Für wen das Mutterschutzgesetz gilt

Rechte nach dem Mutterschutzgesetz genießen alle Frauen, die schwanger sind oder stillen. Dabei ist es unwichtig, ob die Frau Vollzeit arbeitet, in Teilzeit angestellt ist, sich in der Ausbildung befindet oder einem Minijob nachgeht. Es muss sich um eine Tätigkeit gemäß § 7 Absatz 1 des 4. Buches Sozialgesetzbuch (SGB) handeln – so legt es das Mutterschutzgesetz (MuSchG) fest.

Tritt eine Schwangerschaft ein, während ein freiwilliges soziales Jahr abgeleistet wird, genießen diese Frauen ebenfalls Rechte nach dem Mutterschutzgesetz. Seit dem 1. Januar 2018 haben auch Schülerinnen und Studentinnen Mutterschutzrechte, sofern die jeweilige Institution den Ablauf der Ausbildung zeitlich und örtlich regelt oder die Frauen sich in einem Pflichtpraktikum befinden.

Welche Ausnahmen gibt es im Mutterschutzgesetz?

Nach § 1 Absatz 2 Nr. 8 MuSchG sind auf diese Gruppe jedoch gewisse Ausnahmen anzuwenden. Darüber hinaus gibt es Gruppen, bei denen Besonderheiten zu beachten sind oder bei denen die gesetzlich festgelegten Mutterschutzrechte nicht oder modifiziert gelten:

  • Befristetes Beschäftigungsverhältnis: Es gelten ebenfalls die im Gesetz festgelegten Mutterschutzrechte, jedoch nur so lange, wie das Arbeitsverhältnis besteht. Fällt der Ablauf des Arbeitsvertrages in die Schwangerschaft, kann die Arbeitnehmerin nicht auf einer Fortsetzung bestehen. Dahingehend sollten Sie unbedingt Ihren Arbeitsvertrag prüfen. Wer gerade mit der Familienplanung beschäftigt ist, sollte daher gründlich abwägen, ob die Aufnahme einer Tätigkeit mit häufig sachgrundloser Befristung sinnvoll ist, da Frauen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag deutlich mehr Mutterschutzrechte genießen.
  • Während der Probezeit: In der Probezeit gelten nicht die üblichen Kündigungsfristen. Daher hat es der Arbeitgeber leichter, Ihnen zu kündigen. Ausnahme: Sind Sie schwanger in der Probezeit und haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit vorausgehender Probezeit. So gelten für Sie die Mutterschutzrechte.
  • Beamtinnen und Richterinnen: In diesem Fall gilt bei einer Schwangerschaft das Mutterschutzgesetz nicht. Die Mutterschutzrechte sind jedoch durch spezielle Regelungen im Beamtenrecht gewährleistet, es gilt die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) des Bundes, beziehungsweise der Länder.
  • Soldatinnen: Analog zu Beamtinnen und Richterinnen sind Soldatinnen durch die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen geschützt.
  • Arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis: Mutterschutzrechte gelten grundsätzlich für Sie, wenn Sie selbständig sind, aber eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu einem Auftraggeber besteht und Sie nicht in den Betriebsablauf Ihres Arbeitgebers integriert sind.
  • Selbständige: Für Unternehmerinnen gilt kein besonderer gesetzlicher Schutz.
  • Freiberufler: Auch hier sind die Mutterschutzrechte nicht anwendbar.
  • Hausfrauen: Da kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, besteht für Hausfrauen kein gesetzlicher Schutz.

Zu welchem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfahren?

Da die gesetzlich festgelegten Mutterschutzrechte Sie und Ihr Kind vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen sollen, muss Ihr Arbeitgeber je nach Tätigkeitsfeld geeignete Maßnahmen treffen. Dazu muss er jedoch von Ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt werden. Laut § 15 MuSchG obliegt Ihnen diese Aufgabe. Das gilt nicht nur für die Schwangerschaft, sondern auch den voraussichtlichen Entbindungstermin.

Das Gesetz legt ebenfalls fest, dass Ihr Arbeitgeber einen Nachweis über die Schwangerschaft verlangen kann. Dieses Zeugnis, das auch den Entbindungstermin enthalten muss, stellt Ihr Frauenarzt oder eine Hebamme aus. Hat Ihr Arbeitgeber diesen Nachweis verlangt, muss er die Kosten dafür tragen. Zudem ist er verpflichtet, gegenüber anderen Angestellten Stillschweigen über Ihren Zustand zu wahren. Das Zeugnis dient lediglich dazu, dass dafür Sorge getragen wird, dass am Arbeitsplatz die Mutterschutzrechte beachtet werden.

Fristen im Mutterschutz

Im Bezug auf den Mutterschutz existieren genau definierte Schutzfristen für die Zeit der Schwangerschaft, aber auch nach der Geburt. Während es möglich ist, bis kurz vor der Entbindung zu arbeiten, gilt für die Zeit danach ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Wann beginnt der Mutterschutz?

Im MuSchG ist in § 3 Absatz 1 festgelegt, dass Sie in den letzten sechs Wochen vor der Geburt Ihres Kindes nicht mehr arbeiten müssen. Um zu wissen, wann Ihr Mutterschutz beginnt, rechnen Sie von dem im ärztlichen Attest genannten Entbindungstermin sechs Wochen zurück.

Beispiel: Den letzten Arbeitstag berechnen

Ist der Termin der 14. März, beginnt Ihr Mutterschutz am 31. Januar und Sie gehen am 30. Januar das letzte Mal zur Arbeit.

Sie müssen jedoch nicht pünktlich sechs Wochen zuvor den Schreibtisch verlassen, sondern können auf Wunsch auch weiterarbeiten. Sie haben das Recht, diese Entscheidung jederzeit zu widerrufen und doch in den Mutterschutz zu gehen.

Zeiten mit Anspruch auf Mutterschutz

Wann endet der Mutterschutz nach der Geburt?

Nach der Entbindung gilt acht Wochen lang ein absolutes Beschäftigungsverbot. Sie dürfen auch dann nicht arbeiten, wenn Sie sich ausdrücklich bereit erklären. Der Mutterschutz kennt Rechte, die nach bestimmten Sonderfällen entstehen.

  • Frühgeburt: Bei Frühgeburten beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung zwölf Wochen. Als Frühgeburt zählt eine Entbindung, die vor der 37. Schwangerschaftswoche stattfindet. Kommt Ihr Kind vor dem Beginn des Mutterschutzes zur Welt, werden die nicht in Anspruch genommenen Tage des vorgeburtlichen Mutterschutzes nach der Geburt angerechnet.
  • Mehrlingsgeburt: Auch hier gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot von zwölf Wochen nach der Geburt.
  • Behinderung: Bis 2017 erhielten Mütter, die ein behindertes Kind zur Welt gebracht hatten, lediglich acht Wochen Mutterschutz. Nun sind es ebenfalls zwölf Wochen.
  • Totgeburt: Kommt ein Kind tot zur Welt, gilt trotzdem die Schutzfrist von acht Wochen, beziehungsweise zwölf Wochen, wenn es sich um eine Früh- oder Mehrlingsgeburt handelt.
  • Fehlgeburt: Wenn Sie nach der zwölften Woche eine Fehlgeburt erleiden, greifen die Mutterschutzrechte nicht. Allerdings besteht für Sie ein Kündigungsschutz bei ordentlichen Kündigungen von mindestens vier Monaten nach der Entbindung.

Tipp: Sonderfristen für Schülerinnen und Studentinnen

Die Einhaltung einer Schutzfrist nach der Geburt ist für Sie nicht verpflichtend, wenn Sie noch zur Schule oder zur Uni gehen. Sie können gleich nach der Entbindung Ihre Ausbildung fortsetzen, wenn Sie das möchten.

Mutterschutzrechte am Arbeitsplatz

Sobald Ihr Arbeitgeber Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft erhalten hat, muss er dafür Sorge tragen, dass Sie und das werdende Leben am Arbeitsplatz entsprechend geschützt sind. Darüber hinaus gibt es Arbeiten, die Sie als Schwangere nicht verrichten dürfen und unter Umständen sogar Beschäftigungsverbote.

Wie sollte Ihr Arbeitsplatz gestaltet sein?

Während der Schwangerschaft und der Stillzeit sehen die Mutterschutzrechte vor, dass Ihre Gesundheit geschützt wird. Gehen Sie einer stehenden Tätigkeit nach, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Sie die Gelegenheit haben, sich immer wieder einmal hinzusetzen. Computerarbeit wird nicht als gefährlich angesehen, doch auch hier müssen Sie die Möglichkeit erhalten, Ihre Arbeit immer wieder einmal kurz zu unterbrechen.

Eine große Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung, die verpflichtend von Arbeitgebern seit dem 1. Januar 2018 vorgenommen werden muss – und zwar ohne bestimmten Anlass. Selbst wenn keine Mitarbeiterin aktuell schwanger ist, muss ein Arbeitsplatz, alle Werkzeuge und Maschinen auf die Schutzbedürfnisse von werdenden und stillenden Müttern hin überprüft werden.

Die Gefährdungsbeurteilung muss für jeden individuellen Arbeitsplatz vorgenommen werden. Anpassungen der Arbeitsbedingungen müssen in einem persönlichen Gespräch mit dem Arbeitgeber erörtert werden. Im Zweifelsfall klärt die zuständige Aufsichtsbehörde, ob der Arbeitsplatz und die an ihm herrschenden Bedingungen den Anforderungen der Mutterschutzrechte genügt. Wenn Sie sich nicht sicher sind, können Sie sich auch direkt an die jeweilige Aufsichtsbehörde wenden.

Welche Arbeiten sind für Schwangere nicht zulässig?

Stellt Ihnen der Arzt ein Zeugnis aus, dass Ihre oder die Gesundheit Ihres Kindes durch die Art Ihrer Beschäftigung gefährdet ist, herrscht ein sofortiges Beschäftigungsverbot. Darüber hinaus gibt es die Art der Arbeit betreffend gewisse Tätigkeiten, die Ihnen als werdende Mutter untersagt sind:

  • Arbeiten, bei denen Sie gesundheitsgefährdenden Chemikalien, Gasen, Staub oder Strahlen ausgesetzt sind
  • sämtliche Tätigkeiten, bei denen starke Hitze, Kälte, Erschütterungen, ein hoher Lärmpegel oder Nässe herrschen
  • alle Arbeiten, bei denen Sie ohne maschinelle Hilfe Lasten von mehr als fünf kg oder gelegentlich mehr als zehn kg heben, bewegen oder befördern müssen. Kommen Hebevorrichtungen zum Einsatz, darf die zulässige Last, mit der Sie konfrontiert sind, ebenfalls nicht fünf bzw. zehn kg überschreiten
  • Tätigkeiten, die von Ihnen nach dem fünften Schwangerschaftsmonat ein permanentes Stehen von mehr als vier Stunden am Stück erfordern
  • Arbeiten, die Sie in der Hocke oder gebückt absolvieren, beziehungsweise bei denen Sie sich dauernd strecken oder beugen müssen
  • die Bedienung von Maschinen mit Fußantrieb
  • das Schälen von Holz
  • jede Arbeit, die als Folge der Schwangerschaft die Gefahr einer Berufskrankheit erhöht oder während der Schwangerschaft das Entstehen einer Berufskrankheit begünstigt und somit eine erhöhte Gefahr für Mutter oder Kind darstellt
  • die Bedienung von Beförderungsmitteln nach dem dritten Schwangerschaftsmonat
  • sämtliche Arbeiten mit erhöhten Unfallgefahren wie Abstürzen, Fallen oder Ausgleiten

Hinweis: Sprechen Sie die Möglichkeit von Ersatzarbeit an

Kann Ihr Arbeitgeber Sie in der Schwangerschaft oder Stillzeit nicht mit bestimmten Tätigkeiten beschäftigen, sollte Ihnen eine Ersatzarbeit zugewiesen werden, die gesundheitlich unbedenklich ist. Es darf Ihnen durch diese andere Tätigkeit allerdings kein finanzieller Nachteil entstehen.

Wann gibt es ein Beschäftigungsverbot?

Daneben sehen die Mutterschutzrechte ein Beschäftigungsverbot vor bei

  • Akkordarbeit
  • Fließbandarbeit

Außerdem dürfen Sie nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Sonn-und Feiertagen beschäftigt werden. Ausnahmen von der Nachtruhe gelten in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft, wenn Sie im Gaststätten- oder Hotelgewerbe tätig sind. Hier dürfen Sie bis 22 Uhr arbeiten. Sind Sie Musikerin, Schauspielerin oder Künstlerin, gilt die Frist bis 23 Uhr.

In der Landwirtschaft dürfen Sie ab 5 Uhr morgens mit der Arbeit beginnen. Schwangere und Stillende, die diesen Berufsgruppen angehören oder in der Pflege tätig sind, dürfen auch an Sonn-und Feiertagen arbeiten, wenn Sie im Anschluss an die Nachtruhe einmal in der Woche 24 Stunden frei haben. Eine Mehrarbeit ist ebenfalls gegen die Mutterschutzrechte. Mehrarbeit bedeutet, dass Sie mehr als 8,5 Stunden täglich oder länger als 90 Stunden in einer Doppelwoche arbeiten. Sonntage sind dabei mit eingerechnet.

Gibt es Freistellungen für ärztliche Untersuchungen und Stillen?

Ihre Mutterschutzrechte bezüglich der Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind, regelt § 7 des MuSchG. Ihr Arbeitgeber hat Sie für die Zeit der Untersuchungen freizustellen. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn Sie privat versichert sind.

Möchten Sie stillen, haben Sie das Recht auf Freistellung dafür während der ersten zwölf Monate nach der Geburt. Das Minimum an Stillzeit beträgt eine Stunde pro Tag, die Sie auch auf zweimal eine halbe Stunde aufteilen können. Bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden dürfen Sie mindestens zweimal 45 Minuten stillen oder 90 Minuten, wenn es an Ihrem Arbeitsplatz keine Stillgelegenheit gibt.

Hinweis: Es gibt Unterschiede zwischen einer Krankschreibung und einem Beschäftigungsverbot

Starke Übelkeit oder Schwangerschaftsdiabetes führen in der Regel nicht zu einem Beschäftigungsverbot, der Arzt kann Sie bei starken Beschwerden jedoch vorübergehend krankschreiben. Hier gelten die üblichen Regeln, wie Sie sich richtig krankmelden. Anders sieht das zum Beispiel bei einer Lehrerin oder Kindergärtnerin aus, die nicht gegen Röteln oder Windpocken geimpft wurde und die Krankheit auch selbst nicht durchgemacht hat. In diesem Fall gibt es ein Beschäftigungsverbot.

Mutterschutzrechte und Kündigung

Während der kompletten Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Das betrifft ordentliche und fristlose Kündigungen, solche, die in der Probezeit ausgesprochen werden und Änderungskündigungen. Voraussetzung für den Kündigungsschutz im Rahmen der Mutterschutzrechte ist, dass Ihr Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft weiß oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon erfährt.

Haben Sie den Grund für eine zu späte Mitteilung nicht zu vertreten, können Sie diese unverzüglich nachholen. Laut MuSchG § 17 Absatz 1 Nr. 2 haben Sie auch bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche diesen Kündigungsschutz.

Unter welchen Bedingungen können auch Schwangere gekündigt werden?

Werden Sie jedoch kurz nachdem Sie Ihre Kündigung in den Händen halten schwanger, gilt der Kündigungsschutz für Schwangere nicht. Eine schwangere Angestellte kann in bestimmten Ausnahmefällen gekündigt werden. Dafür müssen jedoch Gründe wie Betriebsstilllegung oder Insolvenz des Arbeitgebers vorliegen. Die zuständige Behörde muss die Kündigung für zulässig erklären. Das gilt auch für eine verhaltensbedingte Kündigung während der Schwangerschaft, zum Beispiel bei einem Diebstahl in der Firma.

Sind Sie der Meinung, dass Ihr Arbeitgeber mit der Kündigung gegen die Mutterschutzrechte verstoßen hat, können Sie innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben. Ansonsten gilt Ihre Kündigung als wirksam. Kontaktieren Sie unbedingt zeitnah einen Fachanwalt. Möchten Sie während der Schwangerschaft Ihren Job kündigen, hat das mit den Mutterschutzrechten nichts zu tun und Sie können jederzeit das Schreiben bei Ihrem Chef abgeben.

Tipp: Sondervereinbarungen im Arbeitsvertrag

Eventuell haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber spezielle Konditionen im Fall einer Schwangerschaft im Arbeitsvertrag fixiert. Wirken sich diese Regelungen positiv auf Ihre Situation aus, sind Sie unabhängig vom MuSchG zulässig. Ist das Gegenteil der Fall, kommen immer die Mutterschutzrechte zur Anwendung.

Können Sie in der Elternzeit kündigen?

Viele Schwangere entscheiden sich, direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit zu gehen. Elternzeit beantragen können  Auch während dieser Zeit genießen Sie grundsätzlich Kündigungsschutz. Dabei gilt der Kündigungsschutz für beide Elternteile. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt

  • 1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
  • 2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Sie können bereits zwölf Wochen im Voraus die Elternzeit beantragen. Dann hat Ihr Arbeitgeber noch vier Wochen Zeit, Ihnen die Kündigung auszusprechen, da noch genügend Zeit bis zu Beginn der Frist bleibt. Sicherheitshalber sollten Sie die Elternzeit daher immer acht Wochen vorher, mindestens aber sieben Wochen vor Beginn anmelden. Spricht der Arbeitgeber in der Elternzeit trotzdem die Kündigung aus, müssen wirtschaftliche Gründe vorliegen und die Zustimmung der zuständigen Behörde erteilt sein.

Verfällt Urlaub im Mutterschutz?

Der Mutterschutz wird häufig als Mutterschutzurlaub bezeichnet. Diese Bezeichnung ist nicht korrekt, denn Sie sind lediglich von der Arbeit freigestellt, gelten jedoch nach § 24 MuSchG weiterhin als erwerbstätig. Ihr Urlaubsanspruch ist vom Mutterschutz nicht berührt und Sie können nach der Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz darüber verfügen.

Falls Sie sich Sorgen machen, dass Ihre Resturlaubstage verfallen, weil Urlaub nur in dem Jahr genommen werden kann, in dem er anfällt, sind diese unbegründet. Denn § 24 MuSchG gestattet Ihnen, den Resturlaub im laufenden Jahr oder im Folgejahr zu beanspruchen. Danach ist der Urlaubsanspruch jedoch endgültig verfallen, weshalb Sie den Urlaub nach dem Mutterschutz zeitnah einreichen sollten.

Für den werdenden Vater oder Ihre Lebensgefährtin steht übrigens einen Tag gesetzlicher Sonderurlaub für den Tag der Geburt zur Verfügung, den er oder sie unbedingt beanspruchen sollte.

Mutterschaftsgeld: so viel erhalten Sie

Finanzielle Sorgen erleiden Arbeitnehmerinnen nicht im Mutterschutz. Denn es besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Das zahlt Ihre Krankenkasse, der Arbeitgeber gibt einen Zuschuss. Die Höhe der Summe hängt davon ab, wie Sie krankenversichert sind. Als Richtwert gilt das Mutterschaftsgeld von 13 EUR pro Tag, das die gesetzlichen Krankenkassen veranschlagen.

Welche Arbeitnehmerinnen erhalten Mutterschaftsgeld?

  • Gesetzlich Versicherte: Die Krankenkasse zahlt Ihnen 13 EUR pro Tag, Ihr Arbeitgeber stockt den Betrag entsprechend auf, sodass Sie Ihr übliches Nettogehalt beziehen. Sind Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, müssen Sie das Mutterschaftsgeld direkt bei Ihrer Kasse beantragen.
  • Privat Versicherte: Das Bundesversicherungsamt zahlt Ihnen maximal 210 EUR Mutterschaftsgeld. Ihr Arbeitgeber legt allerdings den Satz der gesetzlichen Kassen für seinen Zuschuss zugrunde, sodass Sie Ihr Nettogehalt abzüglich der 13 EUR pro Tag erhalten.
  • Familienversicherte geringfügig Beschäftigte: Auf Antrag erhalten Sie eine Einmalzahlung des Bundesversicherungsamtes bis maximal 210 EUR. Verdienen Sie mehr als 390 EUR netto im Monat, gibt es den Arbeitgeberzuschuss minus 13 EUR pro Tag.
  • Geringfügig Beschäftigte: Hier haben Sie als gesetzlich Versicherte ebenfalls Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld Ihrer Krankenkasse.
  • Selbstständige: Sofern Sie gesetzlich versichert sind, entspricht Ihr Mutterschaftsgeld dem für Sie ermittelten Krankengeld, das 70 % des halbjährlichen Einkommensdurchschnitts beträgt. Das Mutterschaftsgeld entfällt, wenn Sie eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben.
  • KSK-Versicherte: Versicherte der Künstlersozialkasse (KSK) erhalten von der Krankenkasse ebenfalls Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Während dem Mutterschutz sind Sie beitragsfrei in der KSK versichert, sofern Ihr Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit 325 EUR im Monat nicht übersteigt. Um mehr Mutterschaftsgeld zu erhalten, sollten Sie sofort bei Feststellung der Schwangerschaft Ihr Jahreseinkommen bei der KSK hochstufen.
  • Schwangere in Elternzeit: Werden Sie während der Elternzeit erneut schwanger, besteht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung, der Arbeitgeber zahlt Ihnen allerdings den Zuschuss nicht.

Tipp: So erhalten Sie den Arbeitgeberzuschuss auch als Schwangere in Elternzeit

Beenden Sie bei erneuter Schwangerschaft die Elternzeit zum Beginn der Mutterschutzfrist oder unterbrechen Sie nach Rücksprache mit Ihrem Chef die Elternzeit, um sie nach der Geburt fortzusetzen, damit Sie den Arbeitgeberzuschuss erhalten.

  • Familienversicherte: Nicht erwerbstätige Schwangere, die über den Ehemann versichert sind, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
  • Studentinnen: Studieren Sie und stehen in einem Arbeitsverhältnis, das nicht krankenversicherungspflichtig ist, sind jedoch in der studentischen Krankenversicherung Mitglied, haben Sie Anspruch auf die Zahlung von 13 EUR pro Tag. Sind Sie familienversichert, können Sie einen Antrag beim Bundesversicherungsamt stellen.
  • Leistungsempfängerinnen: Während der Schwangerschaft wird Ihnen weiter der Regelbedarf ausgezahlt. Mutterschaftsgeld erhalten Sie nicht, können jedoch einen Mehrbedarf für Schwangere geltend machen. Sind Sie Aufstockerin, können Sie einen Antrag beim Bundesversicherungsamt stellen.
  • Arbeitslose: Beziehen Sie zu Beginn des Mutterschutzes ALG I, zahlt Ihnen die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld. Das gilt auch, wenn Sie sich in einer beruflichen Weiterbildung befinden und gesetzlich krankenversichert sind.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Zugrunde gelegt bei der Berechnung wird Ihr durchschnittliches Nettogehalt der letzten drei Monate, die vollständig abgerechnet wurden. Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld und Prämien zählen nicht mit. Die Krankenkasse zahlt Ihnen 13 EUR pro Tag, die Differenz zu Ihrem Nettogehalt übernimmt Ihr Arbeitgeber. Alle nicht gesetzlich Versicherten und Aufstockerinnen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von maximal 210 EUR vom Bundesversicherungsamt.

Tipp: Bei Beschäftigungsverbot gibt es Mutterschaftslohn

Besteht für Sie in der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot, erhalten Sie Ihr durchschnittliches Nettogehalt vom Arbeitgeber als sogenannten Mutterschaftslohn.

Wie wird das Mutterschaftsgeld beantragt?

Um das Mutterschaftsgeld zu beantragen, benötigen Sie vom Arzt oder der Hebamme ein Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin, das Ihnen kostenlos ausgestellt wird. Ein Exemplar legen Sie bei der Krankenkasse vor, das andere erhält Ihr Arbeitgeber. Nachdem die Kasse sich mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt hat und Ihre Gehaltsbescheinigung vorliegen hat, erhalten Sie per Post eine Erklärung für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes.

Diese reichen Sie nach der Geburt zusammen mit der Geburtsurkunde wieder bei der Kasse ein, um noch ausstehende Zahlungen für die Zeit nach der Geburt zu beantragen. Haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, können Sie Ihren Antrag auch direkt online stellen. Laut Mutterschutzrechten müssen Sie das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss Ihres Arbeitgebers nicht versteuern.

Haben Sie auch Anspruch auf Elterngeld?

Wenden Sie sich rechtzeitig an die für Sie zuständige Elterngeldstelle, um Elterngeld zu beantragen. Der Antrag sollten Sie zeitnah mit dem Beginn des Mutterschutzes abgeben, da die Zahlungen maximal drei Monate rückwirkend erfolgen und Sie die Bearbeitungsfrist einkalkulieren müssen. Im Formular muss angegeben sein, welcher Elternteil für welchen Zeitraum das Elterngeld beantragt – Sie können diese Aufteilung im Nachhinein noch einmal ändern.

Tipp: Elterngeld so früh wie möglich beantragen

Beantragen Sie das Elterngeld so früh wie möglich, damit Ihnen keine Nachteile entstehen. Doch Achtung: Mutterschutzgeld und Elterngeld werden miteinander verrechnet. Solange Sie Mutterschutzgeld erhalten, gibt es kein Elterngeld. Nicht angerechnet werden hingegen die Zahlungen des Bundesversicherungsamtes.