Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sichert schwangeren Arbeitnehmerinnen in Deutschland sowohl finanzielle als auch rechtliche Unterstützung zu. Lange konnten Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, diesen Schutz aber nur sehr eingeschränkt in Anspruch nehmen. Das hat sich mit einer kürzlich in Kraft getretenen Reform des MuSchG geändert. Wie der Mutterschutz bei Fehlgeburten nun geregelt ist, erfahren Sie hier.

Vor Reform: Mutterschutzgesetz nur bei späten Fehlgeburten

Schätzungen des Berufsverbandes der Frauenärzte zufolge erleidet jede dritte Frau mindestens einmal in ihrem Leben eine Fehlgeburt. Trotz dieser vergleichsweise hohen Anzahl an Betroffenen kam der rechtliche Schutz von Schwangeren mit Aborten bislang aber viel zu kurz. Das lag insbesondere an der Ausgestaltung und Auslegung des alten Mutterschutzgesetzes:

Dessen Anwendungsbereich galt nach einer Schwangerschaft nur im Falle einer „Entbindung“. Juristisch ist der Begriff klar definiert: Umfasst wurden ausschließlich Lebend- und Totgeburten, nicht aber Fehlgeburten. Von einer Totgeburt spricht das Gesetz, wenn:

  • die Frau mindestens in der 24. Schwangerschaftswoche (SSW) war, als das Kind verstarb oder
  • der Fötus mehr als 500 Gramm wog.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Fehlgeburten sind solche, die vor der 24. SSW enden oder bei denen das Gewicht des Kindes weniger als 500 Gramm beträgt. Genau diese Fälle waren bisher nicht durch das MuSchG geregelt. Betroffenen Frauen blieb dann nichts anderes übrig als einfach weiterzuarbeiten oder sich nach einer Fehlgeburt krankschreiben lassen.

Gerade die Krankschreibung konnte sich aber als schwierig erweisen, wenn der behandelnde Arzt keinen Grund für eine Arbeitsunfähigkeit feststellen konnte oder wollte.

Gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburten

Dieses Dilemma hat sich mit der Reform erledigt. Das Mutterschutzgesetz sieht nunmehr gestaffelte Schutzfristen auch für Frauen vor, die eine frühe Fehlgeburt erlitten haben. Wie lange die Mutterschutzrechte greifen, hängt vom Zeitpunkt Ihrer Fehlgeburt ab:

Innerhalb der Schutzfristen gilt für Sie ein Beschäftigungs- und Kündigungsverbot. Zudem haben Sie Anspruch auf das Mutterschaftsgeld.

Achtung: Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber!
Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmerin nicht dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft zu informieren. Selbiges gilt auch für eine Fehlgeburt. Einzige Ausnahme: Sie haben Ihren Arbeitgeber bereits darüber informiert, dass Sie Nachwuchs erwarten. Dann müssen Sie ihn auch über ein vorzeitiges Ende Ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzen.

Nach Reform vom Mutterschutzgesetz: Verzicht auf Beschäftigungsverbot möglich

Ein weiterer wichtiger Punkt der Reform ist der Umgang der Frauen mit ihrer Fehlgeburt. Grundsätzlich gilt nach einem unfreiwilligen Abbruch der Schwangerschaft das oben bereits angesprochene, gestaffelte Beschäftigungsverbot für die betroffenen Arbeitnehmer:innen.

Frauen, die solch ein Ereignis jedoch durch ihren Job und einen geregelten Tagesablauf verarbeiten möchten, können freiwillig auf das Beschäftigungsverbot verzichten. Erforderlich ist dazu nur eine Erklärung gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Zudem haben Sie die Möglichkeit, diese Erklärung jederzeit zu widerrufen.

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