Kaum hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Widerrufsrecht bei Maklerprovisionen gestärkt, folgt in Karlsruhe jetzt der nächste Sieg für Immoblienkäufer:innen: Auch die klassische Reservierungsgebühr beim Hauskauf ist in vielen Fällen unwirksam.

Reservierungsgebühr bei geplatztem Deal

Trotz steigender Immobilienpreise ist die Konkurrenz unter Käufer:innen groß. So groß, dass teilweise zu drastischen und vor allem teuren Mitteln gegriffen wird: Reservierungsgebühren. Gegen einen recht hohen Aufpreis versprechen Makler, das Traumhaus keinen anderen Kaufinteressenten zu zeigen. So soll verhindert werden, dass die Konkurrenz das begehrte Objekt in letzter Sekunde wegschnappt.

Ein Paar aus Sachsen wollte sich seine Traumimmobilie mithilfe einer solchen Reservierungsgebühr sichern, landete aber letztendlich vor dem BGH. Nach der Besichtigung schlossen die beiden einen Reservierungsvertrag mit ihrem Makler, der das Geschäft absichern sollte – Kostenpunkt: Rund 4.200 EUR.

Zum Kauf kam es letztendlich aber doch nicht. Das Paar forderte daraufhin die Gebühr zurück. Der Makler verweigerte eine Rückerstattung und verwies auf die getroffene Vereinbarung. Nun hatte der BGH den Fall zu entscheiden.

Hinweis: Erleichterter Widerruf der Maklerprovision 
Anfang April kritisierte der BGH die Uneindeutigkeit vieler Maklerverträge und sprach Käufer:innen ein vereinfachtes Widerrufsrecht zu. Ein genauer Blick in Ihren Vertrag kann sich für Sie also durchaus lohnen.

Reservierungsgebühr ist Ergänzung

Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Paares noch ab. Die Einigung über die Reservierungsgebühr sei ein eigenständiger Vertrag gewesen, so die Argumentation. Daraus ergebe sich eine Pflicht für den Makler, keine weiteren Besichtigungen mehr durchzuführen. Diese Pflicht habe er vertragsgemäß erfüllt. Im Gegenzug sei das Paar zu einer Zahlung verpflichtet gewesen.

Das sah der BGH allerdings anders. Der Vertrag über die Reservierungsgebühr sei kein eigenständiger Vertrag, sondern ein Zusatz zum eigentlichen Maklervertrag, für den die Regeln für allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.

Makler erbringt keine Gegenleistung für Reservierungsgebühr

Die Vereinbarung über die Reservierungsgebühr sei unwirksam, weil sie das Paar unangemessen benachteilige. Folgende Punkten waren hierbei für das Gericht ausschlaggebend:

  • Eine Rückerstattung war vertraglich unter keinen Umständen vorgesehen.
  • Es ergeben sich weder nennenswerte Vorteile für die Käufer:innen, noch lässt sich hier eine angemessene Gegenleistung des Maklers feststellen. Schließlich könne der Eigentümer des Hauses selbiges trotz Absprache entweder gar nicht oder an jemand anderen verkaufen.
  • Maklerverträge sähen vor, dass eine Provision nur dann gezahlt wird, wenn der Kauf erfolgreich über die Bühne geht. Eine Leistung, die unabhängig vom Erfolg des Maklers gezahlt werden soll, stehe diesem Grundsatz im Immobilienrecht entgegen.

Unter engen Voraussetzungen kann eine Reservierungsgebühr zwar zulässig sein. In diesem und in vielen anderen Fällen sei die Absprache jedoch unwirksam.

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