Beachten Sie die Klagefrist von 3 Wochen!
Wenn Sie sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen, müssen Sie schnell handeln. Die Frist, in der Sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben können, beträgt exakt drei Wochen ab dem Tag, an dem Ihnen das Kündigungsschreiben zugeht. Ein bloßer Widerspruch beim Arbeitgeber reicht nicht aus.
Sollten Sie diese Frist versäumen, gilt die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) von Anfang an als wirksam. Selbst wenn sie inhaltlich oder formal Fehler enthält, können Sie dann nichts mehr tun. Das Arbeitsgericht lässt eine verspätete Klage nur in seltenen Ausnahmefällen zu, beispielsweise wenn Sie schwer erkranken. In einem solchen Fall müssen Sie die Klage innerhalb von zwei Wochen nachträglich beantragen, sobald der Hinderungsgrund wegfällt.
Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage funktioniert der Ablauf folgendermaßen:
- Gütetermin: Arbeitnehmer und Arbeitgeber versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Kommt es zum Vergleich, endet das Verfahren bereits an dieser Stelle.
- schriftliches Vorverfahren: Arbeitnehmer und Arbeitgeber tauschen Schriftsätze mit Argumenten für bzw. gegen die Wirksamkeit der Kündigung aus.
- Kammertermin: Mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. Es kommt zu einem Vergleich oder einem Urteil durch die Richter.
- Berufung oder Revision: Ist eine Partei mit dem Urteil nicht einverstanden, kann sie Berufung oder ggf. Revision einlegen.
Kündigungsschutzklage: Ablauf des Güteverfahrens
Sobald Sie Klage einreichen, beraumt das Arbeitsgericht einen Gütetermin an. Dieser findet meist zwei bis sechs Wochen nach dem Klageeingang statt. Die Güteverhandlung dient dazu, das gesamte Streitverhältnis gütlich beizulegen. Der vorsitzende Richter leitet den Termin allein, ehrenamtliche Richter nehmen daran noch nicht teil.
Falls beide Parteien dem Gütetermin fernbleiben, ordnet das Arbeitsgericht das Ruhen des Verfahrens an. Wenn Sie dann nicht innerhalb von sechs Monaten einen neuen Termin beantragen, gilt die Klage als zurückgenommen.
Der Gütetermin dauert meist nur 15 bis 20 Minuten und zielt auf einen Vergleich ab, um einen kostspieligen, aufwendigen Prozess zu vermeiden. Häufig einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber hierbei: Sie als Arbeitnehmer akzeptieren die Kündigung und erhalten im Gegenzug eine Abfindung sowie ein gutes Arbeitszeugnis. Ein Vergleich bei der Kündigungsschutzklage beendet den Ablauf sofort, schafft Rechtssicherheit und spart Ihnen die Gerichtskosten.
Beim Gütetermin brauchen Sie Verhandlungsgeschick, deswegen ist es ratsam, sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten zu lassen. Klären Sie vorher alle wichtigen Fragen ab: Welches Angebot vom Arbeitgeber würden Sie akzeptieren? Welche Forderungen haben Sie als Arbeitnehmer?
Ablauf des Kammertermins und des streitigen Verfahrens
Können Sie sich im Gütetermin nicht einigen, folgt das schriftliche Vorverfahren. Ihr Arbeitgeber muss nun detailliert beweisen, warum die Kündigung rechtmäßig war. Beide Seiten tauschen über ihre Anwälte weitere Schriftsätze aus und argumentieren darin für oder gegen die Wirksamkeit der Kündigung.
Das Gericht beraumt danach einen Kammertermin an, der meist drei bis acht Monate nach der Klageerhebung stattfindet. Die Kammer verhandelt den Fall mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Nach einer ausführlichen Beweisaufnahme, bei der das Gericht Zeugen hört oder Urkunden prüft, entscheidet es durch ein Urteil über die Wirksamkeit der Kündigung. Auch im Kammertermin können Sie noch einen Vergleich erwirken.
Sind Sie mit der Entscheidung der Richter nicht einverstanden, können Sie Berufung einlegen. Dafür haben Sie einen Monat ab Zustellung des Urteils Zeit. Das Verfahren geht dann in die nächsthöhere Instanz, das Landesarbeitsgericht. Hat die Berufung keinen Erfolg, haben Sie unter Umständen noch die Möglichkeit, in Revision zu gehen. Dann wird die Entscheidung noch einmal vom Bundesarbeitsgericht geprüft.
Meist empfiehlt es sich, bei einer Kündigungsschutzklage den Ablauf und die Erfolgsaussichten von einem Anwalt prüfen zu lassen. Ihre Chancen sind bei formalen Fehlern der Kündigung, fehlender Betriebsratsanhörung oder einer mangelhaften Sozialauswahl hoch. Obendrein besteht für Ihren Arbeitgeber das finanzielle Risiko des Annahmeverzugslohns: Da Arbeitgeber bei einer unwirksamen Kündigung das Gehalt für die gesamte Prozessdauer nachzahlen müssen, zeigen sie meist eine hohe Bereitschaft für eine Abfindung. Als Faustregel gilt eine Abfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.
Unser Kanzlei-Team reizt die Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage aus und vertritt Ihre Interessen gegenüber Ihres (Ex-) Arbeitgebers.
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