Lange Zeit stand die Frage nach der Verjährung von Ansprüchen im Abgasskandal offen – vor allem vor dem Hintergrund der Teilnahme an einer Musterfeststellungsklage (MFK). Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt: Eine Anmeldung des Anspruchs im Rahmen einer MFK hemmt die Verjährung. Entscheidend dabei ist, wann die MFK eingereicht wurde, nicht wann ein Kläger beigetreten ist.

Der BGH hat in seinem Urteil einem geschädigten VW-Käufer im Abgasskandal den Rücken gestärkt. Dabei ging es vorrangig um die Frage nach der Verjährung von Rechtsansprüchen (wir berichteten). Der Kläger hatte 2019 Individualklage gegen VW eingereicht, nachdem er sich zuvor im selben Jahr einer Musterfeststellungsklage erst angeschlossen, kurz danach aber wieder abgemeldet hatte.

Hemmung durch Teilnahme an MFK Streitthema

Die Volkswagen AG beharrte darauf, dass die Verjährungsfrist Ende 2018 abgelaufen sei. Die Individualklage des VW-Fahrers sei hingegen erst 2019 eingereicht worden. Damit sei sein Anspruch auf Schadenersatz verjährt. Der Kläger widersprach mit Verweis auf seine Teilnahme an der MFK. Die Verjährung sei damit gehemmt gewesen.

Hinweis: Vergleichsangebot bis Ende April
Im Zuge der MFK stellte VW den eingetragenen Klägern ein Vergleichsangebot in Aussicht. Bis Ende April 2020 hatten die Kläger Zeit, sich für oder gegen eine Annahme zu entscheiden.

BGH entscheidet zugunsten des VW-Fahrers

Der Kläger erhielt recht. Demnach hemmte sein Beitritt zur Musterfeststellungsklage die Verjährung. Dabei sei der Zeitpunkt seines Beitritts nicht relevant. Hier zähle der Tag, an dem die MFK eingereicht wurde: das war am 1. November 2018.

Außerdem wurde dem Kläger vorgeworfen, seit 2015 von den Abgasmanipulationen gewusst zu haben. Der MFK habe er sich nur angeschlossen, um die Verjährungshemmung auszunutzen. Der BGH wies den Vorwurf ebenfalls zurück. Der Grund: Es könne nicht automatisch von einer Verjährung Ende 2018 ausgegangen werden. Vielmehr sei entscheidend, wann der Kläger von den Manipulationen erfahren hätte. Zwar sei es naheliegend, dass dies bereits im Herbst 2015 der Fall war. Eindeutig festgestellt, wurde das aber nicht.

Der BGH verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Naumburg.

Urteil wegweisend für offene Verfahren

Rund 20.000 offene Verfahren stehen gegen VW noch im Raum. Viele davon beschäftigen sich mit der Frage nach Verjährung. Das Urteil könnte nun für viele Kläger*innen neue Chancen offenbaren, doch noch Anspruch auf Schadenersatz geltend machen zu können.

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