Die Probezeit: Monate des Kennenlernens

Die Vereinbarung einer Probezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist hierzulande Usus. Auch wenn die Probezeit bei neuen Arbeitsverhältnissen nicht gesetzlich verpflichtend ist, setzen Arbeitgeber üblicherweise auf die Kennenlernphase. Dabei profitieren auch Arbeitnehmer davon, immerhin können auch sie sich ein Bild davon machen, ob der Wunsch-Arbeitgeber tatsächlich gefunden ist.

Kündigungsfrist in der Probezeit

Die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit beträgt in aller Regel zwei Wochen. So setzt es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 622 Abs. 3 fest. Dabei darf die Probezeit maximal sechs Monate andauern.

Wichtig: Probezeit vertraglich vereinbart
Die Vereinbarung einer Probezeit wird in aller Regel im Arbeitsvertrag festgehalten. Findet sich dazu kein Vermerk in Ihrem Vertrag, gilt für Sie auch keine Probezeit. In dem Fall greift bereits ab Tag 1 die vertraglich geregelte bzw. gesetzliche Kündigungsfrist.

Wenngleich das BGB die Kündigungsfrist in der Probezeit auf mindestens zwei Wochen festsetzt, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine abweichende Vereinbarung treffen – allerdings nur hinsichtlich einer verlängerten Kündigungsfrist. Die muss vertraglich festgehalten werden.

Kürzere Kündigungsfristen innerhalb der Probezeit können allenfalls im Rahmen von Tarifverträgen verhandelt werden. Das geht aus § 622 Abs. 4 BGB hervor.

Kündigungsfrist: Dann beginnt die Uhr zu ticken

Im Zuge der Probezeit können beide Vertragsparteien unter Berücksichtigung der zweiwöchigen Kündigungsfrist zu jedem beliebigen Tag kündigen – also beispielsweise auch zum 5. oder 17. eines Kalendermonats.

Wichtig ist dabei allerdings, dass die Kündigung den jeweiligen Empfänger noch während der Probezeit erreicht, nicht erst danach.

Als Arbeitnehmer in der Probezeit kündigen – Musterschreiben

Wollen Sie während der Probezeit kündigen, muss das in der Regel schriftlich erfolgen. Dabei muss Ihr Kündigungsschreiben gewisse formelle Kriterien erfüllen. Andernfalls kann Ihre Kündigung unwirksam sein. Wir stellen Ihnen für Ihr Kündigungsschreiben eine Vorlage zur Verfügung:

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Kündigung in der Probezeit

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Allgemeiner Kündigungsschutz während der Probezeit

Während der Probezeit genießen Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Das KSchG kann also frühestens mit Ablauf der maximalen Probezeit bzw. der Wartezeit angewendet werden.

Hinweis: Wartezeit
Ein Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestehen, ehe das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. So lange befinden sich Arbeitnehmer in der sogenannten Wartezeit. Im Gegensatz zur Probezeit muss bei der Wartezeit die vertraglich vereinbarte bzw. gesetzliche Kündigungsfrist gewahrt werden.

Probezeit und Wartezeit können demnach zusammenfallen, wobei Arbeitnehmern bis zum letzten Tag ihrer Probe- bzw. Wartezeit problemlos gekündigt werden kann. Allerdings: Kündigt ein Arbeitgeber, um den Eintritt des Kündigungsschutzes zu verhindern, kann das als treuwidrig angesehen werden – und die Unwirksamkeit einer Kündigung nach sich ziehen.

Kündigung in der Probezeit – Voraussetzungen

Auch wenn das KSchG während der Probezeit nicht greift, sind Arbeitnehmer nicht völlig schutzlos. An gewisse Standards müssen sich Arbeitgeber immer halten. Eine Kündigung darf beispielsweise nicht:

  • sittenwidrig oder willkürlich sein – sie darf also nicht aus sachfremden Gründen erfolgen oder auf verwerflichen Motiven beruhen.
  • diskriminieren – Benachteiligungen unterschiedlichster Art sind tabu.
  • maßregeln – eine Kündigung darf nicht als Strafe eingesetzt werden, obgleich ein Arbeitnehmer nicht widerrechtlich gehandelt hat.

Anders als bei einer Kündigung außerhalb der Probezeit braucht es bei der Kündigung innerhalb der Probezeit keine Begründung. Das ist vor allem dem fehlenden Kündigungsschutz geschuldet. Geht der betroffene Arbeitnehmer aber von Treuwidrigkeit seines Arbeitgebers aus – sprich von einer Pflichtverletzung – kann eine Begründung ggf. doch erforderlich sein.

Zudem gilt: Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser vor Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung angehört werden. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielt dabei keine Rolle.

Sonderkündigungsschutz bei bestimmten Personengruppen

Bestimmte Personengruppen fallen unter den besonderen Kündigungsschutz. Das betrifft insbesondere:

  • Auszubildende: Für Auszubildende gilt eine kürzere Probezeit. Das Berufsbildungsgesetz schreibt eine maximale Probezeit von vier Monaten vor. Binnen dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis unter erleichterten Bedingungen von beiden Seiten gekündigt werden.
  • Schwangere: Für werdende Mütter und Schwangere richtet sich der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Das greift bereits während der Probezeit.

Wichtig: Arbeitnehmer mit schwerer Behinderung
Schwerbehinderte genießen zwar Sonderkündigungsschutz. Der greift allerdings erst nach sechs Monaten und findet damit nicht in der Probezeit Anwendung. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich im Sozialgesetzbuch: § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.

Kündigung aufgrund von Krankheit

Eine arbeitgeberseitige Kündigung während der Probezeit aufgrund von Krankheit ist rechtlich zulässig. Vor allem, wenn die Krankheit:

  • auffallend häufig auftritt
  • für längere Zeit anhält
  • chronisch bedingt ist

Fristlose Kündigung in der Probezeit

Auch in der Probezeit gilt: Eine fristlose Kündigung bedarf eines triftigen Grundes. Liegt einer vor, tritt die Kündigung mit sofortiger Wirkung in Kraft – die zweiwöchige Frist muss nicht eingehalten werden.

Folgende Gründe legitimieren eine fristlose Kündigung – arbeitgeber- wie auch arbeitnehmerseitig:

  • Arbeitszeitbetrug
  • wiederholt ausbleibende oder unpünktliche Gehaltszahlung
  • grobe Pflichtverletzung

Eine fristlose Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus. Das gilt auch in der Probezeit. Ausnahmen bilden jedoch besonders schwere Gründe wie sexuelle Belästigung oder Gewaltandrohung.

Kündigung erhalten – was ist zu tun?

Wurde Ihnen während der Probezeit gekündigt, melden Sie sich umgehend arbeitssuchend, um eine finanzielle Schieflage zu vermeiden und Arbeitslosengeld I (ALG I) zu beantragen. Voraussetzung für den Bezug ist allerdings, dass die innerhalb der vergangenen zwei Jahre für mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt waren.

Ein Vorgehen gegen eine Kündigung in der Probezeit ist nur in seltenen Fällen ratsam. Das liegt vor allem darin begründet, dass aufgrund des kurzen Beschäftigungsverhältnisses das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet. Arbeitnehmer können dementsprechend kaum gesetzliche Ansprüche geltend machen.

Möchten Sie dennoch Ihre Möglichkeiten prüfen, ziehen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zurate. Er kann eine rechtlich fundierte Einschätzung vornehmen, Sie bestmöglich beraten und ggf. vertreten.

Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?

Eine Kündigung in der Probezeit setzt voraus, dass diese den Empfänger – ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – auch während der Probezeit erreicht. Das bloße Abschicken innerhalb der Zeit genügt nicht. Möchten Sie Ihrem Arbeitgeber also noch vor Ablauf der Probezeit kündigen, achten Sie darauf, dass die Kündigung noch rechtzeitig bei ihm eingeht.

Erhalten Sie nach Ablauf der Probezeit eine Kündigung mit Verweis auf die zweiwöchige Kündigungsfrist, ist die Kündigung hinfällig. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen in dem Fall unter Berücksichtigung des Kündigungsschutzgesetzes und der vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlich geltenden Kündigungsfrist kündigen.