Erneut entscheidet der BGH zugunsten der Verbraucher. Wer mit Hilfe eines Maklers eine Immobilie gekauft oder verkauft hat, kann die gezahlte Provision in vielen Fällen zurückfordern. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass der Makler den Kunden nicht genau über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert hat.

Was besagt das neue Urteil zur Widerrufsbelehrung bei Maklerprovisionen?

In dem neuen BGH-Urteil (Az. I ZR 169/19) wurde entschieden, dass dem Makler kein Anspruch auf seine Provision zusteht, da er es versäumt hatte, dem Käufer eine Widerrufsbelehrung auszuhändigen. Das Gesetz sieht bereits vor, dass es nicht ausreicht, wenn ein Makler seinen Kunden über das Widerrufsrecht belehrt.

Der BGH hat hier noch einmal festgehalten, dass es sich um eine physische Übergabe handeln muss. Eine Übersendung der Widerrufsbelehrung per E-Mail sei nur ausreichend, wenn der Verbraucher diesem Vorgehen ausdrücklich zugestimmt hat.

Zusätzlich müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Käufer muss Verbraucher sein: Der Käufer muss ein privater Verbraucher sein. Hierbei spielt es keine Rolle, ob er die Immobilie selbst bewohnen oder diese später vermieten will. Jemandem, der auf gewerblicher Ebene ein Geschäft mit Immobilien betreibt, steht daher kein Widerrufsrecht zu.
  • Fernabsatzvertrag: Zudem muss es sich bei dem Vertrag um einen Fernabsatzvertrag handeln. Dieser muss somit außerhalb der Geschäftsräume des Maklers, beispielsweise durch Internet oder Telefon, zustande gekommen sein. Es darf somit kein persönlichen Treffen zwischen Verbraucher und Makler vor der Beauftragung gegeben haben.

Auf welche Fälle kann das Urteil übertragen werden?

Der BGH hatte bereits in früheren Urteilen festgestellt, dass sich die Widerrufsfrist von 14 Tage um zwölf Monate verlängert, sobald eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist oder diese vollständig fehlt. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher ausdrücklich erklärt hat, dass die Widerrufsfrist frühzeitig enden soll.

Welche Möglichkeiten habe ich nun als Verbraucher?

Verbraucher, die in den letzten zwölf Monaten und 14 Tagen eine Immobilie erworben oder verkauft und hierfür eine Maklerprovision gezahlt haben, sollten überprüfen lassen, ob überhaupt eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde und wenn ja, ob diese fehlerhaft ist.

Hierfür empfiehlt sich am besten die Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Dieser wird nach der Prüfung den Widerruf für den Verbraucher gegenüber dem Makler erklären und die gezahlte Provision zurückverlangen.

Quellen: