Die Kündigungsfrist beim Bausparvertrag
Die Kündigungsfrist des Bausparvertrags hängt vom Zeitpunkt der Kündigung ab und davon, in welcher Phase er sich befindet. Es ist prinzipiell zwischen zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:
- Bei der Kündigung in der Ansparphase, erhalten Sie die eingezahlte Ansparsumme einschließlich Zinsen zurück. Gebühren fallen keine an.
- Bei der Kündigung in der Darlehensphase, handelt es sich eher um eine Ablösung des Darlehens als um eine Kündigung.
Tipp: Kündigungsfrist in der Ansparphase
Kündigen Sie den Bausparvertrag in der Ansparphase, gilt eine vertraglich festgelegte Kündigungsfrist von mindestens drei bis sechs Monaten. Wie lange die Kündigungsfrist tatsächlich ist, entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB).
Sofern Sie die Kündigungsfrist in der Ansparphase einhalten, erhalten Sie als Bausparer die bis dahin eingezahlte Ansparsumme plus Zinsen zurück. Es muss also zunächst Kapital angespart werden, bevor das in Anspruch genommene Darlehen ausgezahlt wird.
Die im Vertrag festgeschriebene Bausparsumme ist die Summe aus angespartem Guthaben und dem gewährten Darlehen. Grundsätzlich ist ein Bausparvertrag in beiden Phasen jederzeit kündbar.
Verluste bei der Kündigung des Bausparvertrags
Ob und wie viel Geld Sie durch eine Kündigung des Bausparvertrags verlieren, hängt vom Zeitpunkt der Kündigung ab. Wird der Bausparvertrag während der Darlehensphase, also ab der Zuteilungsreife aufgelöst, entstehen keine finanziellen Nachteile. Möchten Sie sich die gesamte Bausparsumme auszahlen lassen, können Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Tipp: Auszahlung bei Kündigung in der Darlehensphase
Die Auszahlung des Guthabens erfolgt nach sechs Monaten. Sprechen Sie mit der Bausparkasse, wenn Sie das Geld sofort benötigen. Bei einer sofortigen Auszahlung kann ein Diskont von 3 % erhoben werden.
Allerdings entfällt mit der Kündigung des Bausparvertrags der Anspruch auf das mit dem Vertrag verbundene zinsgünstige Darlehen. Außerdem fällt eine geringe Bearbeitungsgebühr an, wenn Sie Ihre Restschuld in Form einer Sondertilgung bezahlen wollen.
Kann der Bausparvertrag vor der Kündigungsfrist aufgehoben werden?
Sie haben außerdem die Möglichkeit, den Bausparvertrag vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist in der Ansparphase zu kündigen. Das ist jedoch nicht empfehlenswert, da bei Nichteinhalten der Kündigungsfrist Ihr Anspruch auf die staatliche Wohnungsbauprämie entfällt.
Die staatliche Wohnungsbauprämie
Für die staatliche Wohnungsbauprämie gilt die gesetzliche Bindungsfrist von sieben Jahren. Nur wenn sie eingehalten wird, haben Bausparer Anspruch auf staatliche Prämien wie
- die Wohnungsbauprämie und
- die Arbeitnehmersparzulage.
Wird der Bausparvertrag vor Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist gekündigt, verlieren Bausparer die staatliche Wohnungsbauprämie. Außerdem wird die Abschlussgebühr eines Bausparvertrages, die regelmäßig zwischen 1 und 1,6 % der Bausparsumme beträgt, meistens nicht erstattet.
Wurde der Bausparvertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen, können Bausparer nach Ablauf der Bindungsfrist frei über das Sparguthaben und die Wohnungsbauprämie verfügen.
Wird ein solcher Altvertrag vor Ablauf der Bindungsfrist zugeteilt, muss zum Erhalt der Prämie nachgewiesen werden, dass das Geld für wohnwirtschaftliche Zwecke wie
- Renovierung
- Sanierung
- Bau
- oder Kauf einer Immobilie
verwendet wird.
Alternativen zur Kündigung
Um finanzielle Einbußen zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, den Bausparvertrag nicht zu kündigen und stattdessen auf mögliche Alternativen auszuweichen. Davon gibt es insgesamt vier, nämlich die schnellere Zuteilungsreife dank einer Sondertilgung, das Senken der Bausparsumme sowie die Teilung beziehungsweise den Verkauf des Bausparvertrags.
- 1. Schnellere Zuteilungsreife dank einer Sondertilgung
Die Sondertilgung in Form einer Einmalzahlung ist eine Möglichkeit der schnelleren Zuteilungsreife. Der Bausparvertrag ist zuteilungsreif, wenn Sie mindestens 40 % der vertraglich vereinbarten Bausparsumme angespart haben. Möchten Sie den Vertrag kündigen, können Sie das Bauspardarlehen schneller beanspruchen, wenn Sie eine Sondertilgung leisten, um die Zuteilungsreife zu erreichen.
- 2. Senken der Bausparsumme
Sie haben die Möglichkeit, die Bausparsumme während der Vertragslaufzeit zu reduzieren. Dadurch wird der Vertrag schneller zuteilungsreif, sodass Sie schnelleren Zugriff auf das Geld haben.
- 3. Teilen des Bausparvertrags
Eine weitere Alternative zur Kündigung des Bausparvertrags ist seine Teilung. Aufgrund der Teilung ist der Vertrag schneller zuteilungsreif, sodass Sie schneller an das Geld kommen. Der andere Teil fließt in einen neuen Vertrag zu den gleichen, vertraglich vereinbarten Bedingungen.
- 4. Verkauf des Bausparvertrags
Sie haben außerdem die Möglichkeit, Ihren Bausparvertrag zu verkaufen. Der Vorteil ist, dass Sie schneller an Ihr Geld kommen, ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen. In Betracht kommen zum Beispiel der Verkauf an einen Finanzdienstleister oder nach Anpassen der Vertragsdaten die Abtretung an ein Familienmitglied. Eine Zustimmung der Bausparkasse ist nicht erforderlich.
Vertragskündigung und Vorfälligkeitsentschädigung der Bausparkasse
Kündigen Sie vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist, erhalten Sie zwar die bis zum Kündigungszeitpunkt eingezahlte Ansparsumme einschließlich Zinsen zurück. Die meisten Bausparkassen verlangen jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die regelmäßig ein Prozent der Bausparsumme pro Monat beträgt. Dabei berechnen die Bausparkassen die Vorfälligkeitsentschädigung für die Monate vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird immer dann fällig, wenn ein Kredit beziehungsweise Bausparvertrag während der regulär vereinbarten Laufzeit gekündigt wird. Ihrem Namen entsprechend ist eine Vorfälligkeitsentschädigung eine Entschädigung, die Kreditinstituten und Bausparkassen bei Vertragsauflösung vor Fälligkeit zusteht.
Für nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossene Ratenkredite ist die Vorfälligkeitsentschädigung gesetzlich auf maximal ein Prozent der Restschuld begrenzt worden. Anderes gilt für Bausparverträge und vor diesem Stichtag geschlossene Ratenverträge, für die es eine gesetzlich geregelte Höchstgrenze nicht gibt.
Wann kann die Bausparkasse ihrerseits den Bausparvertrag kündigen?
Bausparkassen können Bausparverträge kündigen, wenn Bausparer die Bausparsumme komplett angespart haben und weiter Geld einzahlen. Ansonsten ist eine Kündigung seitens der Bausparkasse zweifelhaft. Das ist keine Seltenheit bei Altverträgen, die noch mit vier Prozent Zinsen und höher verzinst werden und die für Bausparkassen ein Minusgeschäft sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen vom 21. Februar 2017 – Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 – entschieden, dass eine Bausparkasse den Vertrag kündigen darf, wenn er seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif ist. Das gilt auch dann, wenn er noch nicht voll bespart ist.