Alle elf Minuten kann ein Single sein Parship-Abo kündigen – oder? Die Frage, wann Kundinnen und Kunden mit dem Partnervermittler Schluss machen können, beschäftigt nicht nur unzufriedene Alleinstehende, sondern seit neuestem auch den Bundesgerichtshof (BGH). Vor Gericht ging es unter anderem um ein sofortiges Kündigungsrecht und die automatische Laufzeitverlängerung. Wir fassen das Urteil für Sie zusammen.

Verbraucherzentrale bemängelt Parship-Abo: Kündigen zu schwierig

Mit knapp 1, 8 Millionen registrierten Nutzer:innen gehört Parship zu den bekanntesten Online-Partnervermittlern Deutschlands. Wie jede andere Dating-Plattform auch, finanziert sich Parship über ein Abo-Modell: Zusätzlich zur kostenlosen Basis-Mitgliedschaft können Singles auf eine kostenpflichtige Premium-Variante wechseln, die die Partnersuche dank zusätzlicher Funktionen einfacher gestaltet.

Solch eine Premium-Mitgliedschaft beinhaltet Vertragsverlängerungsklauseln, die das Abonnement automatisch um ein Jahr verlängern, sollten die betroffenen Nutzer:innen nicht rechtzeitig kündigen.

Unter anderem dagegen ist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) jetzt gerichtlich vorgegangen. Die Verbraucherschutzorganisation ist der Auffassung, dass die automatische Vertragsverlängerung rechtswidrig sei und Parships Kundinnen und Kunden sich jederzeit vom Partnervermittlungsvertrag lösen können sollen. Aus diesem Grund erhob der vzbv eine Musterfeststellungsklage, in deren Rahmen der BGH zwei Fragen beantworten musste:

  1. Haben Nutzer:innen von Parship ein sofortiges Kündigungsrecht?
  2. Benachteiligt die Vertragsverlängerungsklausel die User:innen unangemessen und ist daher nichtig?

Hinweis: Musterfeststellungsklage
Die Musterfeststellungsklage ist eine spezielle Verfahrensart, die es Verbraucherverbänden ermöglicht, stellvertretend für eine Vielzahl von Verbraucher:innen gegen Unternehmen zu klagen. Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn das Fehlverhalten eines Unternehmens zu einer Vielzahl von Geschädigten führt.

BGH zu Parship: Nutzer dürfen Abo nicht jederzeit kündigen

Zunächst musste das höchste deutsche Zivilgericht klären, ob Premium-Mitglieder ihren Vermittlungsvertrag mit Parship jederzeit kündigen dürfen. Hintergrund ist § 627 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Vorschrift gewährt den Vertragsparteien bei „Diensten höherer Art“ ein außerordentliches Kündigungsrecht ohne Begründungspflicht. Nun stellte sich die Frage, ob die Partnervermittlung auch darunter fällt?

Der BGH sagt Nein. „Dienste höherer Art“ zeichnen sich durch ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten aus. Das liege zwar beispielsweise bei Ärztinnen, Ärzten sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vor. Die Partnervermittlung sei jedoch ein automatisierter Prozess, der ohne diese Art von Betreuung auskomme. Daher haben Parship-Kundinnen und -Kunden kein sofortiges Kündigungsrecht. 

Automatische Verlängerung nur bei gleichbleibenden Preisen

Im nächsten Schritt befasste sich der BGH mit der Verlängerungsklausel. Hier ging das Gericht etwas differenzierter an die Sache heran und unterschied zunächst einmal zwischen den drei Varianten der Premium-Mitgliedschaft, die allesamt unterschiedliche Laufzeiten und Preise aufwiesen:

  • Variante 1: sechs Monate für 479,40 € (79,90 € monatlich),
  • Variante 2: zwölf Monate für 790,80 € (65,90 € monatlich) und
  • Variante 3: 24 Monate für 1.101,60 € (45,90 € monatlich).

Die Richter:innen kamen zu dem Schluss, dass die automatische Verlängerung nur beim ersten Vertragsmodell einen unfairen Vorteil für Parship darstelle. Kundinnen und Kunden mit einer Variante 1-Mitgliedschaft würden dadurch schnell in einen Vertrag rutschen, der sie auf einmal doppelt so lange bindet und um ein Vielfaches teurer ist als bisher.

Anders sehe es bei den Optionen 2 und 3 aus. Hier ändere sich nichts an den Konditionen oder sie werden für den bzw. die Nutzer:in sogar günstiger. Daher kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Parship die Verlängerungsklausel ausschließlich beim ersten Modell anpassen bzw. streichen muss.

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