Diese Pflichten bestehen beim Anhörungsbogen

In Deutschland gilt der Rechtsgrundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss. Wurde Ihnen aufgrund eines Verkehrsverstoßes ein Anhörungsbogen zugesandt, haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie sind somit nicht verpflichtet, den vorgeworfenen Verstoß, z. B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder einen Rotlichtverstoß, im Anhörungsbogen zuzugeben.

Es gibt aber eine andere Pflicht, die Sie bei der Anhörung wahrnehmen müssen: Das Schreiben enthält neben dem Tatvorwurf auch Ihre persönlichen Stammdaten wie Name, Geburtsdatum und Adresse. Sie sind verpflichtet, diese Daten zu überprüfen. Sind sie unvollständig oder enthalten Fehler, müssen Sie sie korrigieren und den Anhörungsbogen fristgerecht an die zuständige Behörde zurücksenden.

Sollten die Angaben zu Ihrer Person hingegen stimmen, verfällt in der Regel die Pflicht zur Rücksendung, sofern Sie sich nicht zum Tathergang äußern wollen. Möchten Sie im Anhörungsbogen den Verstoß weder zugeben noch klar abstreiten, können Sie die Felder zum Tathergang und zur Schuldfeststellung einfach leer lassen. Die Behörde darf Ihnen eine Nichtäußerung nicht als Schuldeingeständnis auslegen.

Infografik Verpflichtungen im Anhörungsbogen
Infografik: Verpflichtungen im Anhörungsbogen
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Im Anhörungsbogen Verstoß nicht zugeben: Welche Folgen hat das?

Sollten Sie nun bei der Anhörung im Bußgeldverfahren den Verstoß zugeben oder lieber nicht? Ein Geständnis hat für Sie hier kaum Vorteile. Sie erleichtern lediglich die Arbeit für die Bußgeldstelle und das Verfahren wird beschleunigt. Sind Sie einsichtig und bereit, die Sanktionen auf sich zu nehmen, können Sie durchaus direkt im Anhörungsbogen den Verstoß zugeben und die Angelegenheit so schnell zum Ende bringen.

Wollen Sie aber eventuell doch versuchen, den Bußgeldbescheid anzufechten, ist es ratsamer zu schweigen. Wenn Sie nämlich bereits bei der Anhörung Ihre Täterschaft schriftlich bestätigen, haben Sie später vor Gericht kaum noch Chancen, Ihre Unschuld glaubhaft zu machen. Entscheiden Sie sich hingegen dazu, sich nicht im Anhörungsbogen zu äußern, erhalten Sie kurz darauf den Bußgeldbescheid, gegen den Sie nun Einspruch einlegen können. Dazu haben Sie 14 Tage Zeit. Verpassen Sie diese Frist, gilt der Bußgeldbescheid als rechtskräftig.

Die Bußgeldstelle muss Ihren Einspruch nun prüfen und zweifelsfrei nachweisen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Da Sie der Fahrzeughalter sind (andernfalls hätten Sie keinen Anhörungsbogen enthalten), ist der Verdacht zwar naheliegend, dass Sie auch den Verkehrsverstoß begangen haben, doch ein Beweis ist das eben noch nicht.

Die besten Aussichten hat die Behörde, wenn ein gut erkennbares Blitzerfoto vorliegt. Dann kann sie die dort abgebildete Person mit Ihrem Ausweisbild beim Einwohnermeldeamt abgleichen oder direkt einen Beamten zu Ihnen nach Hause schicken, der Ihr Gesicht in Augenschein nimmt. Kann die Bußgeldstelle trotz aller Bemühungen nicht eindeutig nachweisen, dass Sie der verantwortliche Fahrer sind, muss sie das Verfahren einstellen.

Aber Achtung! Muss die Bußgeldbehörde das Verfahren einstellen, kann Sie Ihnen als Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage erteilen. Sie müssen dann über Monate hinweg jede einzelne Fahrt mit Ihrem Fahrzeug protokollieren, sonst droht ein Bußgeld. Wollen Sie sich diesen bürokratischen Aufwand sparen, sollten Sie im Anhörungsbogen den Verstoß besser doch zugeben und die Sanktionen annehmen.

Im Video: Alles zum Anhörungsbogen

Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?
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Bildnachweise: KI-generiert (Vorschaubild), KI-generiert