Was ist das Aussageverweigerungsrecht nach Paragraph 136 StPO?
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Das heißt, Sie müssen keine Angaben zum Tatvorwurf machen. Sie sind lediglich verpflichtet, Ihren Namen, Geburtsdatum, Ihre Anschrift und ähnliche Angaben zu Ihrer Person zu machen.
Das Aussageverweigerungsrecht steht Ihnen während des gesamten Strafverfahrens zu – in der ersten polizeilichen Vernehmung, während der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und auch in der Hauptverhandlung vor dem Gericht.
- Sie dürfen schweigen und müssen sich nicht selbst belasten. Alle Angaben zum Tatvorwurf sind freiwillig.
- Aus Ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, darf kein Nachteil entstehen. Das heißt, die Polizei darf Ihr Schweigen nicht als Geständnis oder anderweitig negativ auslegen.
Sie gelten als Beschuldigter, sobald die Polizei Sie verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben und deshalb Ermittlungen gegen Sie einleitet.
Auch im Bußgeldverfahren haben Sie als Betroffener – vermeintlicher Verkehrssünder – das Recht zu schweigen. Sie müssen im Anhörungsbogen keine Angaben zu der Ihnen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit machen. Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien korrekt anzugeben.
Belehrungspflicht zum Aussageverweigerungsrecht
Laut § 136 StPO sind die Polizei, Staatsanwaltschaft und das Gericht verpflichtet, Sie vor jeder Vernehmung darüber zu belehren, dass Sie die Aussage verweigern dürfen. Diese Belehrung muss folgende Punkte beinhalten:
- Tatvorwurf: Welche Straftat wird Ihnen konkret vorgeworfen?
- Schweigerecht: Sie dürfen sich zur Sache äußern und Sie dürfen auch schweigen.
- Anwalt: Sie haben das Recht, jederzeit einen Strafverteidiger zu befragen.
- Entlastung: Sie dürfen zu Ihrer Entlastung Beweisanträge stellen.
Werden Sie nicht (hinreichend) über Ihr Schweigerecht belehrt, führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot. Das heißt: Alle Kenntnisse und Beweise, die die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft in dieser Vernehmung erlangt, dürfen später vor dem Gericht nicht verwendet werden.
Wir wehren unberechtigte Bußgeldbescheide ab.
Aussage verweigern als Beschuldigter: So gehen Sie vor
Wenn Sie als Beschuldigter nicht vor der Polizei nicht aussagen wollen, genügt folgende Erklärung:
„Ich mache von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Ich werde mich nicht zur Sache äußern. Zuerst möchte ich mit meinem Rechtsanwalt sprechen.“
Bitte beachten Sie folgende Hinweise, wenn Sie sich auf Ihr Schweigerecht berufen:
- Sie müssen Angaben zu Ihrer Identität machen und z. B. Name, Anschrift und Geburtsdatum angeben. Diese Angaben sind keine Aussage zum Tatvorwurf.
- Sie müssen und sollten keine Begründung für Ihr Schweigen abgeben.
- Schweigen Sie auch dann, wenn Ihnen die Polizei vermeintlich harmlose Fragen stellt. Jede Ihrer Antworten kann gegen Sie verwendet werden.
- Machen Sie keine Teilaussagen. Es kann Ihnen nachteilig ausgelegt werden, wenn Sie zu einigen Punkten schweigen und zu anderen aussagen.
- Unterschreiben Sie keine Erklärungen und Protokolle, sondern lassen Sie diese erst von einem Anwalt überprüfen.
Das Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter schützt Sie im Strafverfahren. Dieser Schutz funktioniert aber nur, wenn Sie konsequent schweigen. Das ist aus folgenden Gründen wichtig:
- Wenn die Polizei Sie zum ersten Mal vernimmt, wissen Sie weder, in welchen Richtung sie ermittelt noch welche Beweise ihr vorliegen. Ihr Strafverteidiger kann erst nach Akteneinsicht einschätzen, ob eine Aussage sinnvoll ist. Und wenn überhaupt, dass sollte die Ihre Aussage erst danach schriftlich und geordnet erfolgen.
- Eine Vernehmung ist sehr belastend, zumal erfahrene Polizisten genau wissen, mit welchen Verhörmethoden sie Sie zu einer Aussage bewegen können. Wenn Sie unter Druck geraten, besteht die Gefahr, dass Sie sich in Widersprüche verstricken, obwohl Sie die Wahrheit sagen. Oder Sie belasten sich selbst durch unüberlegte Antworten.
- Sie können einmal getätigte Aussagen in der Regel nicht mehr korrigieren. All Ihre Aussagen werden protokolliert und kann dann gegen Sie verwendet werden.
Wir wehren unberechtigte Bußgeldbescheide ab.
Kann man als Zeuge die Aussage verweigern?
Anders als der Beschuldigte haben Sie kein Aussageverweigerungsrecht als Zeuge. Sie sind vielmehr verpflichtet auszusagen. Zeugen, die ihre Aussage grundlos verweigern, riskieren ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft. Nur in zwei Fällen haben Zeugen eine Art Schweigerecht:
- Zeugnisverweigerungsrecht: Nahe Angehörige des Beschuldigten wie z. B. dessen Ehe- oder Lebenspartner sowie Geschwister und Eltern dürfen ihre Zeugenaussage verweigern. Dasselbe gilt für Ärzte, Rechtsanwälte und andere Berufsgeheimnisträger.
- Auskunftsverweigerungsrecht: Wenn Sie als Zeuge Gefahr laufen, aufgrund Ihrer Zeugenaussage selbst strafrechtlich verfolgt zu werden, müssen Sie die Frage nicht beantworten. Denn genauso wie der Beschuldigte sind Sie nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
Infografik: Wer darf wann die Aussage verweigern?
In der folgenden Infografik fassen wir kurz und knapp zusammen, wann Sie als Beschuldigter, Betroffener oder Zeuge schweigen dürfen.
Zeugnisverweigerungsrecht im Video erklärt
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