Wenn es im Büro unangenehm riecht, ist es nicht selten, dass die Konzentration darunter leidet. Eine Geruchsbelästigung am Arbeitsplatz kann das Arbeitsklima durchaus belasten und wirft rechtliche Fragen auf. Wo liegen die Grenzen und welche Rechte haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber in diesem Fall? Gibt es dazu gesetzliche Regelungen? Mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema.
Geruchsbelästigung am Arbeitsplatz: Im Gesetz geregelt?
Es gibt im deutschen Recht kein eigenständiges Gesetz, das das Thema Geruchsbelästigung am Arbeitsplatz im Arbeitsrecht explizit beinhaltet. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine gesetzlichen Regelungen gelten. Denn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben Rechte und Pflichten, die das Arbeitsumfeld wesentlich gestalten.
Zum einen gibt es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Gemäß den Bestimmungen aus § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) müssen Arbeitgeber die Gesundheit ihrer Mitarbeiter schützen. Er muss dafür sorgen, dass die Arbeitsbedingungen zumutbar sind. Dazu gehört laut den Arbeitsstättenregeln (ASR A3.6) auch ausreichend gesunde Luft. Trägt eine Geruchsbelästigung am Arbeitsplatz durch Kollegen, Essen oder Arbeitsmaterialien dazu bei, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wird, müssen Arbeitgeber tätig werden.
Gleichzeitig gilt aber auch eine Rücksichtnahmepflicht für Arbeitnehmer. Hier kommt beispielsweise auch § 241 Abs. 2 BGB zum Tragen. Niemand darf Kollegen durch extremes Verhalten oder vermeidbare Belästigungen bei der Arbeit behindern.
Häufige Ursachen für eine Geruchsbelästigung: Parfüm, Essen & Co.
Die Gründe für eine Geruchsbelästigung am Arbeitsplatz sind vielfältig. Sowohl Kollegen als auch der Umgang mit bestimmten Stoffen oder Einflüsse aus der direkten Umgebung können eine Belästigung darstellen. Wann es sich dann um eine Belästigung handelt, ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Das pauschal zu bestimmen ist daher schwierig.
Eine Geruchsbelästigung durch Parfüm am Arbeitsplatz wird oft durch intensive Aromen verursacht. Das birgt dann ein Risiko für Kopfschmerzen, Asthma oder Allergien. Wenn Düfte die Gesundheit anderer nachweislich gefährden, darf der Arbeitgeber bestimmte Parfüms im Betrieb verbieten.
Auch Gerüche durch Lebensmittel oder Getränke sind für Kollegen unter Umständen nicht angenehm. Um zu verhindern, dass Essensdüfte sich am Arbeitsplatz festsetzen bzw. sich im Büro verteilen, können Arbeitgeber von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen. Dann ist beispielsweise geruchsintensives Essen nur in der Kantine oder im Pausenraum erlaubt.
Ebenfalls problematisch wird es, wenn die Geruchsbelästigung am Arbeitsplatz von mangelnder Körperhygiene herrührt. Das kann sich durchaus als sehr sensibles Thema erweisen, insbesondere dann, wenn diese durch Krankheiten verursacht wird.
Aber welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber in solchen Situationen? Was können Sie bei einer Geruchsbelästigung am Arbeitsplatz?
Richtiges Vorgehen kann die Situation entschärfen
Arbeitnehmer, denen durch schlechte Gerüche die Arbeit erschwert wird, sollten zunächst Ruhe bewahren und strukturiert vorgehen. Als ersten Schritt sollten Sie ein Gespräch mit dem Kollegen oder bei arbeitstechnisch bedingten Gerüchen mit den Vorgesetzten suchen.
Die Art und Weise kann bestimmen, wie die Situation aufgelöst wird. Oftmals ist Fingerspitzengefühl von Vorteil. Grundsätzlich können sich betroffene Arbeitnehmer an folgenden Punkten orientieren:
- Sprechen Sie die verantwortliche Person höflich, aber direkt unter vier Augen an. Oft bemerken Menschen ihren eigenen Körpergeruch oder das zu stark aufgetragene Parfüm gar nicht. Gleiches gilt bei stark riechendem Essen. Hier ist die Bitte nach dem Verzehr in einem anderen Raum sinnvoll.
- Informieren Sie den Chef oder den Betriebsrat. Wenn sich nach dem Gespräch nichts ändert, sollten Sie den Vorgesetzten einschalten. Schildern Sie sachlich und ohne Beleidigungen, wie sehr der Geruch Ihre Leistungsfähigkeit einschränkt. Der Betriebsrat kann vermittelnd auftreten und den Ton der Kommunikation abmildern.
- Der Arbeitgeber ist in der Regel in der Pflicht zu handeln, wenn er über die Situation informiert wurde. Die Situation muss geprüft werden, bevor Vorgesetzte Maßnahmen ergreifen. So kann zum Beispiel dann der störende Kollegen aufgefordert werden, das Verhalten zu ändern, oder er wird in ein anderes Büro versetzt.
Betroffene Mitarbeiter haben zudem auch die Möglichkeit, selbst nach einem anderen Arbeitsplatz zu fragen, wenn sich die Situation durch Gespräche nicht lösen lässt. Darüber hinaus kann auch Homeoffice eine weitere Option darstellen, entweder für den Betroffenen oder den Verursacher.
Achtung: Bei einer Geruchsbelästigung am Arbeitsplatz dürfen Sie nicht ohne Weiteres die Arbeit verweigern. Das ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Beispielsweise, wenn durch Chemikalien, giftige Dämpfe oder Schimmel eine direkte Gesundheitsgefahr ausgeht. Dann greift das Leistungsverweigerungsrecht. Bei normalem Essensgeruch oder Schweißgeruch dürfen Sie die Arbeit nicht einfach niederlegen.
Darüber hinaus gibt es auch Gerüche, die vom Arbeitsplatz oder den Arbeitsmaterialien ausgehen oder von Dritten aus der Umgebung. Auch in diesem Fall müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Luft am Arbeitsplatz sauber ist und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen. Das kann zum Beispiel die Bereitstellung eines Luftfilters sein oder den Umbau der Fenster bedeuten.
Wann drohen Abmahnung und Kündigung?
Fanden bereits Gespräche wegen einer Geruchsbelästigung am Arbeitsplatz statt, ist im nächsten Schritt eine Abmahnung und später durchaus auch eine Kündigung möglich. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der entsprechende Mitarbeiter uneinsichtig bleibt und Gerüche absichtlich oder vermeidbar verursacht, kann ein Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen. Gedeckt wird das dann durch die Fürsorgepflicht den anderen Mitarbeitern gegenüber.
Ändert ein Angestellter sein Verhalten trotz klarer Aufforderung nicht, riskiert er dann eine Abmahnung wegen Geruchsbelästigung am Arbeitsplatz. Wichtig ist, dass eine Abmahnung verhältnismäßig ist und der genaue Grund genannt wird.
Eine solche Abmahnung ist auch nur dann zulässig, wenn der Mitarbeiter den Geruch selbst steuern kann, also beispielsweise das Parfüm weglässt oder die getragene Kleidung regelmäßig wäscht. Liegt eine medizinische Ursache vor, darf der Mitarbeiter für den Geruch nicht abgemahnt werden.
Wurden Sie wegen einer Geruchsbelästigung am Arbeitsplatz abgemahnt, sind aber nicht der Verursacher dieser oder können den Umstand an sich gar nicht ändern, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie und prüfen die Abmahnung auf Richtigkeit.
Als letztes Mittel kommt eventuell auch eine Kündigung wegen der Geruchsbelästigung am Arbeitsplatz in Betracht. Die Hürden für eine solche verhaltensbedingte Kündigung sind in Deutschland jedoch sehr hoch. Sie ist meistens erst wirksam, wenn:
- eine Abmahnung desselben Verhaltens erfolglos war
- eine bewusste Weigerung zur Verhaltensänderung durch den Mitarbeiter vorliegt
- der Geruch den Betriebsfrieden massiv stört oder Kundenkontakt massiv gefährdet
Wie bei einer Abmahnung sollten Betroffene eine verhaltensbedingte Kündigung rechtlich prüfen lassen. Auch in diesem Fall können Sie unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten.
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