Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Sie vor einer grundlosen Kündigung. Damit es jedoch greift, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate beim selben Arbeitgeber angestellt sein.
  • Der Betrieb muss regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen. Auszubildende zählen nicht, aber Teilzeitkräfte werden anteilig hinzu gezählt.

Sind die Bedingungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt, kann Ihr Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung nur noch mit triftigem Grund aussprechen. Die Kriterien dafür sind in der Regel sehr streng, daher bietet eine Kündigung unter diesen Umständen oft einen guten Ansatz für eine Kündigungsschutzklage. Solange die Voraussetzungen für den allgemeinen Kündigungsschutz erfüllt sind, sollten Sie eine Kündigung immer anwaltlich prüfen lassen.

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Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutzgesetz

Selbst wenn das Kündigungsschutzgesetz für Sie nicht greift, weil z. B. Ihr Betrieb zu klein ist oder Sie noch keine 6 Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, können Sie unter Umständen Kündigungsschutzklage einreichen. Das ist zum einen der Fall, wenn Sie zu einer Personengruppe gehören, die einen Sonderkündigungsschutz genießt. Dazu gehören:

  • Schwangere und Frauen im Mutterschutz
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Arbeitnehmer in Pflegezeit
  • Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung

Zum anderen kann die Kündigung inhaltlich oder formal ungültig sein. Mögliche Gründe dafür sind z. B.:

  • Die Schriftform wurde nicht eingehalten.
  • Die Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten.
  • Die Kündigung wurde von einer nicht berechtigten Peron ohne gültige Vollmacht unterschrieben.
  • Die Kündigung erfolgte aus verwerflichen Motiven (z. B. Diskriminierung, Schikane).

Es gibt viele Gründe, warum eine Kündigung unrechtmäßig sein kann, die für Laien schwer zu erkennen sind. Wollen Sie sich gegen das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses wehren, sollten Sie die Kündigung deshalb unbedingt von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen!

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Voraussetzungen für Kündigungsschutzklage: Frist und Anwaltszwang

Um eine Kündigungsschutzklage einreichen zu können, müssen Sie unbedingt die Klagefrist berücksichtigen. Sobald Sie die Kündigung erhalten haben, bleiben Ihnen genau 3 Wochen, um die Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist ist eine strikte Ausschlussfrist. Versäumen Sie sie, gilt die Kündigung automatisch als rechtswirksam und es gibt kaum mehr Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Warten Sie deshalb nicht erst, bis Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. In der Regel ist es dann bereits zu spät, um Klage zu erheben. Die Einhaltung der Klagefrist ist deshalb die wichtigste Voraussetzung für eine Kündigungsschutzklage.

Die zweite Bedingung betrifft den Anwaltszwang. Tatsächlich sind Sie nicht verpflichtet, für das Einreichen der Klage einen Anwalt zu beauftragen. Denn laut Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) können Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht ohne rechtliche Vertretung geführt werden. Geht Ihr Klageverfahren allerdings in die nächste oder übernächste Instanz, also vor das Landesarbeitsgericht oder das Bundesarbeitsgericht, haben Sie keine Wahl mehr: Vor diesen Gerichten müssen Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen, andernfalls können Sie Ihre Kündigungsschutzklage nicht fortführen.

Selbst wenn Sie in der ersten Instanz noch nicht verpflichtet sind, einen Anwalt einzuschalten, ist es empfehlenswert, sich von Anfang an juristischen Beistand zu holen. Mit einem Experten für Arbeitsrecht steigen Ihre Erfolgschancen beträchtlich!

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Unser Kanzlei-Team reizt die Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage aus und vertritt Ihre Interessen gegenüber Ihres (Ex-) Arbeitgebers.

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