Rechtliche Grundlagen für eine Hausdurchsuchung

Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, Hausdurchsuchungen aus zwei Gründen einzusetzen

  • zur Prävention, um eine Straftat zu verhindern
  • oder um eine bereits begangene Straftat aufzuklären.

Der Gesetzgeber legt fest, dass die Durchsuchung der Wohnung, anderer Räumlichkeiten sowie der Person und der Sachen eines mutmaßlichen Straftäters oder Teilnehmers an einer Straftat rechtens ist, wenn angenommen werden kann, dass diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zum Auffinden von Beweismitteln beiträgt. Aus den gleichen Gründen sowie zur Verfolgung der Spuren einer Straftat sind auch Hausdurchsuchungen bei anderen Personen möglich.

Das bedeutet, für einen Hausdurchsuchung ist es nicht zwingend erforderlich, dass gegen Sie eine Strafbefehl verhängt wurde. Sollte dies jedoch der Fall sein, können Sie Einspruch gegen den Strafbefehl innerhalb einer zweiwöchigen Frist einlegen.

Gerechtfertigt ist eine Hausdurchsuchung bei verschiedenen Straftaten, bei der Vermutung der Begünstigung einer Straftat oder dem Versuch der Strafvereitelung sowie bei Hehlerei und Datenhehlerei.

Ist eine Hausdurchsuchung mit dem Grundgesetz vereinbar?

Auf den ersten Blick steht eine Hausdurchsuchung im Widerspruch zur durch das Grundgesetz (GG) garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung. Artikel 13, Absatz 1 GG schreibt vor, dass jeder nicht allgemein zugängliche Raum, der als Stätte des Aufenthalts oder des Wirkens von Menschen dient, im Sinne des Grundgesetzes als Wohnung und folglich als besonders geschützte Sphäre gilt.

Dabei kann es sich um Wohnungen im engeren Sinne, Arbeits- und Gewerberäume, Hotel- und Tageszimmer oder auch um Wohnwagen und Wohnschiffe inklusive angrenzender Nebenräume und Freigelände handeln. Die Verfassungsgarantie der Unverletzlichkeit der Wohnung soll gewährleisten, dass Individuen im Hinblick auf die Wahrung ihrer Menschenwürde und ihre Persönlichkeitsentfaltung fraglos geschützte elementare Lebensräume zur Verfügung stehen.

Hausdurchsuchung nur mit Anordnung

Eine Hausdurchsuchung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die geschützte Lebenssphäre dar. In Artikel 13, Absatz 2 GG wird daher ausdrücklich festgehalten, dass sie nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erfolgen darf. Allerdings gibt es in akuten Gefahrensituationen Ausnahmen von dieser an sich bindenden rechtlichen Regel.

Dürfen Durchsuchungen auch ohne richterliche Anordnung durchgeführt werden?

In § 105 Absatz 1 StPO ist festgehalten, dass die Durchsuchungsanordnung, falls Gefahr im Verzug ist, auch durch die Staatsanwaltschaft sowie durch deren Ermittlungspersonen erfolgen kann. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn das Abwarten der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

Andererseits sind die Gerichte verfassungsrechtlich dazu verpflichtet, durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes die Verfügbarkeit eines Ermittlungsrichters abzusichern. Bei einer nicht richterlich angeordneten Hausdurchsuchung ist zudem eine exakte Dokumentation ihrer Gründe sowie ihres zeitlichen und inhaltlichen Ablaufs wichtig, damit später eine wirksame gerichtliche Überprüfung möglich ist.

Was ist eine Hausdurchsuchung aus rechtlicher Sicht?

Aus rechtlicher Sicht ist eine Hausdurchsuchung eine sogenannte prozessuale Zwangsmaßnahme. Rechtlich zulässig ist sie nur, wenn sie tatsächlich der Prävention oder der Aufklärung einer Straftat dient. Durchgeführt werden können Hausdurchsuchungen als Ergreifungs- oder Ermittlungsuntersuchung.

Im ersten Fall dienen sie unmittelbar der Ergreifung eines Verdächtigen, im zweiten Fall zur Sicherstellung von Gegenständen, die zur Aufklärung einer vermuteten Straftat dienen können. Verboten sind dagegen Hausdurchsuchungen, die lediglich der Ausforschung von Personen dienen, ohne dass ein konkreter Tatverdacht gegeben ist.

Eine Hausdurchsuchung kann mit einer Personendurchsuchung verbunden sein. Zufallsfunde, die in keiner Beziehung zur vermuteten Straftat stehen, aber Hinweise auf mögliche andere Taten stehen, können beschlagnahmt werden, sofern ihr Auffinden durch den Durchsuchungsbeschluss gedeckt ist und dafür kein Beschlagnahmungsverbot besteht.

Gründe für eine Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchungen ordnen Richter oder Staatsanwälte aus unterschiedlichen Gründen an. Typische Anlässe für einen Durchsuchungsbefehl sind jedoch die folgenden Delikte:

  • Drogen

Mutmaßliche Drogendelikte gehören zu den häufigsten Anlässen für eine Hausdurchsuchung. Die Ermittlungsbehörden suchen dabei nach den Drogen selbst sowie nach Gegenständen, die in einem Zusammenhang mit dem Konsum oder dem Handel verbotener Substanzen stehen. Dabei kann es sich beispielsweise um Herstellungsutensilien, Feinwaagen oder Verpackungsmaterialen handeln.

Gesucht wird bei einer Hausdurchsuchung im Hinblick auf vermuteten Drogenhandel außerdem nach Kontaktdaten und Chat-Verläufen, die Aufschluss über Käufer, Verkäufer und Hintermänner geben können. Technische Geräte (PCs, Smartphones, Speichermedien), auf denen sich potenziell solche Daten finden, werden die Ermittler sicherstellen oder beschlagnahmen.

  • Darknet-Bestellungen

Bei Darknet-Bestellungen gibt der Käufer einer gegebenenfalls illegalen Ware gegenüber dem Verkäufer lediglich die Empfängeradresse durch. Wenn die Ermittlungsbehörden Kenntnis über eine solche Transaktion und die Übermittlung der Empfängeradresse im Darknet erhalten, begründet dies einen Anfangsverdacht, der – vor allem bei zeitnahen Aktivitäten – ausreichend ist, um eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Auch bei solchen Durchsuchungen stehen Drogendelikte im Fokus.

Weitere Verdachtsmomente, die eine Hausdurchsuchungen nach Darknet-Bestellungen rechtfertigen, beziehen sich beispielsweise auf Falschgeld, Waffenhandel sowie kriminelles pornografisches Material (extreme Gewaltdarstellungen, Kinderpornografie).

Bei einer solchen Durchsuchung werden die Beamten sehr wahrscheinlich sämtliche in der Wohnung befindlichen digitalen Kommunikationsgeräte beschlagnahmen sowie gezielt nach Speichermedien für Bitcoins und andere Kryptowährungen suchen.

  • Filesharing/Urheberrechtsverletzungen

Filesharing bezeichnet die illegale Verteilung von Software. Geschädigt wird hierdurch vor allem die Unterhaltungsindustrie. Hausdurchsuchungen wegen Filesharing und anderen Urheberrechtsverletzungen sind zwar selten, können jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden.

Tätig werden die Ermittlungsbehörden hier vor allem dann, wenn es sich um eine größere Anzahl von Verstößen handelt, der Verdacht auf professionellen illegalen Medienhandel besteht und bereits die Anzeige oder Klage eines Geschädigten vorliegt. Die Durchsuchung dient dann der Beweiserhebung.

Wie läuft eine Hausdurchsuchung ab?

Im Rahmen der erlaubten Zeiten finden Hausdurchsuchungen häufig in den frühen Morgenstunden statt. Den Ermittlungsbeamten wird hierfür durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Durchsuchungsanordnung ausgehändigt. Sie muss den vermuteten Tatbestand so beschreiben, dass daraus Ziel und Grenzen der Maßnahme ersichtlich sind.

Was steht in der Durchsuchungsanordnung?

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass der Beschluss die Betroffenen in die Lage versetzen muss, die Durchsuchung zu kontrollieren und Kompetenzüberschreitungen der Beamten im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten aktiv entgegenzutreten. Die Gültigkeit der Durchsuchungsanordnung ist auf maximal ein halbes Jahr begrenzt.

Aus der Durchsuchungsanordnung muss eindeutig hervorgehen, gegen welche Person oder welche Personen sich das Ermittlungsverfahren richtet. Ebenso ob das Ziel der Untersuchung im Auffinden genereller oder konkreter Beweismittel besteht.

Wann ist eine Hausdurchsuchung verhältnismäßig?

Eine Hausdurchsuchung muss die Anforderung der Verhältnismäßigkeit erfüllen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Verfolgung einer Straftat und die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen gegeneinander abzuwägen.

Unverhältnismäßig ist eine Hausdurchsuchung bei geringfügigen Delikten, in Konstellationen, in der die Beweisführung auch mit anderen Mitteln möglich wäre oder bei Vorliegen einer zu großen Belastung für den Betroffenen. Beispielsweise, wenn diese Maßnahme dessen Existenzgrundlage infrage stellen würde.

Hinweis: Theorie und Praxis können weit auseinander liegen

Seien Sie sich bewusst, dass Theorie und Praxis nicht immer miteinander übereinstimmen. Deshalb ist es wichtig, sich rechtlich beraten zu lassen und sodann gegen den Durchsuchungsbeschluss vorzugehen.

Unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit dürfen die Ermittler bei einer Hausdurchsuchung nichts zerstören, was im Interesse einer wirksamen Tataufklärung nicht unbedingt zerstört werden muss. Die Haus- oder Wohnungstür darf durch die Polizei aufgebrochen oder durch einen Schlüsseldienst geöffnet werden, wenn sie nicht freiwillig geöffnet wird.

Schadensersatzansprüche gegenüber den Ermittlungsbehörden haben Betroffene ab einer Schadenssumme von 25 EUR, sofern das Verfahren eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet. Aufräumungsarbeiten nach der Durchsuchung haben die Betroffenen selbst durchzuführen.

Zu welcher Uhrzeit ist eine Hausdurchsuchung rechtens?

Für die Durchführung von Hausdurchsuchungen hat der Gesetzgeber zeitliche Grenzen festgelegt. Prinzipiell unzulässig sind sie im

  • Winter (Oktober bis März) zwischen 21 Uhr abends und 6 Uhr morgens
  • Sommer (April bis September) zwischen 21 Uhr abends und 4 Uhr morgens

Für eine Durchsuchung am Wochenende innerhalb der erlaubten Zeiten gelten keine Restriktionen.

Hausdurchsuchung Uhrzeit

Sind Hausdurchsuchungen in Abwesenheit möglich?

Anwesend sein sollten bei einer Hausdurchsuchung die Ermittlungsbeamten, ein Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Bei Hausdurchsuchungen im Hinblick auf Drogendelikte werden häufig auch Drogenspürhunde eingesetzt. Eine Hausdurchsuchung darf auch in Abwesenheit der betroffenen Personen bzw. des Eigentümers der Räumlichkeiten vorgenommen werden. § 106 der StPO lässt den Ermittlern hier einigen Spielraum.

So hat der Inhaber der durchsuchten Räume oder Gegenstände zwar das Recht, der Durchsuchung beizuwohnen, seine Anwesenheit ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Falls er abwesend ist, sollen bei einer Hausdurchsuchung, sofern praktisch möglich, ein erwachsener Angehöriger, Mitbewohner oder Nachbarn hinzugezogen werden. In der Regel wohnt der Durchsuchung auch ein Vertreter der Kommune als Zeuge bei.

Betroffene einer Hausdurchsuchung: Rechte, Pflichten und Verhalten

Von einer Hausdurchsuchung Betroffene haben die Pflicht, die Prozedur zu dulden. Eine Mitwirkungspflicht an der Durchsuchung haben sie jedoch nicht. Sie sollten sich kooperativ verhalten, jedoch von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Sinnvoll ist ein freundlich-bestimmtes Auftreten. Nicht möglich und nicht erlaubt ist es, die Beamten an der Durchführung ihrer Tätigkeit zu hindern.

Hinweis: Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Hausdurchsuchung

Auch wenn Betroffene Zweifel haben, ob die Durchsuchung rechtens ist, sollten sie die Ermittler nicht daran hindern. Der Widerstand gegen die Polizeibeamten kann später strafverschärfend wirken oder sogar einen Straftatbestand erfüllen.

Betroffene besitzen das Recht auf persönliche Anwesenheit während der Durchsuchung. Wenn sie davon Gebrauch machen, haben sie die Möglichkeit, den Verlauf der Hausdurchsuchung zu kontrollieren. Achten Sie darauf, dass seitens der Ermittler nur Handlungen erfolgen, die durch den Durchsuchungsbeschluss gedeckt sind.

Wichtig für Betroffene bei einer Hausdurchsuchung sind außerdem die beiden folgenden Punkte:

  • Sie haben das Recht, eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses sowie des Durchsuchungsprotokolls zu verlangen. Beide Dokumente sind für eine spätere anwaltliche und gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung von Bedeutung.
  • Sie sollten Widerspruch gegen die Hausdurchsuchung und gegebenenfalls gegen die Beschlagnahmung von Gegenständen einlegen. Im Durchsuchungsprotokoll ist beides zu vermerken.

Zudem sollten Betroffene ihren Rechtsanwalt kontaktieren und um sein Erscheinen bei der Hausdurchsuchung bitten. Zwar sind die Beamten nicht verpflichtet, mit der Durchsuchung zu warten, bis dieser eintrifft. Jedoch kann der Anwalt bereits vorab ein Gespräch mit dem Einsatzleiter der Polizei verlangen. So kann er sich ein erstes Bild über die Situation machen.

Funde bei einer Hausdurchsuchung

Konkrete Funde – beispielsweise Drogen – sowie Beweismittel wird die Polizei während der Durchsuchung sicherstellen. Betroffene müssen unbedingt darauf achten, dass sie nach dem Abschluss der Durchsuchung ein vollständiges Verzeichnis aller Funde und anderer beschlagnahmter Gegenstände erhalten.

Nur so können sie sicherstellen, dass im Gerichtsverfahren ausschließlich Beweisstücke aus der Hausdurchsuchung Verwendung finden, die tatsächlich gefunden und im Durchsuchungsprotokoll schriftlich festgehalten wurden.

Wenn bei der Durchsuchung nichts gefunden wurde, liegt es bei der Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren wegen mangelnder Beweise einstellt oder andere Beweismittel heranzieht. Akteneinsicht beantragen und Erkundigungen über den aktuellen Stand des Verfahrens holen unter Angabe des Aktenzeichens entweder die Betroffenen selbst oder ihr Rechtsanwalt direkt bei der Staatsanwaltschaft ein.