Bußgeldbescheid: Welche Frist gilt beim Einspruch?

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben und die Vorwürfe anfechten möchten, haben Sie nicht viel Zeit. Nach § 67 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) gilt beim Bußgeldbescheid eine gesetzliche Frist von zwei Wochen nach Zustellung, um Einspruch einzulegen. Der Countdown dafür beginnt wohlgemerkt nicht erst in dem Moment, in dem Sie das Schreiben tatsächlich lesen, sondern mit dem Tag der formellen Zustellung.

In der Regel wird der Bußgeldbescheid als Postzustellungsurkunde versandt. Diese wird Ihnen vom Boten entweder persönlich übergeben oder einer anderen erwachsenen Person, die an Ihrer Adresse anzutreffen ist. Ist niemand zu Hause, wirft der Postbote das Dokument in den Briefkasten. In jedem Fall vermerkt er das Datum der Zustellung auf dem Umschlag. Dieses Datum ist der Startschuss für die Einspruchsfrist.

Ihnen bleiben nun 14 Tage Zeit, um den Einspruch zu formulieren und zu versenden. Aber Achtung: Für die Einhaltung der Frist ist nicht der Poststempel entscheidend, also der Tag, an dem Sie den Brief abgeschickt haben, sondern der Eingang bei der Bußgeldbehörde. Kommt es also zu Verzögerungen auf dem Postweg, riskieren Sie, die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu verpassen. Daher ist es ratsam, das Schreiben so früh wie möglich zu versenden, am besten als Einschreiben mit Rückschein. Sie erhalten dann eine Empfangsbestätigung mit dem genauen Zustelldatum.

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Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Frist verpasst!

Sie haben für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid die Frist verpasst? Sind die zwei Wochen um, ohne dass bei der Behörde ein Einspruch eingeht, wird der Bescheid rechtskräftig. Grundsätzlich müssen Sie dann das Bußgeld zahlen sowie ggf. Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot hinnehmen.

Eine Chance bleibt Ihnen aber noch: Haben Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, weil Sie z. B. mehrere Wochen im Urlaub oder im Krankenhaus waren, können Sie die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Wird diese bewilligt, ist es so, als wäre die Einspruchsfrist nie abgelaufen. Sie haben dann erneut zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen.

Damit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erfolg hat, müssen Sie jedoch einige Vorgaben beachten:

  • Knappe Ausschlussfrist: Sobald das Hindernis wegfällt, Sie also z. B. aus dem Urlaub oder Krankenhaus zurück sind, haben Sie nur eine Woche Zeit. Innerhalb dieser sieben Tage muss Ihr Antrag bei der Behörde eingehen.
  • Einspruch nachholen: Sie müssen gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den eigentlichen Einspruch versenden.
  • Versäumnis belegen: Sie müssen glaubhaft nachweisen, dass Sie die ursprüngliche Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben – also dass Sie z. B. im Urlaub oder im Krankenhaus waren. Als Nachweis können Hotelbuchungen, Flugtickets, Abwesenheitsnotizen des Arbeitgebers oder ärztliche Atteste dienen.

Versäumen Sie beim Bußgeldbescheid die Frist für den Einspruch aus Unkenntnis, Vergesslichkeit oder einfach aus Nachlässigkeit, können Sie keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Sie haben dann keine Möglichkeit mehr, rechtlich gegen den Bescheid vorzugehen.

Video: Bußgeldbescheid im Urlaub erhalten und Frist versäumt

Video: Bußgeldbescheid im Urlaub erhalten
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Bildnachweise: KI-generiert (Vorschaubild)