Wann ist eine Kündigung im Arbeitsrecht unwirksam? Wann kann sie zurückgewiesen werden? Und wann ist es sinnvoll, einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten? Dies erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, wenn die Kündigung unwirksam ist?
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können ein Arbeitsverhältnis beenden, indem sie den Arbeitsvertrag kündigen. Doch dabei müssen stets bestimmte Bedingungen und Formalitäten eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, kann die Kündigung unwirksam werden.
Sind Sie Arbeitnehmer und haben Sie eine Kündigung erhalten, die Ihrer Meinung nach nicht ordnungsgemäß ist? Dann müssen Sie aktiv werden und binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen. Verpassen Sie diese Frist, wird die Kündigung in der Regel trotz offensichtlicher Fehler wirksam.
Sie sind sich unsicher, ob Ihre Kündigung wirksam ist oder nicht? Dann wenden Sie sich schnellstmöglich an einen Anwalt für Arbeitsrecht und lassen ihn die Situation überprüfen. Sollte dieser tatsächlich einen Grund für Rechtsunwirksamkeit finden, haben Sie so noch eine Chance, die Frist für die Kündigungsschutzklage einzuhalten.
Aber wann genau ist eine Kündigung nun unwirksam? Im Folgenden erläutern wir die häufigsten Gründe.
Formfehler bei der Kündigung
Oftmals sind es gar nicht inhaltliche Gründe, die die Kündigung unwirksam machen, sondern formelle. Bei der Art und Weise, wie eine Kündigung ausgesprochen werden muss, gibt es im deutschen Arbeitsrecht nur wenig Spielraum. Wer die gesetzlichen Vorgaben nicht einhält, riskiert, dass die Kündigung vom Empfänger zurückgewiesen wird oder eine Kündigungsschutzklage erfolgt.
Grund Nr. 1: Schriftform ist nicht eingehalten
Im deutschen Arbeitsrecht müssen Kündigungen grundsätzlich schriftlich und in Papierform erfolgen – egal, ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen werden. In jeder anderen Form ist die Kündigung unwirksam, z. B.:
- als mündliche Kündigung
- per E-Mail
- per Sprach- oder Textnachricht
- per Fax
- in elektronischer Form
Haben Sie eine solche unwirksame Kündigung erhalten, müssen Sie in der Theorie nicht einmal die Kündigungsschutzklage einreichen. Denn die 3-Wochen-Frist dafür beginnt erst nach Erhalt derschriftlichenKündigung zu laufen. So besagt es ausdrücklich § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KschG). Ohne Schriftform ist jede Kündigung im Grunde nichtig und muss theoretisch nicht angefochten werden. In der Praxis ist es aber ratsamer, rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage einzureichen, um sich rechtlich abzusichern.
Grund Nr. 2: Unterschrift ist nicht korrekt
Die Kündigung muss nicht nur auf Papier erfolgen, sie muss auch eigenhändig unterschrieben sein. Eine eingescannte oder digitale Unterschrift genügt nicht, deswegen dürfen Kündigungen auch nicht als Fax verschickt werden. Derjenige, der die Kündigung ausspricht, muss mit einem Stift auf dem Papier unterschreiben.
Wichtig dabei: Die Unterschrift muss einen klaren Bezug zu einem Namen aufweisen. Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie lesbar sein muss, aber wenn nicht erkennbar ist, dass sich dahinter ein Name verbirgt, gilt die Kündigung als unwirksam. So entschieden bereits mehrere Gerichte, darunter auch der Bundesgerichtshof (AZ: IX ZR 24/97, Urteil vom 10.7.1997).
Beispiele für (möglicherweise) nichtige Unterschriften:
- Initialen
- Abkürzungen
- unkenntliches Gekrakel
Grund N. 3: Fehlende Vollmacht bei Unterschrift durch Vertreter
Die Kündigung muss nicht zwangsläufig vom Geschäftsführer persönlich unterschrieben werden. Er darf das auch einem Vertreter überlassen. Dieser muss dann aber eine schriftliche Vollmacht des Geschäftsführers vorlegen. Hat er das nicht getan, können Sie die Kündigung innerhalb einer Woche (am besten so früh wie möglich) zurückweisen, wodurch Sie unwirksam wird. Ihr Arbeitgeber muss dann eine erneute Kündigung aussprechen und die erforderliche Vollmacht beilegen.
Wurde die Kündigung vom Prokuristen oder dem Personalleiter unterschrieben, ist keine Vollmacht des Geschäftsführers nötig. Diese beiden Funktionen haben grundsätzlich die Befugnis, Kündigungen zu unterschreiben. Andere Personen wie z. B. der Filialleiter benötigen hingegen die Bevollmächtigung.
Grund Nr. 4: Zugang der Kündigung ist nicht nachweisbar
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie nachweislich beim Adressaten eingegangen ist. Verschickt der Arbeitgeber die Kündigung mit der normalen Post, gibt es keinen solchen Nachweis. Es besteht die Möglichkeit, die Kündigung als Einschreiben zu versenden, aber auch dieses Vorgehen birgt Risiken:
- Bei einem Einwurf-Einschreiben wird lediglich ein Einlieferungsbeleg ausgestellt. Der weist aber nur nach, dass die Sendung bei der Post abgegeben wurde, nicht dass sie auch zugestellt wurde.
- Bei einem Einschreiben mit Rückschein übergibt der Postbote die Kündigung persönlich an den Empfänger und lässt ihn für den Empfang der Sendung unterschreiben. Der ist aber nicht verpflichtet, das Einschreiben tatsächlich anzunehmen, und kann die Sendung zurückweisen.
- Es kann auch sein, dass der Empfänger schlichtweg nicht zu Hause ist, wenn der Bote das Einschreiben mit Rückschein zustellen will. Es landet dann wieder bei der Post, wo es vom Empfänger binnen sieben Tagen abgeholt werden kann. Dazu ist dieser aber nicht verpflichtet.
Die sichersten Wege, um eine Kündigung rechtswirksam zuzustellen, sind entweder die persönliche Übergabe oder der Versand mit Postzustellungsurkunde.
Grund Nr. 5: Kündigungsfrist nicht eingehalten
Eine Kündigung muss stets die gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Kündigungsfristen einhalten. Kündigt der Arbeitgeber zu einem falschen Termin oder berechnet die Frist falsch, ist die Kündigung zu diesem Datum unwirksam.
In der Praxis wird eine solche Kündigung zwar häufig in eine Kündigung zum „nächstzulässigen Zeitpunkt“ umgedeutet. Dennoch sollten Sie auch in diesem Fall die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage im Auge behalten, um rechtlich eindeutig zu klären, wann Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich endet.
Grund Nr. 6: Keine Anhörung durch Betriebsrat
Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung zwingend angehört werden. Das schreibt das Betriebsverfassungsgesetz vor. Diese Regel gilt sowohl für ordentliche als auch für fristlose Kündigungen.
Versäumt der Arbeitgeber diese Anhörung komplett oder informiert er den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß und unvollständig, ist die Kündigung unwirksam. Zudem muss der Arbeitgeber die gesetzlichen Fristen für die Stellungnahme des Betriebsrates abwarten, bevor er Ihnen das Kündigungsschreiben aushändigt.
Wurde der Betriebsrat nicht zuvor angehört, ist selbst eine Kündigung in der Probezeit unwirksam.
Mehr als nur Formfehler: Unrechtmäßige Kündigung
Neben den rein formellen Fehlern kann eine Kündigung auch inhaltlich unzulässig sein. Wenn das KSchG auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, muss eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber immer sozial gerechtfertigt sein. Das Gesetz greift, wenn:
- Sie länger als sechs Monate ohne Unterbrechung im Unternehmen arbeiten.
- Der Betrieb in der Regel mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn sie auf personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen beruht. Fehlt eine solche soziale Rechtfertigung, ist die Kündigung unrechtmäßig. Einzige Ausnahme ist eine Kündigung innerhalb der Probezeit, die ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden darf.
Wer genießt besonderen Kündigungsschutz?
Darüber hinaus genießen bestimmte Arbeitnehmergruppen einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz. Eine Kündigung ist in diesen Fällen meist von vornherein unwirksam, wenn nicht vorab die Zustimmung der zuständigen Behörde (z. B. dem Integrationsamt oder der Arbeitsschutzbehörde) eingeholt wurde. Der besondere Kündigungsschutz für diese Arbeitnehmer gilt selbst während der Probezeit.
Zu diesen Gruppen gehören:
- Schwangere und Mütter im Mutterschutz
- Angestellte in Eltern- oder Pflegezeit
- schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen
- Mitglieder des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Auch bei einer inhaltlich unrechtmäßigen Kündigung gilt : Sie müssen zwingend innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, da die Kündigung sonst trotz aller inhaltlichen Fehler rechtlich wirksam wird.
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