Weihnachten steht vor der Tür. Die meisten haben bereits alle Weihnachtsgeschenke zusammen. Doch wie sieht es eigentlich mit dem Umtausch der Geschenke aus, die nicht so gut angekommen sind? Oft können Sie Waren innerhalb von 14 Tagen umtauschen. Aber was, wenn das wegen des Lockdowns nicht möglich ist?
Wenn das gekaufte Geschenk frei von Sachmängeln ist, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Verkäufer die Sache zurücknimmt. Viele Geschäfte sind jedoch gerade 2020 sehr kulant und nehmen Geschenke, die nicht gefallen, nach den Weihnachtstagen wieder zurück.
Was, wenn Sie wegen des Lockdowns nicht innerhalb von 14 Tagen umtauschen können?
Es gibt keine besondere gesetzliche Regelung dazu, was gilt, wenn Sie als Kunde während des Lockdowns Ihre Waren nicht innerhalb der Umtauschfrist umtauschen können und ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht besteht bei Kaufverträgen im lokalen Einzelhandel nicht. Jedes Geschäft kann mit der Situation daher individuell umgehen. Viele Einzelhändler werden sicherlich kundenfreundlich die Fristen erweitern, im Grunde besteht dort aber keine verbindliche Regelung.
Es gibt bereits einzelne Händler (vor allem die großen Ketten), die aus Kulanz eine dem Lockdown entsprechend verlängerte Rückgabefrist anbieten. Das sollte aber im Einzelfall immer vorab kontrolliert oder erfragt werden. Ein genereller Anspruch der Käufer besteht nicht.
Am besten informieren Sie sich direkt beim Kauf, wie die Umtauschmodalitäten sind, sprich wie lange Sie Zeit für den Umtausch haben und ob Sie das Geld erstattet bekommen. Teilweise bieten Geschäfte bei einem Umtausch nämlich nur die Ausstellung eines Gutscheins an. Hier können Sie auch nachfragen bzw. sich bestätigen lassen, dass sich das Umtauschrecht ggf. aufgrund des Lockdowns verlängert.
Was gilt, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist?
Bei defekter Ware sollten Sie schriftlich unter Fristsetzung innerhalb der ersten 6 Monate zu Neulieferung/Nachbesserung auffordern und dann gegebenenfalls nach erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Denn in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf liegt die Beweispflicht für den Mangel bei dem Händler. Sollte sich der Mangel daher erst nach sechs Monaten bemerkbar machen, müssen Sie als Käufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt vorlag. Trotzdem gilt noch die gesetzliche Gewährleistung, welche ab dem Kauf zwei Jahre lang gilt.
Hinweis: Das gilt bei im Internet bestellten Artikeln
Wenn Sie Weihnachtsgeschenke im Internet bestellt haben, dann haben Sie in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Innerhalb dieses Zeitraumes können Sie dann die Geschenke zurücksenden und erhalten Ihr Geld erstattet. Einen Grund für den Widerruf müssen Sie nicht angeben.
Viele Internet-Shops bieten jedoch auch eine längere Umtauschzeit an. Wie lange Sie bestellte Waren umtauschen können ergibt sich aus der jeweiligen Allgemeinen Geschäftbedingung (AGB) des Internet-Shops. Zum Teil werben einige Shops auch mit einem langen Rückgabezeitraum.
Das müssen Sie bei der Änderung der Mehrwertsteuer beachten
Um in der Corona-Krise Kaufanreize für Konsumenten zu bieten, wurde in Deutschland der Mehrwertsteuersatz befristet bis zum 31.12.2020 gesenkt. Regulär beträgt der Steuersatz 19 %, derzeit sind es nur 16 %. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % wurde auf 5 % gesenkt. Ihre Weihnachtsgeschenke haben Sie somit höchstwahrscheinlich mit einem Mehrwertsteuersatz von 16 % gekauft. Tauschen Sie den Artikel um, bekommen Sie den Betrag erstattet, den Sie auch gezahlt haben, sprich den Betrag inklusive den 16 % Mehrwertsteuer.