Ein einfacher Verweis auf einem Merkblatt stellt keine vollständige und verständliche Belehrung über mögliche Leistungskürzungen für Empfänger*innen von Arbeitslosengeld dar. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Bremen-Niedersachsen in Celle entschieden.

Ehe die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen darf, müssen davon Betroffene rechtzeitig, vollständig und verständlich darüber aufgeklärt werden. Gleiches gilt für die Forderung etwaiger Rückzahlungen von Arbeitslosengeld. Das geht aus einem Urteil des LSG Celle hervor. Ein einfacher Verweis auf mögliche Sperrzeiten auf einem Merkblatt reicht demnach nicht aus.

Abgelehnter Vermittlungsvorschlag endet vor Gericht

Diesem Urteil liegt die Klage eines 42-jährigen Maschinenbauers zugrunde. Er hat es abgelehnt, sich auf einen Vermittlungsvorschlag der Arbeitsagentur zu bewerben. Seine Begründung: fehlende Qualifikation. Die Arbeitsagentur antwortete darauf prompt: mit einer drei-wöchigen Sperrzeit und einer Erstattungsforderung in Höhe von knapp 1.400 EUR.

Hinweis: Sperrzeit droht bei “versicherungswidrigem” Verhalten
Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit für die Auszahlung von Arbeitslosengeld I verhängen, sofern Bezieher sich versicherungswidrig verhalten. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine Bewerbung auf eine vorgeschlagene ohne dringenden Grund Stelle abgelehnt wird.

Dagegen reichte der Mann Klage ein. Die vorgeschlagene Stelle weise keine Parallelen zu seiner bisherigen Tätigkeit auf, argumentierte er. Zudem hätte er nicht gewusst, dass eine Ablehnung Leistungskürzungen zur Folge hätte.

Arbeitsagentur beruft sich auf Belehrung im Beratungsgespräch

Vor Gericht berief sich die Arbeitsagentur auf das persönliche Beratungsgespräch. Darin seien alle Inhalte und Anforderungen ausführlich besprochen worden. Das vorgeschlagene Stellenprofil entspreche sehr wohl seiner Qualifikation. Zudem habe der Mann alle nötigen Informationen zu möglichen Rechtsfolgen erhalten, auch in Dokumentenform.

Klage aufgrund fehlender Rechtsfolgebelehrung

Dass der 42-Jährige ausreichend informiert wurde, sah er allerdings anders. An ein Beratungsgespräch, dessen Inhalt eine Rechtsfolgenbelehrung gewesen sei, könne er sich nicht erinnern. Die Arbeitsagentur konterte mit einem Verweis auf die Rückseite des Vermittlungsvorschlages, den er erhalten haben soll. Dort sei stets eine entsprechende Belehrung zu finden. Auch das wies der Kläger zurück – sein Vermittlungsvorschlag habe lediglich aus einer Vorderseite bestanden.

Kläger kommt Aufforderung des Gerichts nicht nach

Das Gericht forderte den Kläger zur Übergabe des originalen Vermittlungsvorschlages auf. Dieser Forderung kam der Mann nicht nach, was er mit unterschiedlichen Erklärungen begründete. Letztlich will er die Vorderseite für seinen Anwalt abfotografiert und den Ausdruck dann entsorgt haben. Der Kläger beharrte darauf, weder mündlich noch schriftlich über mögliche Konsequenzen informiert worden zu sein. Andernfalls hätte er sich auch auf ein nicht geeignetes Stellenangebot beworben, beteuerte er.

Trotz fehlender Unterlagen: Gericht entscheidet zugunsten des Klägers

Zwar schenkte das Gericht den Aussagen des Klägers wenig Glauben. Doch stellte es fest, dass auf dem Merkblatt – sei es dem Kläger nun ausgehändigt worden oder nicht – keine ausreichende Belehrung über den drohenden Beginn einer Sperrzeit zu finden sei. Eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung sei somit nicht erfolgt. Für den 42-Jährigen bedeutet das: Sperrzeit und Rückforderung sind für ihn vom Tisch.

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