Mit dem Herbst beginnt die stürmische Jahreszeit. Ein herabfallender Ast kann da schon mal einen Schaden in Höhe von mehreren tausend Euro anrichten. Umso wichtiger ist die Frage, wer für solche Sturmschäden aufkommen muss.

Gemeinde haftet für Schäden auf öffentlichen Parkplätzen

Entscheidend ist in erster Linie der Ort des Unglücks. Bei öffentlichen Parkplätzen haftet die Kommune. Das hat das Landgericht Koblenz in einem Urteil deutlich herausgestellt.

Als Eigentümerin des Parkplatzes habe die Gemeinde eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht: Sie müsse dafür Sorge tragen, dass potenzielle Gefahren, die vom eigenen Grundstück ausgehen, sich nicht realisieren. Versäumt die Gemeinde das, dürfen Geschädigte sie zur Kasse bitten.

Das gilt selbst, wenn regelmäßige Kontrollen durch die Kommune stattfinden. Ein unentdeckter brüchiger Ast sei insoweit kein Restrisiko, das Autofahrer:innen bzw. Passanten und Passantinnen tragen müssen, so die Richter:innen.

Hinweis: Beweislast liegt bei Geschädigten
In der Regel müssen Sie als Geschädigter bzw. Geschädigte nachweisen, dass der Schaden durch pflichtwidriges Verhalten des Eigentümers zustande gekommen ist.

Auch Privatleute müssen Sturmschäden verhindern

Eine Verkehrssicherungspflicht trifft aber nicht nur Gemeinden. Auch Privatleute sind angehalten, Gefahrenquellen auf ihrem Grundstück zu überwachen und Schäden vorzubeugen – wenn auch in geringerem Umfang.

Bei Bäumen, die die Grundstücksgrenze überragen, gilt deshalb: Je älter bzw. maroder ein Baum ist, desto höher sind die Anforderungen, die an die Eigentümer gestellt werden. Ein junger und gesunder Baum muss also beispielsweise nicht so oft inspiziert werden wie alte oder morsche Pflanzen.

Dabei bergen aber nicht nur Bäume Gefahren: Herbststürme fegen gelegentlich auch den einen oder anderen Ziegel vom Dach. Auch hier stehen Immobilieneigner in der Pflicht, regelmäßige Kontrollen durchzuführen bzw. zu veranlassen, um ein Schadensrisiko zu minimieren.

Hinweis: Keine Haftung bei Naturkatstrophen
Eine Haftung der Grundstücksbesitzern kommt nur dann in Betracht, wenn die Vorsorgemaßnahmen den Schaden auch wirklich verhindert hätten. Bei einem Orkan oder anderen Naturkatastrophen unvorhersehbaren Ausmaßes ist eine Haftung daher ausgeschlossen.

Keine Haftung bei herunterfallenden Kastanien

Während morsche Äste oder lose Dachziegel sehr wohl einen Schadensersatzanspruch begründen können, sieht es bei herabfallenden Kastanien oder Eicheln anders aus. Gerichte sprechen in solchen Fällen von einem „allgemeinen Lebensrisiko“, sodass Geschädigte hier leer ausgehen. Auch Kaskoversicherungen zahlen hier in der Regel nicht.

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