Das ist rechtlich unter einer Verleumdung zu verstehen

Bei der Verleumdung handelt es sich um eine Straftat. Ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind in § 187 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Gemeinsam mit der Beleidigung (§ 185 StGB) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB) schützt sie das Rechtsgut der persönlichen Ehre.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Verleumdung strafbar?

Die Verleumdung ist unter drei Voraussetzungen strafbar.

  1. Der Täter muss eine unwahre Tatsache über das Opfer gegenüber einem Dritten behaupten oder verbreiten.

Unter “Tatsachen” sind Umstände zu verstehen, die dem Beweis zugänglich sind. Abzugrenzen sind Tatsachen von Werturteilen. Diese bringen ein subjektives Dafürhalten zum Ausdruck und sind nicht beweisbar.

Beispiel: Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil

Tatsachenbehauptung: “Herr Schmidt trägt Frauenunterwäsche.”

Werturteil: “Frau Müller hat eine hässliche Frisur.”

Die kundgegebene Tatsache muss außerdem objektiv unwahr sein. Ein Beispiel hierfür wäre die Behauptung “Herr Schmidt schlägt seine Frau.”, wobei Herr Schmidt in Wirklichkeit alleinstehend ist. Schließlich muss der Täter die unwahre Tatsache gegenüber einem Dritten (und nicht dem Opfer) kundtun.

  1. Die Tatsache muss ehrenrührig sein, also ehrverletzenden Charakter haben.

Das ist der Fall, wenn die kundgegebene Tatsache dazu geeignet ist, das Opfer verächtlich zu machen, es in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden.

  1. Der Täter muss sicher wissen, dass die von ihm behauptete oder verbreitete Tatsache objektiv unwahr ist.

Es genügt also nicht, wenn der Täter die Unwahrheit der Tatsache lediglich billigend in Kauf nimmt.

Welche Rechtsfolgen hat der Verleumder zu fürchten?

Die Verleumdung kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen wurde, kann das Gericht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängen.

Worin liegen die Unterschiede zur Beleidigung und üblen Nachrede?

Abzugrenzen ist die Verleumdung von der Beleidigung und der üblen Nachrede.

Eine Beleidigung kommt in Betracht, wenn der Täter ein Werturteil (also keine Tatsache) gegenüber dem Opfer oder einem Dritten äußert. Außerdem kann eine strafbare Beleidigung vorliegen, wenn der Täter eine Tatsache gegenüber dem Opfer (also nicht gegenüber einem Dritten) äußert.

Üble Nachrede ist nur einschlägig, wenn die kundgegebene Tatsache nicht erweislich wahr ist.

Unterscheid Verleumdung Beleidigung Üble Nachrede

Bemühen Sie sich zunächst um eine außergerichtliche Lösung

Wenn Sie Opfer einer Verleumdung wurden, sollten Sie zunächst versuchen, Ihren Gegner außergerichtlich dazu zu bewegen, die verleumdende Äußerung zu unterlassen und zu beseitigen.

Tipp: Beweis von Verleumdung und Schlichtungsgespräch

Sichern Sie Beweise für die ehrverletzende Äußerung (z.B. durch das Speichern eines Screenshots). Diese können in späteren Gerichtsverfahren Bedeutung erlangen. Außerdem sollten Sie zum Gespräch mit Ihrem Gegner einen Zeugen mitbringen.

Ihre zivilrechtlichen Verteidigungsmittel

Falls eine außergerichtliche Konfliktlösung nicht zum Erfolg führt, stehen Ihnen zivilrechtliche Verteidigungsmittel zur Verfügung.

Hinweis: Rechtsweg nur mit einem Rechtsanwalt beschreitenBei allen rechtlichen Schritten (egal auf welchem Rechtsgebiet) sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt helfen lassen. Dieser berät Sie nicht nur fachkundig, sondern verfasst für Sie auch die nötigen Schriftsätze und vertritt Sie vor Gericht.

Was hat es mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf sich?

Eine Abmahnung stellt das erste Mittel dar, um Ihren Gegner zum Unterlassen und Beseitigen der Verleumdung zu bewegen. Indem er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet, verpflichtet Ihr Gegner sich, das Behaupten oder Verbreiten der ehrenrührigen Tatsache(n) in Zukunft zu unterlassen. Verstößt er gegen diese Pflicht, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach § 339 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet.

Was bezweckt eine einstweilige Verfügung?

Unterzeichnet Ihr Gegner die Unterlassungserklärung nicht oder unterlässt er die Verleumdung nicht, können Sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Dabei handelt es sich um einen Rechtsbehelf zum vorläufigen Rechtsschutz. Gerichtsverfahren können sich über einen langen Zeitraum erstrecken. Die Unterlassung und Beseitigung der verleumdenden Äußerung wollen Sie aber möglichst schnell erreichen. Genau dies bezweckt das zivilgerichtliche Eilverfahren.

Wozu dient die Erhebung einer Verleumdungsklage?

Parallel zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung steht es Ihnen offen, eine Verleumdungsklage beim Zivilgericht zu erheben. Diese hat das Ziel, den Beklagten zur Unterlassung der Verleumdung sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld und zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen.

Diese strafrechtlichen Schritte können Sie einleiten

Zusätzlich zum Ergreifen zivilrechtlicher Schritte können Sie als Opfer einer Verleumdung dafür sorgen, dass gegen Ihren Gegner ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Was müssen Sie tun, damit gegen den Verleumder strafrechtlich ermittelt wird?

>Die Staatsanwaltschaft wird nur dann tätig, wenn Sie fristgerecht einen Strafantrag stellen. Denn gemäß § 194 Absatz 1 Satz 1 StGB werden Beleidigungsdelikte (also auch eine Verleumdung) nur auf Antrag verfolgt. Den Strafantrag müssen Sie nach § 77b Absatz 1 Satz 1 StGB innerhalb von drei Monaten stellen, nachdem Sie von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt haben.

Hinweis: Beachten Sie die VerjährungsfristenBeachten Sie, dass eine Straftat nicht mehr verfolgt werden kann, wenn diese bereits verjährt ist. Die Verjährungsfrist bei einer Verleumdung beträgt nach § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB fünf Jahre.

Was können Sie tun, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt?

Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Verleumdung absehen, wenn kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. In diesem Falle steht Ihnen die Möglichkeit der Privatklage gemäß § 374 Absatz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung (StPO) offen. Ein solches Verfahren ist allerdings nur nach einem erfolglosen Sühneversuch vor einer Vergleichsbehörde zulässig, siehe § 380 Absatz 1 StPO.