Hitze im Büro: Der Arbeitsschutz gibt klare Regeln vor
Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist festgelegt, dass Arbeitgeber bei Gefährdung ihrer Angestellten wirksame Schutzmaßnahmen durchführen müssen. Solche Gefährdungen können sich laut § 5 Abs. 2 ArbSchG auch durch „physikalische, chemische und biologische Einwirkungen” ergeben – worunter auch extreme Temperaturen am Arbeitsplatz fallen. Das Arbeitsschutzgesetz geht selbst nicht näher darauf ein, aber dafür gibt es eine eigene Arbeitsstättenregel, die ASR A3.5, die sich ausschließlich mit der Raumtemperatur am Arbeitsplatz befasst.
Laut dieser gelten 20 bis 26 °C für sitzende Tätigkeiten im Büro als ideal und gesundheitlich zuträglich. Solange sich die Raumtemperatur in diesem Rahmen bewegt, ist der Arbeitgeber zu keinen Maßnahmen verpflichtet. Wird es jedoch wärmer, greifen im Büro aufgrund der Hitze gestaffelte Pflichten:
- bis 26 °C: keine Maßnahmen
- ab 26 °C: Empfehlung von Maßnahmen, insbesondere bei empfindlichen Arbeitnehmern (z. B. Ältere, Schwangere, gesundheitlich Vorbelastete)
- ab 30 °C: Pflicht zu Maßnahmen, Gefährdungsbeurteilung
- ab 35 °C: Raum gilt als ungeeignet zum Arbeiten
Im Bereich ab 26 °C und unter 30 °C hat der Arbeitgeber einen Ermessensspielraum. Es wird empfohlen, dass er Schutzmaßnahmen gegen die Hitze im Büro durchführt und dass er grundsätzlich Rücksicht auf risikobehaftete Gruppen nimmt. Es besteht aber noch keine konkrete Verpflichtung zu handeln. Das ändert sich, wenn die Raumtemperatur mindestens 30 °C beträgt. Jetzt muss der Arbeitgeber wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen und eine spezifische Gefährdungsbeurteilung für schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Schwangere, Ältere, Personen mit Vorerkrankungen) durchführen. Tut er dies nicht, liegt ein klarer Verstoß gegen den Arbeitsschutz vor.
Arbeitgeber in der Pflicht: Maßnahmen für ein erträgliches Arbeitsklima
Steigt im Büro die Hitze, muss Ihr Arbeitgeber spätestens ab einer Raumtemperatur von 30 °C Schutzmaßnahmen ergreifen. Die ASR A3.5 macht hierzu auch einige konkrete Vorschläge, wie diese Maßnahmen aussehen können:
- Sonnenschutz, z. B. Jalousien
- Lüftung (vor allem in den frühen Morgenstunden)
- Nutzung von Ventilatoren
- Nutzung von Klimaanlagen
- Bereitstellung von Getränken
- Abschaltung ungenutzter technischer Geräte
- Erlaubnis zum Homeoffice (wenn möglich)
- Verlagerung der Arbeitszeit (Gleitzeit)
- Lockerung der Kleiderordnung
- Festlegung von Entwärmungsphasen (Aufenthalt in einem kühleren Bereich)
Der Arbeitgeber bestimmt dabei selbst, welche Maßnahmen er umsetzt. Als Arbeitnehmer können Sie also nicht eigenmächtig entscheiden, bei über 30 °C auf die Kleiderordnung zu verzichten. Wenn Sie ohne Erlaubnis Ihres Arbeitgebers die Bekleidungsregeln missachten, droht Ihnen eine Abmahnung. Fragen Sie stattdessen am besten aktiv bei Ihrem Vorgesetzten, dem Betriebsrat oder Ihrer Personalabteilung, ob der Dresscode im Büro aufgrund der Hitze vorübergehend gelockert werden kann.
Gut zu wissen: Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei den Schutzmaßnahmen. Dabei vertritt er Ihre Rechte als Arbeitnehmer.
Gibt es „Hitzefrei” im Büro?
Aus der Schulzeit kennen die meisten von uns das „Hitzefrei”: Viele Schulleitungen entscheiden sich, ab einer bestimmten Temperatur im Klassenraum den Unterricht ausfallen zu lassen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht für Schüler aber nicht – und ebenso wenig für Arbeitnehmer. Es gibt also grundsätzlich kein Hitzefrei im Büro.
Zwar kann der Arbeitgeber freiwillig entscheiden, seinen Angestellten aufgrund der Temperaturen freizugeben, das ist aber eher unüblich. Eher wird er andere Maßnahmen ergreifen, um die Hitze im Büro erträglich zu machen, oder Sie ins Homeoffice schicken (wo Sie natürlich weiterarbeiten müssen). Verlassen Sie eigenmächtig den Arbeitsplatz und gehen nach Hause, riskieren Sie eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen.
Selbst wenn die Raumtemperatur auf 35 °C steigt und das Büro damit als unzumutbarer Arbeitsraum gilt, haben Sie nicht automatisch Feierabend. Der Arbeitgeber kann Sie in einen kühleren Raum versetzen oder Sie anweisen, im Homeoffice zu arbeiten (sofern das möglich ist).
Tipps gegen Hitze im Büro
Unter 26 °C Raumtemperatur muss Ihr Arbeitgeber überhaupt keine Maßnahmen ergreifen, aber manchen Angestellten ist bereits das zu warm. Mit unseren Tipps können Sie selbst für ein wenig Abkühlung im Büro sorgen:
- Lüften Sie früh am Tag und lassen Sie die noch kühle Morgenluft hinein. Sobald es draußen wärmer wird, schließen Sie das Fenster und ziehen die Jalousien und Rollos zu. So kann die Hitze gar nicht erst eindringen.
- Trinken Sie lauwarme Getränke statt eiskalter. Ist das Getränk zu kalt, produziert Ihr Körper selbst mehr Wärme und Sie schwitzen noch stärker.
- Kühlen Sie Ihre Handgelenke. Dort sitzen Ihre Blutgefäße nämlich direkt unter der Haut. Lassen Sie hier mehrmals täglich für eine halbe Minute kühles (nicht kaltes!) Leitungswasser drüber laufen, regulieren Sie ganz schnell Ihr gesamtes Blutsystem auf eine angenehme Temperatur.
- Essen Sie leichte Kost (z. B. Salat oder Obst) statt schwerer Mahlzeiten. Deftiges Essen zwingt Ihren Körper zu intensiver Verdauungsarbeit, wodurch zusätzlich Wärme erzeugt wird.
- Tragen Sie weit geschnittene Kleidung aus atmungsaktiven Materialien (z. B. Leinen oder Seide), wenn es die Kleiderordnung erlaubt.
- Besorgen Sie sich einen kleinen Mini-Ventilator für Ihren Schreibtisch.
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