Wie lange müssen Sie arbeiten? Wann dürfen Sie Pause machen? Zählt die Dienstreise als Arbeitszeit? Solche und ähnliche Fragen tauchen im Arbeitsalltag immer wieder auf. Die Antworten finden sich vor allem im Arbeitszeitgesetz, das die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern klar regelt. Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen zur Arbeitszeit und erklärt, worauf Sie achten sollten.
Gesetzliche Grundlagen zur Arbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist die zentrale Grundlage für alle Fragen rund um die Arbeitszeit in Deutschland. Es gilt für die meisten Arbeitnehmer, es bestehen aber auch ein paar Ausnahmen:
- Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten strengere Schutzvorschriften nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich, Nacht- und Schichtarbeit ist untersagt.
- Für schwangere und stillende Frauen schreibt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) besondere Einschränkungen vor, etwa ein Verbot von Mehrarbeit und Nachtarbeit sowie von Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen.
Ergänzend können Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Diese Anpassungen erfolgen in der Regel zugunsten der Arbeitnehmer. Es kann aber auch zu ihrem Nachteil geschehen, sofern das Gesetz dies ausdrücklich erlaubt.
Weitere Informationen zur Arbeitszeit:
Erlaubte maximale Arbeitszeit laut Gesetz

Das ArbZG legt klare Grenzen fest, wie lange Sie täglich und wöchentlich arbeiten dürfen. Gemäß § 3 gilt eine werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden. Das bedeutet, dass Sie an den Tagen Montag bis Samstag jeweils nur höchstens 8 Stunden arbeiten dürfen. Es ist erlaubt, diese tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden zu verlängern. Dann müssen Sie die Arbeitszeit aber so weit ausgleichen, dass Sie innerhalb von 6 Monaten (bzw. 24 Wochen) wieder auf durchschnittlich 8 Stunden pro Tag kommen.
Ein Beispiel: Sie arbeiten in einer 5-Tage-Woche folgende Stundenanzahl:
- Montag: 10 Stunden
- Dienstag: 8 Stunden
- Mittwoch: 7 Stunden
- Donnerstag: 8 Stunden
- Freitag: 7 Stunden
Sie haben am Montag zwar verlängert gearbeitet, aber am Mittwoch und Freitag auch um je eine Stunde verkürzt, sodass Sie auf insgesamt 40 Stunden kommen. Verteilt auf 5 Werktage ergibt sich eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden, womit die Verlängerung ausgeglichen ist.
Es gibt zudem eine erlaubte maximale Wochenarbeitszeit. Gemäß § 7 Abs. 8 ArbZG dürfen Sie im Durchschnitt von 12 Monaten höchstens 48 Stunden pro Woche arbeiten. Diese Angabe ergibt sich aus der erlaubten täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden gerechnet auf eine 6-Tage-Woche (6 x 8h = 48h). Wenn Sie weniger Tage pro Woche arbeiten, ergibt sich entsprechend auch eine geringere Wochenarbeitszeit:
- 5-Tage-Woche: 40 Stunden erlaubt
- 4-Tage-Woche: 32 Stunden erlaubt
- 3-Tage-Woche: 24 Stunden erlaubt
- 2-Tage-Woche: 16 Stunden erlaubt
Wie schon erwähnt, kommt es hier auf den Durchschnitt innerhalb von 12 Monaten ab. Das heißt, Sie können auch einmal ein paar Stunden mehr in der Woche arbeiten, solange Sie dies in einer anderen Woche wieder ausgleichen, um auf den erlaubten Durchschnitt zu kommen. Achten Sie aber darauf, nicht gegen die Vorschriften zur täglichen Arbeitszeit oder gegen Ihren Arbeitsvertrag zu verstoßen.
Erlaubte Arbeitszeit gemäß Arbeitsvertrag
Es ist zulässig, dass Ihr Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine andere maximale Arbeitszeit vorgibt. Einzige Bedingung: Die gesetzliche Obergrenze von 8 Stunden pro Tag darf nicht überschritten werden. Ihr Arbeitgeber darf also z. B. nicht verlangen, dass Sie täglich 9 Stunden arbeiten. Er kann aber z. B. vorschreiben, dass Sie jeden Tag wirklich nur 8 Stunden arbeiten und nicht gelegentlich auf 10 Stunden verlängern, um diese an einem anderen Tag auszugleichen. Üblicherweise enthält der Vertrag dann auch eine Regelung zu Überstunden.
Wenn Sie im Schichtdienst arbeiten und der Plan jeweils 8-Stunden-Schichten vorsieht, wird Ihre tägliche Arbeitszeit dadurch bestimmt, selbst wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vorgeschrieben wird, dass Sie nur 8 Stunden pro Tag arbeiten dürfen. Sie müssen sich an den Schichtplan halten und können nicht eigenständig entscheiden, an einem Tag länger oder kürzer zu arbeiten.
Pausen und Ruhezeiten gehören nicht zur Arbeitszeit
Gemäß dem deutschen Arbeitsrecht hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Pausen. Die Dauer hängt davon, wie lange Sie an einem Tag arbeiten:
- Ab 6 Stunden Arbeitszeit: mind. 30 Minuten Pause
- Ab 9 Stunden Arbeitszeit: mind. 45 Minuten Pause
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Pause am Stück abzuleisten. Sie können sie auch auf 15-Minuten-Blöcke aufteilen. Das Gesetz schreibt nur die Mindestdauer der Pause vor, keine maximale Länge. Solange Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist und Sie Ihre tägliche Arbeitszeit ableisten, können Sie auch deutlich länger Pause machen als 30 bzw. 45 Minuten.
Außerdem gibt es eine vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden. Das bedeutet, dass zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn eines neuen wenigstens 11 ununterbrochene Stunden liegen müssen. In bestimmten Betrieben wie z. B. Krankenhäusern, Gaststätten und in der Landwirtschaft darf die Ruhezeit gelegentlich auf 10 Stunden verkürzt werden. In diesem Fall muss aber innerhalb von 4 Wochen eine verlängerte Ruhezeit von mindestens 12 Stunden erfolgen.
Weder die Pausen noch die Ruhezeiten sind Teil der Arbeitszeit. Das müssen Sie berücksichtigen, wenn Sie den Beginn und das Ende Ihres Arbeitstags planen. Wenn Sie z. B. vormittags um 11 Uhr anfangen, müssen Sie 8 Stunden arbeiten und mind. 30 Minuten Pause machen. Ihr Feierabend beginnt somit frühestens um 19.30 Uhr. Aufgrund der vorgeschriebenen Ruhezeit von mindestens 11 Stunden dürfen Sie am nächsten Tag nicht vor 6.30 Uhr morgens beginnen.
Was zählt als Arbeitszeit?
Nicht alles, was mit Ihrem Job zu tun hat, gilt automatisch als Arbeitszeit (und muss demnach auch nicht vergütet werden). Dazu gehören:
- die normale Pendelzeit zum und vom Arbeitsort
- freiwillige Betriebsausflüge
- die Rufbereitschaft (solange kein Einsatz erfolgt)
Es gibt allerdings Fälle, in denen Gerichte (u. a. der EuGH) die Rufbereitschaft sehr wohl als Arbeitszeit einstufen. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn mit der Rufbereitschaft erhebliche Einschränkungen verbunden sind. Bei einem Urteil vom März 2021 ging es z. B. um einen Feuerwehrmann, der sich während seiner Rufbereitschaft so bereithalten musste, dass er bei einem Notfall innerhalb von 20 Minuten in Arbeitskleidung mit seinem Einsatzfahrzeug an der Stadtgrenze sein konnte. Aufgrund dieser Einschränkungen konnte der Feuerwehrmann die Zeit während seines Bereitschaftsdienstes nicht frei gestalten, weshalb der EuGH entschied, ihm diese als Arbeitszeit anzurechnen. (EuGH, Urteil vom 09.03.2021, Az.: C- 580/19)
Üblicherweise gilt die Rufbereitschaft aber als Ruhezeit.
Folgende Tätigkeiten zählen grundsätzlich als Arbeitszeit:
- Bereitschaftsdienst vor Ort
- Rüstzeit (wenn vom Arbeitgeber angeordnet)
- Umkleidezeit (wenn vom Arbeitgeber angeordnet)
Ein spezieller Fall ist die Dienstreise. Alles, was Sie während dieser Zeit an Arbeit für Ihren Job verrichten – Teilnahme an Schulungen, Meetings, E-Mails beantworten, Präsentationen vorbereiten etc. –, gilt in der Regel grundsätzlich als Arbeitszeit. Was aber ist mit der An- und Abreise? Wenn diese während Ihrer regulären Arbeitszeit erfolgt (also wenn Sie z. B. regelmäßig von 8 bis 17 Uhr arbeiten und Ihre Anreise in diesen Zeitraum fällt), gilt sie als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Etwas komplizierter wird es, wenn Sie während Ihrer normalerweise freien Zeit an- oder abreisen, z. B. am Wochenende oder am späten Abend. Haben Sie während der Reise keine Gelegenheit, sich zu erholen, gilt sie als Arbeitszeit. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie selbst Auto fahren oder wenn Sie während der Reise einen Arbeitsauftrag erledigen müssen, z. B. eine Schulung während der Zugfahrt vorbereiten. Sind Sie hingegen Beifahrer im Auto oder haben keine Anweisung, während der Fahrt zu arbeiten, gilt die Reise als Ruhezeit.
Sollten Sie unsicher sein, welche Tätigkeiten in Ihre Arbeitszeit fallen, sollten Sie in Ihren Arbeitsvertrag schauen oder direkt bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen.
Variable Arbeitszeit: Flexibel, aber geregelt
Viele Unternehmen bieten flexible Arbeitszeitmodelle an. Die gängigsten sind:
- Gleitzeit: Sie können Beginn und Ende der Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Rahmens selbst bestimmen. Oft gibt es eine Kernarbeitszeit, in der alle anwesend sein müssen, z. B. von 10 bis 15 Uhr.
- Arbeitszeitkonto: Mehr- und Minderstunden werden gesammelt und später ausgeglichen. Achten Sie darauf, dass im Vertrag geregelt ist, wann ein Guthaben verfallen darf. Nicht ausgeglichene Überstunden dürfen nicht einfach gestrichen werden.
- Vertrauensarbeitszeit: Der Arbeitgeber verzichtet auf eine Kontrolle der Arbeitszeiten und vertraut darauf, dass Sie Ihre Aufgaben erledigen. Aber auch hier gelten die gesetzlichen Höchstgrenzen – Vertrauensarbeitszeit entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sicherzustellen.
Seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2022 sind Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen. Es gibt aber noch kein entsprechendes Gesetz, das festlegt, wie genau das geschehen muss. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht selbst erklärt, wie die Arbeitszeiterfassung im Unternehmen funktioniert, machen Sie sich einfach selbst Aufzeichnungen. Dafür reicht es schon, Ihre Arbeitszeiten in einer Tabelle festzuhalten.
Arbeitszeitreduzierung: Wann und wie ist das möglich?
Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch darauf:
- Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten können Sie nach mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Der Arbeitgeber kann den Antrag nur aus betrieblichen Gründen ablehnen.
- Brückenteilzeit: Seit 2019 können Sie in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten eine befristete Teilzeit von einem bis fünf Jahren beantragen. Sie haben das Recht, danach zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.
- Elternzeit und Pflegezeit: Für die Betreuung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen bestehen eigene gesetzliche Regelungen mit weitergehenden Rechten.
Stellen Sie Ihren Antrag auf Teilzeit immer schriftlich und mindestens drei Monate im Voraus. Lehnt der Arbeitgeber ab, muss er das schriftlich begründen.
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