Noch immer sind durch die Corona-Pandemie viele Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit. Dass weniger Arbeit auch weniger Geld bedeutet, ist den meisten klar. Jetzt hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass auch der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit aufgrund ihrer geringeren Arbeitsleistung gekürzt werden kann.

Kurzarbeiterin erhält weniger Urlaub

Geklagt hatte eine Beschäftigte der Systemgastronomie, die sich in Folge der Corona-Pandemie mehrere Monate in Kurzarbeit “Null” befand, also keinerlei Arbeitsleistung erbrachte. Ihre Arbeitgeberin hatte ihr daraufhin nur einen Teil der im Arbeitsvertrag geregelten Urlaubstage gewährt. Als Begründung führte sie aus, dass die Arbeitnehmerin zwischenzeitlich von ihrer Arbeitspflicht entbunden gewesen sei, sodass sich auch ihr Urlaubsanspruch anteilig kürze.

Dem hält die Klägerin entgegen, dass sie unfreiwillig in Kurzarbeit musste, da ihre Arbeitgeberin ihr dies so angeordnet habe. Zudem hätte sie jederzeit bereit sein müssen, in einen normalen Arbeitsalltag zurückzukehren, falls sich ihre Arbeitgeberin dazu entschließen sollte, die Kurzarbeit frühzeitig zu beenden. Daher könne man bei der Kurzarbeit kaum von Freizeit sprechen.

LAG bestätigt Urlaubskürzung

Das LAG Düsseldorf schloss sich der Auffassung der Arbeitgeberin an. Da sich die Arbeitspflicht in der Kurzarbeit reduziert oder sie ganz entfällt, sei es mit dem geltenden Recht vereinbar, den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit zu kürzen.

Schließlich diene der Urlaub in erster Linie der Erholung und Entspannung der Arbeitnehmer*innen. Das Bedürfnis nach Erholung setze aber ein Tätigwerden der Arbeitnehmer*innen voraus, so das Gericht. Das tatsächliche Arbeiten entfalle aber gerade in der Kurzarbeit. Ein Anspruch auf die vollen Urlaubstage bestehe also nur, wenn auch die volle Arbeitsleistung erbracht werde.

Urlaubskürzung auch europarechtskonform

In seiner Entscheidung bezieht sich das LAG auch auf die Rechtsprechung des EuGH. Der hat nämlich in vielen Verfahren deutlich gemacht, dass die Kürzung des Urlaubsanspruchs von Arbeitnehmer*innen mit geltendem Unionsrecht vereinbar ist, wenn tatsächlich weniger gearbeitet wird. Er hat es den Mitgliedstaaten aber offen gelassen, für Arbeitnehmer*innen günstigere Regelungen zu treffen.

Das sei in Deutschland zumindest nach der Auffassung des LAG nicht der Fall. Weder das Bundesurlaubsgesetz noch die Vorschriften bezüglich der Kurzarbeit enthalten Abweichungen von den Grundannahmen der Gerichte.

Urteile zur Urlaubskürzung bei Kurzarbeit umstritten

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Urlaubskürzungen ist aber noch nicht abschließend geklärt. Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, die auch wahrscheinlich von der Klägerin in Anspruch genommen wird. Somit bleibt die Letztentscheidung beim Bundessozialgericht.

Insbesondere Gewerkschaften und Arbeitnehmerverbände sehen das Urteil kritisch. Aus dem Bundesurlaubsgesetz ließe sich ihrer Auffassung nach nicht die Zulässigkeit der Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit entnehmen. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch sei eben genau das; unabhängig von der aktuellen Wirtschaftslage.

Quellen: