Mit zunehmendem Alkoholkonsum sinkt Ihr Sehvermögen, Ihre Reaktionsfähigkeit lässt nach und Ihre Risikobereitschaft steigt. Wenn Sie in diesem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen, gefährden Sie sich und andere. Das ist der Grund, warum der Gesetzgeber und die Rechtsprechung Promillegrenzen festgelegt haben.

Alle Promillegrenzen im Überblick

Tipp: Mit unserem Promillerechner können Sie ungefähr einschätzen, wie hoch Ihre Blutalkoholkonzentration (BAK) ist.

0,5-Promillegrenze für Auto, Motorrad und E-Scooter

Wer mit 0,5 – 1,09 Promille Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er bei einer Polizeikontrolle keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigt. Für den erstmaligen Verstoß sieht der Bußgeldkatalog folgende Sanktionen vor:

  • 500 € Bußgeld
  • 2 Punkte in Flensburg
  • 1 Monat Fahrverbot

Bitte beachten Sie, dass diese Promillegrenze auch für E-Scooter-Fahrer gilt. Auch sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie mit 0,5 Promille Alkohol im Blut fahren.

Relative und absolute Fahruntüchtigkeit – strafbare Alkoholfahrt

Sowohl Kraftfahrer als auch Rad- und E-Scooter-Fahrer können aber schon mit 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) belangt werden, wenn sie die besagten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufweisen, z. B.:

  • unsicherer Fahrstil, bspw. in Schlangenlinien oder grobe Fehler beim Fahren
  • körperliche Funktionsstörungen, z. B. Torkeln, verzögerte Pupillenreaktion oder eine lallende Sprache
  • auffällige Verhaltensweisen, z. B. Aggressivität oder plötzliches Einschlafen

Wer die Promillegrenze von 0,3 überschreitet und sich auffällig verhält, gilt als relativ fahruntüchtig. In diesem Fall gilt Alkohol am Steuer als Straftat – und zwar entweder …

  • als Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB, wenn „dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet“ werden oder
  • wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, wenn keine Gefährdung eingetreten ist.

In beiden Fällen drohen eine Geld- oder Freiheitsstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis. Das gilt für alle Personen, die ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen – auch Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter gelten als Fahrzeuge.

Fahrer, die mit einer BAK von mindestens 1,1 Promille gelten als absolut fahruntüchtig – unabhängig davon, ob er Ausfallerscheinungen aufweist oder nicht. Er macht sich in jedem Fall strafbar und muss damit rechnen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzieht und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) für deren Wiedererlangung anordnet.

Wer sogar die Promillegrenze von 1,6 überschreitet, muss zwingend zur MPU, wenn er seine Fahrerlaubnis wiedererlangen möchte. Bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration wird davon ausgegangen, dass der Fahrer bereits an regelmäßigen Alkoholkonsum gewöhnt oder alkoholkrank und damit fahruntauglich ist.

0,0-Promillegrenze in der Probezeit und für Berufskraftfahrer

Für Fahranfänger in der Probezeit und für Personen bis zum 21. Lebensjahr gilt ein absolutes Alkoholverbot – und zwar nicht nur beim Autofahren, sondern auch auf dem E-Scooter.

Beim ersten Verstoß gegen die Null-Promille-Grenze drohen:

  • 250 € Bußgeld
  • 1 Punkt in Flensburg

Fahranfänger müssen bei einem solchen A-Verstoß an einem Aufbauseminar teilnehmen. Und ihre Probezeit verlängert sich von 2 auf 4 Jahre.

Taxi- und Busfahrer sowie Lkw-Fahrer, die Gefahrgut transportieren, müssen die 0,0-Promillegrenze einhalten und dürfen überhaupt keinen Alkohol trinken. Bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder in Höhe von 10.000 bis 50.000 €.

Wir wehren unberechtigte Bußgeldbescheide ab

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Promillegrenze beim Fahrradfahren

Zwar gilt die 0,5-Promille-Grenze auf dem Fahrrad nicht, weil es kein Kraftfahrzeug ist. Allerdings können sich Radfahrer relativ schnell strafbar machen, wenn sie alkoholisiert aufs Rad steigen:

  • Sie gelten als 0,3 Promille als relativ fahruntauglich, wenn sie Gleichgewichtsprobleme haben, stürzen oder anderweitige Ausfallerscheinungen zeigen.
  • Wer mit 1,6 Promille mit dem Fahrrad fährt, ist absolut fahruntauglich – und zwar auch dann, wenn er vermeintlich noch fahren kann und keinerlei Symptome zeigt.

Alkoholisierte Radfahrer müssen mit einer Geldstrafe und 2 Punkten in Flensburg rechnen. Ein Fahrverbot gibt es zwar nicht. Allerdings wird ab 1,6 Promille eine MPU angeordnet. Im schlimmsten Fall kann Ihnen nicht nur das Autofahren, sondern auch das Radfahren verboten werden.

Achtung! Selbst wenn Sie Ihr Fahrrad schieben, weil Sie betrunken sind, können Sie sich strafbar machen, wenn Sie dabei einen Unfall verursachen oder andere gefährden. Deshalb ist es besser, das Fahrrad stehenzulassen.

Promillegrenze beim E-Bike abhängig von Tretunterstützung

E-Bikes mit einer elektrischen Tretunterstützung bis 25 km/h sind rechtlich wie Fahrräder zu behandeln, sodass hier dieselbe Grenzen gelten wie für Radfahrer.

E-Bikes mit einer elektrischen Tretunterstützung bis 45 km/h oder einem elektrischen Motorantrieb gelten hingegen als Kraftfahrzeug, sodass hier dieselbe Promille-Grenze wie beim Auto gilt.

Infografik: Wie hoch ist die Promillegrenze in Deutschland?

Was welche Promillegrenze bedeutet, zeigt unsere Infografik.
Was welche Promillegrenze bedeutet, zeigt unsere Infografik.

Bildnachweise: istockphoto.com/dehooks (Vorschaubild), KI-generiert: Google Gemini