Verletzter fordert nach Unfall im Urlaub Schadensersatz
Eigentlich wollte eine Freundesgruppe aus dem Landkreis Erlangen ein paar schöne Tage in Südeuropa verbringen. Doch der Trip endete für zwei der Reisenden vorzeitig vor dem LG Nürnberg-Fürth. Grund dafür war ein Unfall, bei dem sich einer von den beiden seinen Schneidezahn ausschlug.
Der Zwischenfall ereignete sich am bzw. im Pool der Ferienanlage, den die Freundesgruppe zum Wasserballspielen nutze. Anfangs beteiligte sich der Kläger aktiv an der Partie. Später kapselte er sich jedoch ab, beobachtete das Spiel mit einer Bierdose in der Hand vom Beckenrand aus und warf gelegentlich ankommende Bälle zu seinen Mitspielern zurück.
In einem unaufmerksamen Moment traf der Wurf seines Freundes den Mann am Hinterkopf. Er kippte um und stieß sich das Gesicht am Beckenrand. Das Ende vom Lied: Ein verlorener Schneidezahn und eine kaputte Freundschaft. Vor Gericht verlangte der Verletzte jetzt
- die Erstattung der Zahnarztkosten in Höhe von 228 EUR und
- 2.250 EUR Schmerzensgeld.
Unfall im Urlaub ist allgemeines Lebensrisiko
Sowohl das Amtsgericht (AG) Erlangen als auch das LG Nürnberg-Fürth waren jedoch gemeinsam der Überzeugung, dass kein Entschädigungsanspruch vorliegt. Der vom Kläger beschriebene Unfallhergang falle unter das allgemeine Lebensrisiko. Wer sich aktiv dazu entscheidet, beim Wasserballspielen mitzumachen, nehme ein gewisses Verletzungsrisiko in Kauf. Da der Kläger sich bewusst und freiwillig dieser Gefahr ausgesetzt habe, müsse er auch die Kosten für einen erwartbaren Schaden – und dazu gehöre der Verlust eines Schneidezahns – tragen.
Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn der (ehemalige) Freund des Klägers absichtlich den Ball auf ihn geworfen hätte, um ihm weh zu tun. Dafür habe es aber keine Anhaltspunkte gegeben.
Hinweis: LG erließ „nur“ einen Hinweisbeschluss
Anders als das AG traf das LG keine abschließende Entscheidung in diesem Fall. Es erging lediglich ein sogenannter Hinweisbeschluss, in dem das Gericht den beiden Parteien seine Rechtsauffassung darlegte. Daraufhin zog der Kläger seine Berufung zurück.
Handeln des Klägers hat zum Unfall beigetragen
Im Prozess versuchte der Verletzte noch, gegen die Überlegungen der Gerichte zu argumentieren. Seiner Meinung nach habe er sich eindeutig vom Spielgeschehen abgekapselt und seine Eigengefährdung dadurch beseitigt.
Die Erlanger und Nürnberger Richter:innen überzeugte er mit dieser Begründung allerdings nicht. Denn die Tatsache, dass der Kläger die ankommenden Bälle immer wieder zurückgeworfen hat, spreche in Zusammenhang mit den Zeugenaussagen der anwesenden Freunde viel eher dafür, dass er noch am Spiel teilgenommen habe. Der Mann hätte den Pool schon ganz verlassen müssen, um das Verletzungsrisiko auf null zu reduzieren.
Erschwerend komme hinzu, dass der Verletzte zum Unfallzeitpunkt mit seiner Bierdose im Pool stand. Dadurch sei seine Reaktionsmöglichkeit sehr eingeschränkt gewesen, was wiederum den Sturz auf den Beckenrand begünstigt habe. Da der Kläger seine Verletzungsgefahr nicht nur in Kauf genommen, sondern durch sein Verhalten auch noch verstärkt habe, hafte er allein für die Schäden des Unfalls.