neuerung vor: Übersteigt Ihre Miete die Mietpreisbremse, wird das Jobcenter Sie auffordern, den Vermieter entsprechend zu rügen und eine Absenkung der Miete zu verlangen. Kommt keine Einigung darüber zustande, übernimmt das Jobcenter die angemessenen Wohnkosten, bis ein Gericht entschieden hat.
Neue Grundsicherung – Schonvermögen vom Alter abhängig
Mit Inkrafttreten der neuen Grundsicherung gibt es keine Karenzzeit mehr für die Berücksichtigung von Vermögen. Die Freibeträge für das Vermögen richten sich nach Ihrem Lebensalter.
Das Schonvermögen beträgt – gestaffelt nach Altersstufen:
- bis 30 Jahre: 5.000 Euro
- bis 40 Jahre: 10.000 Euro
- bis 50 Jahre: 12.500 Euro
- über 50 Jahre: 20.000 Euro
Vermögen, das oberhalb dieser Freibeträge liegt, müssen Sie für Ihren Lebensunterhalt verwenden. Es wird auf Ihre Leistungen angerechnet.
Beispiel: Wenn Sie 35 Jahre alt sind und die neue Grundsicherung erhalten, steht Ihnen ein Schonvermögen von 10.000 € zu. Wenn Sie aber bereits 15.000 € angespart haben, müssen Sie die übrigen 5.000 € aufbrauchen.
Nach den alten Regelungen zum Bürgergeld wird Vermögen im ersten Jahr nur berücksichtigt, wenn und soweit es 40.000 € für die erste Person bzw. 15.000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Nach Ablauf dieser Karenzzeit beträgt das Schonvermögen für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 €. Diese Regelungen fallen am 1. Juli 2026 weg.
Unser Kanzlei-Team setzt Ihre Interessen gegenüber dem Jobcenter durch und holt aus Ihrem Bürgergeld- bzw. grundsicherungsgeld-Anspruch das Maximum heraus.
Kostenlose ErsteinschätzungBildnachweise: KI-generiert: Google Gemini (Vorschaubild), KI-generiert: Google Gemini