Kurz vor seinem wegweisenden Abgas-Urteil am 8. Mai hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Klausel für Autokreditverträge der Mercedes-Benz Group gekippt. Die Zusatzvereinbarung sah vor, dass betroffene Kundinnen bzw. Kunden einen Großteil ihrer Ansprüche an die konzerneigene Bank abtreten.

Autokauf mit Kredit

Fahrzeughersteller locken seit jeher mit vermeintlich attraktiven Kreditkäufen. Das Prinzip dahinter ist recht ausgeklügelt: Neben dem eigentlichen Kaufvertrag mit dem Fahrzeughersteller schließt der bzw. die Verbraucher:in parallel auch einen Darlehensvertrag mit einer dem Hersteller zugehörigen Bank, die die Finanzierung sichern soll.

Schaut man sich nun die Vertragsbestimmungen genauer an, erkennt man mitunter sehr fragwürdige Klauseln, mit deren Hilfe die Hersteller Verbraucherschutzvorschriften zu umgehen versuchen. Besonders unfair war nach Auffassung des BGH eine Klausel der Mercedes-Benz Group, die der Gerichtshof deswegen auch gleich kassierte.

Klausel blockiert Schadensersatz

Die dreiste Masche der Mercedes-Bank sah wie folgt aus: Als Sicherheit für den Finanzierungskredit verlangte die Bank die Abtretung fast aller Ansprüche des Käufers bzw. der Käuferin gegen den Fahrzeughersteller, „gleich aus welchem Rechtsgrund“. Lediglich Mängelgewährleistungsrechte verbleiben bei dem bzw. bei der Käufer:in/Darlehensnehmer:in.

Nun versuchte ein betroffener Mercedes-Kunde Schadensersatz gegen den Stuttgarter Autobauer geltend zu machen. Der Haken an der Sache war aber, dass er durch die vorherige Abtretung gar nicht mehr Inhaber der Ansprüche war, sondern die Mercedes-Bank. Es kam zum Rechtsstreit.

Hinweis: Wichtiges BGH-Urteil am 8. Mai
Nachdem der Europäische Gerichtshof Ende März entschieden hat, dass Autohersteller auch bei fahrlässigem Einbau von illegalen Abschalteinrichtungen haften sollen, ist nun der BGH in Zugzwang. Seine Pendantentscheidung soll am 8. Mai 2023 erfolgen.

Klausel benachteiligt Verbraucher

Während das Oberlandesgericht Stuttgart keine Probleme mit der Klausel hatte, fanden die Richter:innen in Karlsruhe deutlichere Worte. Die Zusatzvereinbarung sei viel zu weit gefasst und benachteilige Verbraucher:innen unangemessen.

Mögliche Schadensersatzansprüche seien durch die ausufernde Abtretung nicht nur schwerer durchsetzbar. Die Bank umgehe damit auch gleichzeitig gesetzliche Verbrauchervorschriften im Falle eines Widerrufes. Die Klausel sei daher unwirksam. Der Kläger sowie zahlreiche weitere Käufer:innen können nun gerichtlich gegen Mercedes vorgehen.

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