Der Umgang der Politik mit der Corona-Pandemie spaltet die Gesellschaft. Die einen fordern mehr Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus, während die anderen auf Lockerungen beharren. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hat nun die Kündigung einer Polizeiärztin bestätigt, nachdem sie die Corona-Politik des Bundestages öffentlich kritisiert hatte.

Arbeitnehmerin veröffentlicht Corona-kritische Anzeige

Angefangen hatte alles mit der Anzeige einer Arbeitnehmerin, die seit 2019 im polizeiärztlichen Dienst beschäftigt war. In einer Lokalzeitung veröffentlichte sie folgenden Text:

Infektionsschutzgesetz =
Ermächtigungsgesetz

Zwangsimpfung
Wegnehmen der Kinder
Schutzlos in der eigenen Wohnung
Geschlossene Grenzen
Arbeitsverbot
Gefängnis

Wir, die Bürger von Deutschland,
sollen alle unsere Rechte verlieren.
Wir müssen Widerstand leisten.

18.11.20, 14-17 Uhr
Bundestag Berlin

Es geht um wirklich ALLES!

Am Ende unterzeichnete die Frau ihre Kolumne noch. Am Tag der Veröffentlichung hatte der Bundestag u.a. eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, um gezielter auf die damalige Lage der Corona-Pandemie reagieren zu können. Anschließend sprach das Land Baden-Württemberg als ihr Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.

Als Beschäftigte im öffentlichen Dienst habe die Ärztin eine Treuepflicht gegenüber dem Staat. Mit ihrer öffentlich geschalteten Kleinanzeige habe sie jedoch dagegen verstoßen und bewiesen, dass sie sich nicht für eine Stelle als Polizeiärztin eigne.

Verstößt die Kündigung gegen die Meinungsfreiheit?

Die Ärztin sah die Kündigung als rechtswidrig an und reichte Klage dagegen ein. Ihre Kolumne sei auch kein Verstoß gegen ihre Treuepflicht – im Gegenteil. Mit ihren Äußerungen habe sie darauf aufmerksam machen wollen, dass die Gewaltenteilung – ein Grundpfeiler unserer Demokratie – durch die Gesetzesänderung in Gefahr geraten könne. Die Anzeige bekräftige also vielmehr ihre Treue zu den Werten der Bundesrepublik.

Zudem habe sie ein Recht auf Meinungsfreiheit. Sie dürfe eine Meinung darüber haben, wessen Aufgabe es sei, den richtigen Weg zur Bekämpfung der Pandemie zu finden, ohne Angst vor einer Kündigung haben zu müssen.

LAG: Kündigung der Ärztin rechtens

Mit dieser Argumentation hatte die Klägerin aber weder vor dem Arbeitsgericht Freiburg noch vor dem LAG Erfolg. Beide Gerichte sahen die Kündigung als zulässig an. Die Klägerin habe als Polizeiärztin eine gesteigerte politische Treuepflicht gegenüber dem Staat. In ihrer Anzeige habe sie das Infektionsschutzgesetz mit dem „Ermächtigungsgesetz” von 1933 gleichgesetzt und dem Bundestag damit bewusst eine „demokratiefeindliche Gesinnung” unterstellt – für die Richter:innen ein klarer Treuebruch.

Dabei blieb es laut Gericht aber nicht. Mit ihrem Appell am Ende der Kleinanzeige habe die Ärztin aktiv zum Widerstand gegen die Polizei aufgerufen. Eine Person, die die Abgeordneten des Bundestages öffentlich bloßstellt und andere Bürger:innen gegen die Polizei aufstachelt, verliere jegliche Eignung für die Tätigkeit als Polizeiärztin. Die Kündigung sei deshalb ohne jeden Zweifel gerechtfertigt.

Quellen: