Dienstpläne sind sorgfältig durchdacht und sollen langfristig gelten. Wenn dann aber doch Kolleg:innen ausfallen oder die Arbeit im Betrieb mehr ist als gedacht, neigen Vorgesetzte zu spontanen Dienstplanänderungen. Was ist noch akzeptabel und wann dürfen Beschäftigte auch mal “Nein” sagen?
Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt sich
Oftmals kann diese Frage mit einem Blick in die Betriebsvereinbarung bzw. den Arbeitsvertrag beantwortet werden. Dort ist in den meisten Fällen genau geregelt, wann Arbeitnehmer:innen spontan einspringen müssen und wann nicht. Fehlt eine solche Regelung sowohl im Arbeitsvertrag als auch in der Betriebsvereinbarung, ist eine kurzfristige Änderung des Schichtplans nur mit vorheriger Ankündigung zulässig.
Diese Vorankündigung muss rechtzeitig an die Arbeitnehmer:innen herangetragen werden. In der Rechtsprechung hat sich eine Frist von vier Tagen durchgesetzt. Den betroffenen Beschäftigten muss in jedem Fall genügend Zeit eingeräumt werden, um ihr Privatleben an die geplanten Schichtänderungen anzupassen. Dasselbe gilt übrigens auch für spontane Überstunden.
Hinweis: Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber
Muss eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer kurzfristig nach Hause geschickt werden, weil sie bzw. er z.B. nur an einer Maschine eingesetzt werden kann, die kaputtgegangen ist, so muss der Arbeitgeber sie bzw. ihn trotz fehlender Arbeitsleistung vergüten. Er trägt das Betriebsrisiko.
Ausnahme: Betrieblicher Notstand
Etwas anderes gilt, wenn ein Notfall im Betrieb die Änderung des Dienstplans erfordert. Personalmangel allein reicht jedoch nicht aus, um einen Notfall zu begründen; selbst dann nicht, wenn er unvorhergesehen auftritt. Denn ein Notfall ist seinem Charakter nach ein ungewöhnlicher und selten auftretender Einzelfall und kein strukturelles Problem.
Tipp: Schichttausch annehmen
Auch wenn es Ihr gutes Recht ist, auf die im Dienstplan vorgesehene Schicht zu beharren, sollten Sie sich möglichst kooperativ verhalten. Das sichert nicht nur den Betriebsfrieden, sondern führt auch dazu, dass Ihr Vorgesetzter eher dazu bereit ist, den Dienstplan nach Ihren Wünschen zu gestalten.
Kein Anspruch auf bestimmte Schicht
Einen Anspruch darauf, einer bestimmten Schicht zugeteilt zu werden, gibt es übrigens nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2007 entschieden. Selbst wenn man jahrelang nur in der Spätschicht tätig war, kann der Arbeitgeber bei der Planung des nächsten Dienstplans von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verlangen, in die Frühschicht zu wechseln. Anders ist es, wenn Stellenausschreibung und Arbeitsvertrag eine bestimmte Schicht vorschreiben. Hier ist der Arbeitgeber an seine eigene Erklärung gebunden.