Bestehen Zweifel an der Beweissicherheit einer Krankschreibung, müssen Arbeitnehmer*innen nachweisen, dass sie auch wirklich krank waren. Das gilt insbesondere dann, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach einer Kündigung exakt mit der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt.

Arbeitgeber verweigert Entgeltfortzahlung

Klägerin im Ausgangsfall war eine kaufmännische Angestellte, die sich nach einer Eigenkündigung krank schreiben ließ. Da der Zeitraum der Krankschreibung auf den Tag genau mit dem Ende der Kündigungsfrist übereinstimmte, weigerte sich ihre Arbeitgeberin weiterhin Entgelt zu bezahlen. Die Arbeitnehmerin müsse erst einmal beweisen, dass sie auch wirklich krank sei.

In Folge dessen klagte die Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung. Schließlich sei sie ordnungsgemäß krankgeschrieben und habe vor einem Burnout gestanden. Ihre Arbeitgeberin sei daher weiterhin verpflichtet, ihr Gehalt zu zahlen.

BAG: Beweiswert der AU kann erschüttert werden

Zwar bekam die Klägerin in den Vorinstanzen noch Recht, das Bundesarbeitsgericht (BAG) aber sah die Sache anders. Nach Auffassung des Senats kann die sonst so beweissichere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) durch bestimmte Tatsachen so sehr erschüttert werden, dass der*die krankgeschriebene Arbeitnehmer*in noch weitere Beweise für die Arbeitsunfähigkeit vorbringen muss. Das sei auch dann gegeben, wenn, wie im hier dargestellten Fall, Krankschreibung und Kündigungsfrist auf den Tag genau enden.

Hinweis: elektronische AU
Ab dem 1. Oktober 2021 sollen Ärzt*innen AUs nur noch elektronisch an die Krankenkassen weiterleiten. Praxen haben dann bis Anfang 2022 Zeit, sich für die elektronische Übermittlung auf- und umzurüsten. Die digitale Übermittlung an den*die Arbeitgeber*in soll Mitte 2022 starten.

Weiterer Krankheitsnachweis erforderlich

Was also können und sollten Arbeitnehmer*innen in einem solchen Fall tun? Das BAG schlägt die Vernehmung des*der Ärzt*in vor, der die AU ausgestellt hat. Sollten Beschäftigte wirklich erkrankt sein, könne der*die Ärzt*in dies vor Gericht problemlos bestätigen. Allerdings müssten sie dafür zunächst von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.

An diesem Punkt scheiterte die Klage der kaufmännischen Angestellten auch letztendlich. Trotz eines Hinweises durch den Senat, weigerte sie sich, ihren Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, weshalb ihr ein konkreter Nachweis über ihre Erkrankung fehlte. Da auch keine anderen Nachweise von der Klägerin vorgebracht wurden, sah das Gericht sich dazu gezwungen, die Klage abzuweisen.

 

Quellen: