Bußgeldrechner: Handy am Steuer

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Bußgeldtabelle: Handy am Steuer

Über Rot gefahrenBußgeldPunkte in FlensburgFahrverbot
Einfacher Rotlichtverstoß (Rotphase seit max. 1 Sekunde)90 €1-
... mit Gefährdung200 €21 Monat
... mit Unfall240 €21 Monat
Qualifizierter Rotlichtverstoß (Rotphase seit über 1 Sekunde)200 €21 Monat
... mit Gefährdung320 €21 Monat
... mit Unfall360 €21 Monat

So legen Sie Einspruch bei einem Rotlichtverstoß ein

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine rote Ampel überfahren zu haben, kann das unangenehme Konsequenzen für Sie haben. Ihnen drohen mindestens 90 Euro Bußgeld und ein bis zwei Punkte in Flensburg. Haben Sie jemanden gefährdet oder war die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot, müssen Sie außerdem mit einem einmonatigen Fahrverbot rechnen.

Sind Sie der Meinung, dass der Vorwurf unbegründet ist, sollten Sie deshalb unbedingt den Bußgeldbescheid anfechten und Einspruch gegen den Rotlichtverstoß einlegen. Gehen Sie dabei folgendermaßen vor:

  • Halten Sie unbedingt die Einspruchsfrist von 14 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheids ein. (Verpassen Sie diese, wird der Bescheid rechtskräftig.)
  • Setzen Sie den Einspruch schriftlich auf. (Eine E-Mail ist in der Regel unwirksam.)
  • Geben Sie im Einspruch Ihren Namen und das Aktenzeichen des Bußgeldverfahrens an.
  • Formulieren Sie eindeutig, dass Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.
  • Unterschreiben Sie den Einspruch persönlich.
  • Schicken Sie den Einspruch als Brief (am besten per Einschreiben) oder als Fax.

Wenn Sie möchten, können Sie im Einspruch selbst bereits eine Begründung liefern, warum Sie den Tatvorwurf für nicht gerechtfertigt halten. Dazu verpflichtet sind Sie aber nicht. Genauso gut können Sie erst den Einspruch versenden und später die Begründung nachreichen. Das verschafft Ihnen Zeit, Beweise zu sammeln und evtl. einen Anwalt für Verkehrsrecht einzuschalten.

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Wie begründet man den Einspruch bei einem Rotlichtverstoß?

Eine gute Begründung bei jedem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist natürlich immer, wenn Sie zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht hinterm Steuer saßen. Wenn Sie oder der Fahrzeughalter den tatsächlichen Fahrer nennen können, hat Ihr Einspruch gute Chancen auf Erfolg. Auch wenn Sie oder Ihr Anwalt Verfahrensfehler oder technische Mängel an Blitzern nachweisen können, sind Ihre Aussichten gut.

Es gibt aber noch andere Gründe, die speziell bei Rotlichtverstößen einen Einspruch rechtfertigen können:

  • Sie sind zwar bei Rot über die Haltelinie gefahren, nicht aber in den Kreuzungsbereich. Sie sind vor dem eigentlichen Gefahrenbereich zum Stehen gekommen und haben somit nur einen Haltelinienverstoß und keinen Rotlichtverstoß begangen.
  • Sie sind bei Rot über die Ampel gefahren, um einem Einsatzwagen (z. B. Feuerwehr, Polizei, Rettungswagen) mit Blaulicht und Einsatzhorn Platz zu machen.
  • Sie haben bei Rot nicht an der Ampel gebremst, weil das hinter Ihnen fahrende Fahrzeug sehr dicht auffuhr und bei einer Bremsung die Gefahr eines Unfalls bestand.
  • Die Ampel war nicht rechtzeitig wahrnehmbar, weil sie z. B. durch Baumkronen, temporäre Schilder oder falsch geparkte Fahrzeuge verdeckt wurde.
  • Das Signallicht der Ampel war aufgrund eines technischen Defekts nicht zu erkennen.

Es ist empfehlenswert, sich beim Einspruch gegen den Rotlichtverstoß von einem Anwalt für Verkehrsrecht unterstützen zu lassen. Dieser kann umfassende Akteneinsicht beantragen und gezielt Beweise sammeln. So hat er z. B. die Befugnis, die Leitstellenprotokolle anzufordern. Mit diesen können Sie nachweisen, dass Sie zeitgleich mit einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht an der Kreuzung waren und nur deshalb über die rote Ampel gefahren sind, um diesem Platz zu machen.

Begründet der Mitzieheffekt einen Einspruch gegen den Rotlichtverstoß?

Unter Umständen können Sie sich auch auf den sogenannten Mitzieheffekt berufen. Ein typisches Beispiel dafür ist Folgendes: Sie standen an einer Ampel auf der Geradeausspur. Neben Ihnen befand sich ein anderes Fahrzeug auf der Spur für Rechtsabbieger. Plötzlich zeigte die Ampel einen grünen Pfeil und der Rechtsabbieger neben Ihnen fuhr los. Ohne sich dessen bewusst zu sein, ließen Sie sich mitziehen und fuhren ebenfalls los – obwohl die Ampel für Ihre Spur noch auf Rot stand.

Der Mitzieheffekt lässt sich in vielen Alltagssituationen beobachten. Wenn Sie z. B. an einer Person vorbeikommen, die plötzlich nach oben schaut, werden Sie höchstwahrscheinlich auch den Kopf heben. Sie lassen sich unbewusst durch das Verhalten anderer zu Handlungen veranlassen, die Sie unter anderen Umständen nicht tun würden. Wenn Sie aufgrund des Mitzieheffekts gesetzeswidrig gehandelt und z. B. einen Rotlichtverstoß begangen haben, können Sie sich auf Augenblicksversagen berufen. Das bedeutet, dass Sie unbeabsichtigt und nur aufgrund der spezifischen Situation falsch gehandelt haben. Wären die Umstände anders gewesen, wären Sie vermutlich nicht über die rote Ampel gefahren.

Wenn Sie Einspruch einlegen und den Mitzieheffekt als Begründung anführen, wird die Behörde das Bußgeldverfahren nicht einstellen. Sie kann aber unter Umständen von härteren Sanktionen wie einem Fahrverbot absehen, wenn sie wirklich von Augenblicksversagen ausgeht. Denn das bedeutet, dass Sie Ihren Fehler vermutlich nicht so bald wiederholen werden, daher besteht keine Notwendigkeit, Ihnen zusätzlich noch ein Fahrverbot als Denkzettel zu verpassen. Auch das Bußgeld kann möglicherweise geringer ausfallen.

Im Video: Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Video: Das Wichtigste zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Video: Das Wichtigste zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

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Bildnachweise: KI-generiert (Vorschaubild)