Bußgeldtabelle: Wenden verboten

VerstoßBußgeld Punkte in FlensburgFahrverbot
In der Einfahrt/Ausfahrt der Autobahn/Kraftfahrstraße gewendet75 €1
... mit Gefährdung90 €1
... mit Unfall110 €1
Auf dem Seitenstreifen/der Nebenfahrbahn der Autobahn/Kraftfahrstraße gewendet130 €1
... mit Gefährdung160 €1
... mit Unfall195 €1
Auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn/Kraftfahrstraße gewendet200 €21 Monat
... mit Gefährdung240 €21 Monat
... mit Unfall290 €21 Monat
In einem Tunnel gewendet60 €1
... mit Gefährdung75 €1
... mit Unfall90 €1
Trotz VZ 272 ("Wenden verboten") gewendet20 €
... mit Gefährdung30 €
... mit Unfall35 €
Ohne gebotene Vorsicht gewendet und Andere gefährdet80 €1
... mit Unfall100 €1
Beim Wenden über die Fahrstreifenbegrenzung gefahren30 €
... mit Gefährdung35 €
Beim Wenden über die Sperrfläche gefahren30 €
... mit Gefährdung35 €
... mit Unfall40 €

Das „Wenden verboten”-Schild

Sie haben sich verfahren und möchten mit Ihrem Auto wenden? Breite Kreuzungen scheinen dafür besonders geeignet zu sein, bieten sie doch jede Menge Platz. Gerade hier kann ein Wendemanöver aber gefährlich sein, denn es besteht die Gefahr, dass Sie in den Gegenverkehr oder den querenden Verkehr geraten. An riskanten Kreuzungen finden Sie deshalb häufig das Verkehrszeichen 272: „Wenden verboten”. Es handelt sich dabei um ein rundes Schild mit einem roten Rand und einem schwarzen Pfeil in der Mitte, der eine Wendebewegung anzeigt. Dieser Pfeil ist durchgestrichen und signalisiert damit unmissverständlich: Ein Wendemanöver ist hier nicht erlaubt.

Verkehrszeichen 272: Wenden verboten
Verkehrszeichen 272: Wenden verboten

Das Verbot gilt für alle Fahrstreifen an einer Kreuzung – also sowohl für die Abbiegespuren als auch die Geradeausspur. Und nicht nur Autofahrer müssen sich an das „Wenden verboten”-Schild halten. Allen Fahrzeugführern, auch Fahrrad- und E-Scooter-Fahrer, ist es untersagt, hier zu wenden.

Missachten Sie das Schild und wenden trotzdem, sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld zwischen 20 und 35 Euro vor.

Wir wehren unberechtigte Bußgeldbescheide ab.

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Grundsätzliches Wendeverbot nach StVO

Selbst wenn kein entsprechendes Schild vorhanden ist, gibt es Stellen im Verkehrsraum, an denen das Wenden grundsätzlich verboten ist. So schreibt es die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor und von Ihnen als Fahrzeugführer wird erwartet, dass Sie diese kennen.

An folgenden Stellen besteht ein grundsätzliches Wendeverbot:

  • auf der Autobahn
  • auf der Kraftfahrstraße
  • im Tunnel
  • in Einbahnstraßen
  • an unübersichtlichen oder uneinsichtigen Stellen (z. B. vor einer uneinsehbaren Kurve)
  • auf Bahnübergängen
  • auf Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen)

In den beiden letzten Fällen verbietet die StVO eigentlich nicht das Wenden, sondern nur das Halten. In der Praxis ist es aber nahezu unmöglich, ein Wendemanöver ohne einen kurzen Stopp oder extremes Verlangsamen durchzuführen. Wenn Sie also auf einem Bahnübergang oder einem Zebrastreifen wenden, verstoßen Sie gegen das Halteverbot. Somit ist dort indirekt auch das Wenden verboten.

Ansonsten dürfen Sie im öffentlichen Verkehrsraum überall wenden, wo kein Verbot besteht, z. B. auf Kreuzungen, öffentlichen Feldwegen oder in Straßeneinmündungen. Dabei müssen Sie jedoch einige Regeln befolgen:

  • Sie dürfen nicht die Fahrstreifenbegrenzung (durchgezogene Linie) überfahren.
  • Sie dürfen keine Sperrflächen überfahren.
  • Schreibt Ihre Fahrspur eine bestimmte Richtung vor, dürfen Sie diese nicht missachten.
  • Sie dürfen keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden.

Wenden verboten: Auch auf Privatgrundstück?

Die StVO gilt nur im öffentlichen Straßenverkehr. Auf privaten Wegen und Grundstücken findet sie keine Anwendung. Daher ist hier Befahren und somit natürlich auch das Wenden grundsätzlich verboten. Dafür braucht es kein ausdrückliches Schild. Solange Sie nicht die Erlaubnis des Grundstückseigentümers haben, dürfen Sie sein Grundstück nicht befahren – nicht einmal, um schnell zu wenden.

Tun Sie es dennoch, begehen Sie eine sogenannte Besitzstörung. Der Grundstückseigentümer kann Sie dafür kostenpflichtig abmahnen und die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordern. Hat Ihr Wendevorgang Schäden verursacht, z. B. weil Sie den Rasen platt gefahren haben, kann der Eigentümer Schadensersatz verlangen.

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