Das Rauchen in der eigenen Wohnung ist Mieter:innen grundsätzlich gestattet. Führt ein exzessiver Zigarettenkonsum aber dazu, dass schwere Schäden entstehen, haften Raucher:innen – und zwar unabhängig davon, ob eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag enthalten ist oder nicht. Das hat das Landgericht (LG) Neuruppin entschieden.
Rauchschäden in der Wohnung
Rauchen schadet nicht nur der eigenen Gesundheit, sondern kann auch negative Auswirkungen auf die eigenen vier Wände haben. Die Frage, wer für Schäden aufkommen muss, die durch Nikotinkonsum entstehen, sorgt immer wieder für Auseinandersetzungen zwischen Mieter:innen und Vermieter. Das LG Neuruppin hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem neben dem eigentlichen Mangel auch die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag für rechtliche Probleme sorgte.
Geklagt hatte eine Vermieterin, die nach dem Ende des Mietvertrages von ihrem ehemaligen Mieter Schadensersatz verlangte. Das jahrelange, exzessive Rauchen des Mannes habe den Putz der Wohnung so stark beschädigt, dass er teilweise erneuert werden musste. In ihrer Klage stützte sich die Vermieterin insbesondere auf die im Mietvertrag vereinbarte Klausel zu Schönheitsreparaturen, die dem Mieter auferlegt wurden.
Der ehemalige Mieter hingegen weigerte sich zu zahlen. Seiner Meinung nach sei die Schönheitsreparaturklausel unwirksam. Damit sei es Aufgabe der Vermieterin, die Wohnung instand zu halten und alle erforderlichen Reparaturen vorzunehmen. Tatsächlich kassierte das Gericht in seinem Urteil die Klausel, weil sie für den Mieter nicht klar verständlich gewesen sei und ihn dadurch unangemessen benachteiligt habe. Trotzdem musste der Mann am Ende zahlen.
Hinweis: Klausel mit starren Grenzen unwirksam
Viele Schönheitsreparaturklauseln legen den genauen Zeitpunkt fest, ab dem eine Reparatur fällig wird. Pauschale und starre Formulierungen wie “Alle fünf Jahre” benachteiligen den Mieter jedoch unangemessen und sind daher unwirksam.
Rauchschäden mehr als bloßer Schönheitsfehler
Der ehemalige Mieter sei nicht wegen der Schönheitsreparaturklausel ersatzpflichtig, sondern weil sein ausschweifendes Rauchverhalten nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gedeckt wäre.
An und für sich sei das Rauchen von einem üblichen Gebrauch umfasst – selbst wenn Mieter:innen übermäßig viel qualmten. Eine Grenze sei aber dann erreicht, wenn die durch das Rauchen verursachten Schäden nicht mehr durch (einfache) Schönheitsreparaturen beseitigt werden könnten, so das Gericht.
Das sei hier der Fall gewesen. Der übersteigerte Nikotinkonsum des Mannes habe den Putz des Gebäudes nachweislich so stark beschädigt, dass er teilweise erneuert werden musste. Von normalen Abnutzungserscheinungen könne man daher nicht mehr sprechen. Der Ex-Mieter muss jetzt für die Renovierungskosten aufkommen.
Rauchen bleibt vertragsgemäßer Gebrauch
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Rauchen in einem gewissen Rahmen nicht gegen Pflichten aus dem Mietvertrag verstößt. Nur in wirklich exzessiven Fällen oder jahre- bzw. jahrzehntelanger Nichtrenovierung dürfen Vermieter ihre Mieter:innen zur Kasse bitten.
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