Neue Verjährungsfrist seit Juli 2026: 6 statt 3 Monate

Wenn eine Ordnungswidrigkeit verjährt, kann die Bußgeldstelle kein Bußgeld mehr von Ihnen verlangen und auch andere Sanktionen wie Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot können nicht mehr durchgesetzt werden. Die Behörde kann sich also nicht ewig Zeit lassen, um einen Verstoß zu verfolgen. In der Regel sind es nur 6 Monate, denn dann setzt beim Bußgeldbescheid die Verjährung ein. Landet er später bei Ihnen im Briefkasten, müssen Sie das Bußgeld nicht mehr entrichten.

Tun Sie es dennoch, weil Sie nichts von der Verjährung wussten, können Sie das gezahlte Bußgeld allerdings nicht zurückfordern.

Die 6-Monats-Frist galt nicht immer. Vor dem 1. Juli 2026 dauerte es bis zur Verjährung von Verkehrsverstößen sogar nur 3 Monate; die Bußgeldstellen hatten also noch weniger Zeit, die Bußgeldbescheide zuzustellen. Die Überlastung der Behörden hatte in den Jahren zuvor jedoch immer mehr zugenommen, sodass viele Fälle nicht rechtzeitig bearbeitet werden konnten, ehe sie verjährten. Deswegen wurde die Verjährungsfrist durch eine Gesetzesänderung verdoppelt, welche seit dem 1. Juli 2026 in Kraft ist.

Mit dem Bußgeld verjährt auch das Fahrverbot

Haben Sie einen Verstoß begangen, der ein Fahrverbot nach sich ziehen würde, kann die Verjährung Sie retten. Denn trifft der Bußgeldbescheid zu spät ein, sind Sie nicht nur von der Pflicht entbunden, das Bußgeld zu zahlen. Auch die anderen Sanktionen wie Punkte in Flensburg und eben das Fahrverbot entfallen.

Legen Sie in diesem Fall am besten so schnell wie möglich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und begründen Sie diesen mit der abgelaufenen Verjährung.

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Wann beginnt und endet die Verjährungsfrist?

Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Tatzeitpunkt zu laufen, also ab dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Wurden Sie z. B. am 3. April wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt, ist das der erste Tag der Frist. Die Behörde hat jetzt genau 6 Monate, also bis zum 3. Oktober um 24 Uhr, Zeit, Ihnen den Bußgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen zuzuschicken. Ab dem 4. Oktober gilt Ihr Verstoß als verjährt.

Fällt das Ende Ihrer Verjährungsfrist wie in unserem Beispiel auf einen gesetzlichen Feiertag, müssen Sie sich trotzdem keine Gedanken machen. Für die Behörde verlängert sich die Frist dadurch nicht. Die Bußgeldstelle hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass der Anhörungsbogen bzw. der Bußgeldbescheid an einem Werktag innerhalb der Frist zugestellt wird.

Die Unterbrechung der Verjährungsfrist

Die Verjährung eines Bußgeldbescheids kann unter bestimmten Umständen unterbrochen werden. Ist das der Fall, beginnt die Frist erneut zu laufen, sodass tatsächlich mehr als 6 Monate vergehen können, ehe Ihr Verstoß verjährt ist. Wenn Sie z. B. am 3. April geblitzt wurden, würde die Verjährung eigentlich am 4. Oktober einsetzen. Am 7. Mai allerdings kommt es zu einer Unterbrechung, sodass Ihre Verjährungsfrist von vorne beginnt. Ihr Bußgeldbescheid verjährt nun am 8. November.

Die Verjährung kann durch bestimmte behördliche Maßnahmen erfolgen. Im Verkehrsrecht ist die häufigste Ursache der Versand eines Anhörungsbogens. Das ist ein Schreiben der Bußgeldstelle, indem Sie sich zum Tatvorwurf äußern können. Verpflichtet sind Sie dazu nicht, wenn Sie allerdings keine Informationen liefern, die den Vorwurf entkräften, geht die Behörde davon aus, dass der Verstoß tatsächlich so passiert ist wie von ihr angenommen. Sie erhalten dann später den Bußgeldbescheid mit den entsprechenden Sanktionen.

Gut zu wissen: Auch der Anhörungsbogen muss spätestens 6 Monate nach dem Tatzeitpunkt zugestellt werden. Selbst wenn die Verjährungsfrist dann von neuem beginnt, ist die Ordnungswidrigkeit also spätestens nach 12 Monaten endgültig verjährt. Diese Regelung verhindert, dass Bußgeldverfahren unbegrenzt in die Länge gezogen werden können.

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